Beratung
Aus WIGBIT
Recht des Betriebsrats auf Beratung
Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, sich mindestens viermal im Kalenderjahr mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann jedoch auch von sich aus einen monatlichen Beratungsrhythmus einfordern (§ 92 Abs.1 ArbVG).
Das Thema solcher periodischer Beratungen sind laut Gesetz
- laufende Angelegenheiten,
- allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie
- die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen (§ 92 Abs.1 ArbVG; vgl. auch § 58 Abs.1-5 BRGO).
Aus der Praxis
Zu allem, was die Interessen der ArbeitnehmerInnen des Betriebs berührt, muss der/die BetriebsinhaberIn den Betriebsrat anhören (§ 92 Abs.1 ArbVG). Vielfach erfolgt die Anhörung im Rahmen der periodischen Beratungen. Nach § 92 Abs.1 ArbVG ist der/die BetriebsinhaberIn verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten abzuhalten. Der/die BetriebsinhaberIn kann sich nicht auf diese periodischen Beratungen berufen, um das sonstige Anhörungsrecht des Betriebsrates zu verweigern.
Weigert sich der/die Betriebsinhaber/in seinen Verpflichtungen zur Anhörung nachzukommen, kann der Betriebsrat eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.
BetriebsinhaberIn und Betriebsrat besitzen das Recht, zu diesen Beratungen VertreterInnen seiner/ihrer zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beizuziehen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten beraten werden soll. Unter bestimmten Umständen können also VertreterInnen von Gewerkschaft und Arbeiterkammer vom Betriebsrat zur Teilnahme an seinen Beratungen mit dem/der ArbeitgeberIn eingeladen werden (§ 92 Abs.2 ArbVG sowie § 58 Abs.1-5 BRGO).
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