Beispiele zur Berechnung von Tagesfristen

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Allgemein gilt: Der Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll (Ereignistag), wird nicht mitgerechnet:

Wenn die Frist nach vorn läuft:

Fallbeispiel: Das Arbeitnehmerverzeichnis soll vom Dienstgeber binnen 2 Tagen nach der Mitteilung durch den Wahlvorstand übergeben werden.

Fall 1: Mitteilung durch den Wahlvorstand: Montag (Ereignistag) Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses bis spätestens: Mittwoch

Fall 2: Fällt das Ende der Frist: A: auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist am nachfolgenden Werktag Mitteilung durch den Wahlvorstand: Donnerstag (Ereignistag) Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses bis spätestens: Montag

B: dies gilt auch, wenn das Ende der Frist auf den Karfreitag fällt: Mitteilung durch den Wahlvorstand: Mittwoch vor Ostern (Ereignistag) Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses bis spätestens: Dienstag nach Ostern

Wenn die Frist zurück läuft:

Fallbeispiel: Die Wahlkarten müssen spätestens 6 Tage vor der Betriebsratswahl versendet werden.

Fall 1: Betriebsratswahl: Dienstag (= Ereignistag) Versendung der Wahlkarten: vorangehender Mittwoch

Fall 2: Das Ende der Frist fällt auf einen Samstag: Betriebratswahl: Freitag (= Ereignistag) Versendung der Wahlkarten: vorangehender Freitag


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