Überwachung
Aus WIGBIT
Recht des Betriebsrats auf Überwachung
Der Betriebsrat hat das Recht, zu überwachen ob die Rechtsvorschriften eingehalten werden, die die ArbeitnehmerInnen des Betriebs betreffen (§ 89 ArbVG).
Dieses Recht bezieht sich auf alle Normen, unabhängig davon, ob sie sich aus Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag usw. ergeben.
Das Recht des Betriebsrats auf Überwachung gilt für folgende Gegenstände (§ 89 Abs. 1-4 ArbVG):
- Einsicht in Lohn- und Gehaltsunterlagen,
- Überwachung der Vorschriften über den Arbeitnehmer/innenschutz,
- Berufsausbildung,
- Einsicht in Personalakten, die der Zustimmung des/der betroffenen ArbeitnehmerIn bedarf.
Damit der Betriebsrat sein Überwachungsrecht ausüben kann, darf er alle betrieblichen Räumlichkeiten und Arbeitsplätze besichtigen. Bei Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, die die Interessen der ArbeitnehmerInnen berühren, kann er beigezogen werden.
Bekanntmachung der Vorschriften
Der Betriebsrat oder die Betriebsrätin überwacht aber nicht nur die Einhaltung der in den Gesetzen stehenden Vorschriften, sondern muss auch darauf achten, dass diese Bestimmungen den ArbeitnehmerInnen bekannt gemacht werden.
Deswegen sollen Gesetze, wie z.B.
- das Arbeitszeit - und Arbeitsruhegesetz,
- das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
- das Mutterschutzgesetz,
- das Behinderteneinstellungsgesetz, ...
- aber auch die für den Betrieb geltenden Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen
im Betrieb aufliegen und allgemein zugänglich sein.
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