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Inhaltsverzeichnis

Probleme aus der Praxis und Lösungsvorschläge

Da einige Bereiche zur Tätigkeit der BVP im BEinstG nicht oder missverständlich geregelt sind, kommt es in der Praxis leicht zu Fragen.

In den meisten Fällen ist es hilfreich, die Bestimmungen der Jugendvertretung im Betrieb bzw. die allgemeinen Bestimmungen des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden.

Hier werden einige Problemfälle aufgeführt und mögliche Lösungen angeboten

  • Missverständnis über die Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzungen
  • Einberufung von (Teil-)Versammlungen
  • Wer stellt Sachaufwände zur Verfügung?
  • Verwendung der Betriebsratsumlage
  • Betriebsvereinbarung zur Integration

Missverständnis

Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen

Die Sitzungen des Betriebsrats sind gemäß § 67 Abs 4 ArbVG nicht öffentlich.

Die Behindertenvertrauensperson darf an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen (gemäß § 22a Abs 8 BEinstG).

Diese zwei Bestimmungen haben in der Praxis schon mehrfach Missverständnisse erzeugt.

Der Betriebsrat, das heißt alle aktiven Betriebsrätinnen, treffen sich in der Regel einmal im Monat, um die aktuelle Situation im Betrieb zu besprechen.

  • An den Sitzungen können auf Beschluss der Betriebsrätinnen auch andere Arbeitnehmerinnen an einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen.
  • Beschlüsse werden ausschließlich in Anwesenheit der Betriebsrätinnen gefasst.
  • Das einzelne Stimmverhalten der Mitglieder des Betriebsrates darf nicht bekannt gemacht werden, es sei denn, das betroffene Mitglied gibt es selbst bekannt.

Der Verweis auf die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratsitzung fehlt aber in den Bestimmungen für die BVP.

Es ist daher schon vorgekommen, dass die BVP vorschnell strategische Überlegungen an die Öffentlichkeit gebracht hat und so die Pläne des Betriebsrats konterkariert wurden.

Um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, kann die BVP vor jeder Sitzung auf die Vertraulichkeit und die Bedeutung der Nichtöffentlichkeit hingewiesen werden.

Durch vertrauensvolle Zusammenarbeit von Betriebsrat und Behindertenvertrauensperson ist eine optimale Vertretung der ganzen Belegschaft gesichert.

Versammlungen

Versammlung aller behinderten Mitarbeiterinnen im Betrieb

Es gibt im BEinstG keine einschlägige Bestimmung über die (Teil-)Versammlung der behinderten Arbeitnehmerinnen.

Einzig die vorzeitige Abwahl der BVP durch die Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen im Betrieb ist geregelt.

Da die Bestimmungen über die Behindertenvertretung weitgehend den Bestimmungen der Jugendvertretung im Betrieb nachgebildet sind - welche wiederum den allgemeinen Bestimmungen des Betriebsrates nachgebildet sind –, spricht einiges dafür, dass auch die behinderten Arbeitnehmerinnen sich unabhängig von einer Betriebsversammlung aller Arbeitnehmerinnen versammeln können.

Gemäß § 43 ArbVG muss der Betriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Versammlung aller Arbeitnehmerinnen einberufen.

Nach Bedarf kann auch eine Teilversammlung, das heißt nur für einen Teil der Belegschaft, durchgeführt werden.

Einberufen wird die (Teil-)Versammlung vom Betriebsratsvorsitzenden, und zwar 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung (§ 45 ArbVG).

Da keine gerichtliche Entscheidung bekannt ist, ist davon auszugehen, dass sowohl der Betriebsrat eine Teilversammlung für behinderte Arbeitnehmerinnen einberufen kann, als auch die Behindertenvertretung selbst. (Siehe auch Kapitel Wahlablauf, Einberufung einer BV.) Eine zeitgerechte Absprache für ein koordiniertes Vorgehen ist jedoch sicherzustellen.

Sachaufwand

Wer stellt die erforderlichen Sachaufwände zur Verfügung?

Im BEinstG ist nicht festgelegt, wer die erforderlichen Sachaufwände wie Räumlichkeiten usw. zur Verfügung stellt, damit die BVP ihre Tätigkeit ausüben kann.

Wie im Unterkapitel " Tätigkeit der Behindertenvertrauensperson - Rechte und Pflichten" erläutert, ersetzt der Ausgleichsfonds die Barauslagen der BVP, sofern die Kosten nicht aufgrund eines anderen Gesetzes erstattet werden.

Da die Regelungen der Behindertenvertretung weitgehend dem Jugendvertrauensrat nachgebildet sind, können § 128 in Verbindung mit § 72 ArbVG hier analog angewandt werden:

Die Betriebsinhaberin muss zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der BVP Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäfterfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der BVP entsprechenden Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumlage kann auch für behinderte Arbeitnehmerinnen verwendet werden

Die Belegschaft kann beschließen, dass zur Deckung der Geschäftsführung des Betriebsrats, aber auch um Wohlfahrtsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen des Betriebs durchzuführen, eine Betriebsratsumlage eingehoben wird. Diese Umlage darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoentgeltes betragen (gemäß § 73 ArbVG).

Für die Behindertenvertretung gibt es keine eigene Umlage.

Jedoch können aus der allgemeinen BR-Umlage spezielle Maßnahmen für behinderte Arbeitnehmerinnen finanziert werden.

Bei jeder Maßnahme sollte darauf geachtet werden, ob auch behinderte Arbeitnehmerinnen sie in Anspruch nehmen können.

Ist z. B. bei einem Betriebsausflug gewährleistet, dass auch eine gehbehinderte Arbeitnehmerin daran teilnehmen kann? (Etwa indem bei langen Besichtigungen Rollstühle zur Verfügung stehen.)

Hier wird die BVP durch konkretes Wissen über die Bedürfnisse der behinderten Arbeitnehmerinnen schon in der Planung eine wertvolle Hilfe sein.

Betriebsvereinbarung

Spezielle Betriebsvereinbarung zur Integration von behinderten Arbeitnehmerinnen

Analog zu den Frauenförderplänen sollte im Betrieb eine Betriebsvereinbarung zur Förderung der Integration von behinderten Arbeitnehmerinnen abgeschlossen werden.

Diese kann alle Mitarbeiterinnen nachhaltig zum Thema Behinderungen sensibilisieren.

Hier finden Sie ein Beispiel für eine Betriebsvereinbarung zur Integration von behinderten Menschen.


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