Beispiele zur Berechnung von Monatsfristen
Aus WIGBIT
Allgemein gilt: Die Fristen werden von Tagesdatum zu gleichem Tagesdatum des folgenden Monats berechnet, also:
Wenn die Frist nach vorn läuft:
Fristanfang: 3. 6. (= Ereignistag)
Fristende: 3. 7.
oder
Fristanfang: 25. 2. (= Ereignistag)
Fristende: 25. 3.
Fallbeispiel: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl ist ein Monat nach Kundmachung des Wahlergebnisses:
Kundmachung: 17. 3. (= Ereignistag) Ende der Anfechtungsfrist: 17. 4. Auch hier gilt: Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Arbeitstag. Wenn also der 17. April Ostersonntag wäre, würde das Ende der Anfechtungsfrist auf den Dienstag nach Ostern, den 19. April, fallen.
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