Das Europäische Parlament

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Das Europäische Parlament (EP) ist das größte multinationale Parlament der Welt. Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments wurden mit den letzten Änderungen der Grundlagenverträge zunehmend erweitert. Die Entwicklung des europäischen Parlamentarismus kann damit aber noch keinen Endpunkt erreicht haben. Nur durch den nochmaligen Ausbau der Mitgestaltungsrechte des EPs lässt sich insbesondere dem Vorwurf des Demokratiedefizits in der EU überzeugend begegnen.

Mehr Demokratie bedeutet schließlich auch mehr Mitsprache der ArbeitnehmerInnen bzw die stärkere Berücksichtigung unserer Interessen in der europäischen Politik. Durchaus mit Stolz darf sich die europäische ArbeitnehmerInnen- bzw. Gewerkschaftsbewegung auch als treibende Kraft einer Demokratisierung Europas bezeichnen.

Inhaltsverzeichnis

Wichtige Aufgaben

Rechtsetzung

Historisch war das Europäische Parlament nur als Forum für Beratungen und Konsultationen gedacht; diese Rolle hat sich mittlerweile stark geändert. Zusätzliche Kompetenzen lassen das Parlament mehr und mehr zum zentralen demokratischen Gremium der Union werden. Mittlerweile kann es bei wichtigen Rechtsakten (Richtlinien, Verordnungen) über die bloße Anhörung hinaus auch mitentscheiden. Allerdings verfügt (ebenso wie der Rat) auch das Europäische Parlament nach wie vor über kein echtes legislatives Initiativrecht, sondern kann lediglich die Kommission (in Form einer Entschließung bzw. Resolution) zur Initiative auffordern. Daher sagen manche, das Europäische Parlament sei immer noch kein "Vollparlament". Leistet die Kommission der Aufforderung des EPs nicht Folge, bleibt dem Europäischen Parlament in letzter Konsequenz nur ein Misstrauensvotum gegenüber der gesamten Kommission, für das jedoch eine 2/3-Mehrheit nötig ist.

Haushaltsbefugnis

Das EP beschließt gemeinsam mit dem Rat jährlich den Haushaltsplan der EU. Das EP kann die Vorschläge des Rates abändern oder ablehnen.

Kontrolle der Exekutive

Das EP verfügt über wichtige Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Kommission, und nur eingeschränkt gegenüber dem Rat.

Evelyn Regner - Abgeordnete zum Europäischen Parlament - beschreibt im EU-Hörbuch des ÖGB weshalb unsere eigene Stimme deshalb so wichtig ist:
zum Audiobeitrag (00:51 Min, 1 MB)

Das EP kann die Kommission insbesondere mit einem Misstrauensvotum (2/3 Mehrheit) zur Amtsniederlegung zwingen. Darüber hinaus muss die Kommission aufgrund des umfassenden Fragerechtes ebenso Rede und Antwort stehen wie bei ihrem Jahresbericht oder dem Haushaltsplan. Schriftliche Anfragen an die Kommission sind darüber hinaus ein beliebtes Instrument, um der Kommission bestimmte Festlegungen zu entlocken oder sie auf Probleme hinzuweisen, die von den BürgerInnen ans EP herangetragen werden. Die schriftlichen Antworten der Kommission werden überdies im Internet veröffentlicht.

Gegenüber dem Rat verfügt das EP nach den Grundlagenverträgen jedoch über keinerlei Kontrollrechte. Auf freiwilliger Basis hat sich aber der Rat verpflichtet, Anfragen des EPs auch schriftlich zu beantworten (und zu veröffentlichen). Weiters ist es üblich, dass die Ratspräsidentschaft (dh die betreffenden MinisterInnen des jeweiligen Vorsitzlandes im Rat) an bestimmten Sitzungen des EPs teilnehmen und Fragen der Abgeordneten beantworten.

Ein weiteres starkes Instrument ist jenes der Klage vor dem EuGH: Erstens kann das EP einen Rechtsakt wegen jedweder Rechtswidrigkeit für nichtig erklären lassen. Dies spielt in der Praxis dann eine große Rolle, wenn das EP im Rechtsetzungsverfahren möglicher Weise übergangen wurde (oftmals durch Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage in den Grundlagenverträgen). Zweitens kann das EP bei Säumigkeit eines oder mehrerer anderer Organe deren pflichtwidrige Untätigkeit feststellen lassen. Einen historischen Erfolg feierte hier das EP in den 1980ern, als es den Rat vor den EuGH zitierte, der daraufhin die jahrelange Untätigkeit des Rates im Bereich der Gemeinsamen Verkehrspolitik als pflichtwidriges Unterlassen festgestellt hat.

Zusammensetzung

Die Mitglieder (Abgeordneten) zum Europäischen Parlament (MEPs) werden in allgemeiner und unmittelbarer Verhältniswahl von den BürgerInnen der Union gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens bestimmen die Mitgliedstaaten. Mit der Wahlperiode 2009-2014 wurde die Zahl der Abgeordneten auf 736 festgelegt. Durch den Vertrag von Lissabon wird die Zahl der Abgeordneten ab Dezember 2011 auf 754 erhöht. Nach der Wahl im Jahr 2014 umfasst das Parlament 750 Abgeordnete plus eine/n nicht stimmberechtige/n PräsidentIn.

Die 736 Sitze werden auf die 27 Mitgliedstaaten so umgelegt, sodass auf diese entsprechend ihrer EinwohnerInnenzahl zwischen 5 und 99 Mandate (Parlamentssitze) entfallen. Dem Selbstverständnis des EPs als Volksvertretung folgend werden zwar dem einwohnermäßig größten Mitgliedsland (Deutschland) die meisten Abgeordneten zugeordnet (99). Insgesamt wird aber auch im EP die Repräsentation der Bevölkerungen durch einen Länderfaktor korrigiert, sodass zB in Österreich auf 486.000 Einwohner 1 MEP entfällt, während 1 französischer MEP 873.000 EinwohnerInnen "repräsentieren" muss. Relativ am meisten Abgeordnete hat nach dieser Berechnung Luxemburg: Pro 77.000 EinwohnerInnen wird 1 MEP entsandt. Auch bei der Sitzaufteilung im EP musste also erst eine Balance zwischen der Repräsentation (Vertretung) der BürgerInnen einerseits und der jeweiligen Mitgliedstaaten andererseits ergänzt durch verhandlungspolitische Restgrößen austariert werden. Verzerrungen ergeben sich dann ua daraus, dass man im Zweifel bei Mitgliedstaaten mit ähnlicher Bevölkerungszahl zur gleichen Mandatszahl neigt, um den Eindruck einer Hierarchisierung zwischen den Staaten zu vermeiden. Die nachfolgende EinwohnerInnenzahl ist im Übrigen auch für die dritte Hürde der qualifizierten Mehrheit im Rat (mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung, das sind gegenwärtig 305.586.300 EinwohnerInnen) maßgeblich.

Land Sitzverteilung
im Europäischen Parlament
EinwohnerInnenzahl
(Stand 2007)
Stimmen im Rat
Deutschland 99 82.438.000 29
Frankreich 72 62.886.200 29
Vereinigtes Königreich 72 60.421.900 29
Italien 72 58.751.700 29
Spanien 50 43.758.300 27
Polen 50 38.157.100 27
Rumänien 33 21.610.200 14
Niederlande 25 16.334.200 13
Griechenland 22 11.125.200 12
Portugal 22 10.569.600 12
Belgien 22 10.511.400 12
Tschechische Republik 22 10.251.100 12
Ungarn 22 10.076.600 12
Schweden 18 9.047.800 10
Österreich 17 8.265.900 10
Bulgarien 17 7.718.800 10
Dänemark 13 5.427.500 7
Slowakei 13 5.389.200 7
Finnland 13 5.255.600 7
Irland 12 4.209.000 7
Litauen 12 3.403.300 7
Lettland 8 2.294.600 4
Slowenien 7 2.003.400 4
Estland 6 1.344.700 4
Zypern 6 766.400 4
Luxemburg 6 459.500 4
Malta 5 404.300 3
Gesamt 736 492.881.200 345

Arbeitsweise, Sitz, Beschlussfassung

Das Europäische Parlament verfügt über zwei Arbeitsorte, in denen es politisch tätig ist: Straßburg und Brüssel. Das Generalsekretariat ist in Luxemburg untergebracht. Auch diese Aufsplitterung hat historische Gründe: Hauptsächlich in diesen drei Städten ließen sich die europäischen Institutionen nach ihrer Gründung nieder. Als Symbol der deutsch-französischen Aussöhnung wurde Straßburg zunächst Sitz des Europarates, später dann auch Ort der Plenartagungen des Europäischen Parlaments.

Die europäischen Abgeordneten tagen regelmäßig eine Woche pro Monat in Straßburg (Plenartagung). Zusätzlich notwendige kurze Plenartagungen finden in Brüssel statt. Zwei Wochen pro Monat tagen die parlamentarischen Ausschüsse in Brüssel. Die verbleibende weitere Woche ist den Fraktionssitzungen vorbehalten. De facto ist damit Brüssel auch zum Hauptarbeitsort für die MEPs geworden, die somit einmal pro Monat – im wahrsten Sinn des Wortes – mit Sack und Pack nach Straßburg reisen.

Man kann sich gut vorstellen, dass auch unter den Abgeordneten an der Sinnhaftigkeit zweier Parlamentsgebäude gezweifelt wird. Immer wieder gibt es Initiativen der MEPs inklusive parlamentarische Entschließungen, den Sitz gänzlich ins Zentrum der Macht, nach Brüssel, zu verlegen und den Standort Straßburg aufzulösen. Wichtige Argumente dafür sind der sehr hohe logistische Aufwand, den der regelmäßige Umzug nach Straßburg bereitet und die damit verbundenen Kosten von geschätzt 200 Millionen Euro pro Jahr. Für eine Sitzverlegung wäre jedoch eine Vertragsänderung und damit eine Zustimmung aller Mitgliedstaaten notwendig. Das scheiterte bislang an Frankreich, das "seinen" Sitz nicht aufgeben will. Außerdem wurde das neue Straßburger Parlamentsgebäude erst vor kurzem eröffnet.

Die Leitung des Parlaments obliegt dem/der PräsidentIn. Er/Sie wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren, d.h. für eine halbe Wahlperiode, gewählt. Der/Die PräsidentIn verkörpert das EP nach Außen und in seinen Beziehungen zu den übrigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft. Er/Sie wird von 14 VizepräsidentInnen unterstützt und leitet alle Arbeiten des EPs und seiner Organe (Präsidium und Konferenz der PräsidentInnen) sowie die Debatten in den Plenartagungen.

Ebenso wie andere Parlamente gliedert sich auch das EP nach Fraktionen. Diese bilden sich keineswegs nach nationalen Gesichtspunkten, sondern transnational (länderübergreifend) entsprechend der politischen Orientierung. Derzeit (Frühjahr 2009) gibt es – gereiht nach Mandatsstärke – folgende politische Fraktionen im EP:

Fraktionen im Europäischen Parlament:

  • Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und Europäische Demokraten (EVP/ED)
  • Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament (SPE)
  • Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE)
  • Fraktion Union für das Europa der Nationen (UEN)
  • Fraktion der Grünen/ Freie Europäische Allianz (Die Grünen/EFA)
  • Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke (GUE/NGL)
  • Fraktion Unabhängigkeit/Demokratie (ID)
  • Fraktionslos

Ein Großteil der parlamentarischen Arbeit findet in den derzeit 23 Ausschüssen statt, die nach Sachthemen gegliedert sind (ua Entwicklung, Internationaler Handel, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Binnenmarkt und VerbraucherInnenschutz, Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte).

Nach den Ausschüssen gelangen die Vorlagen schließlich ins Plenum. Gewöhnlich entscheidet das EP mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich ist. Sonderquoren gibt es aber z. B. beim Misstrauensvotum der Kommission (2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen und Mehrheit der Mitglieder) oder teilweise auch im Mitentscheidungsverfahren (in der zweiten Lesung: Mehrheit der Mitglieder = 369 Stimmen).

Im Gegensatz zu manchen einzelstaatlichen Parlamenten werden im EP nahezu alle Vorlagen detailreich erörtert. Es ist auch durchaus üblich, fraktionsübergreifend zu kooperieren bzw. aus der eigenen Fraktion auszuscheren (kein Fraktionszwang). Daher buhlen MEPs regelmäßig auch um Unterstützung aus anderen Fraktionen für ihre Anliegen, meist in Gestalt von Änderungsanträgen zu den betreffenden Vorlagen. Aufgrund der langen Diskussionen und oft großen Zahl an Abänderungsanträgen hat sich das EP den Ruf eines echten Arbeitsparlaments erworben.

Ein Grund für die Diskussions- und Kritikfreudigkeit des EP ist auch dem Umstand geschuldet, dass das EP (im Gegensatz zu nationalen Parlamenten) fraktionell nur zum Teil mit der parteipolitischen Zusammensetzung des Rats oder der Kommission verwoben ist. Dies stärkt die Unabhängigkeit des EP. Nicht zuletzt in seinem permanenten Ringen um mehr Mitsprache versteht sich das EP dann durchaus als echter Gegenpol zur EU-Exekutive bzw. zu Kommission und Rat. Es folgt damit – mehr als einzelstaatliche Parlamente – dem Ideal der Gewaltenteilung.

Der/die Europäische Bürgerbeauftragte

Dem Vorbild einiger EU-Mitgliedstaaten wie Österreich (Volksanwaltschaft) oder Schweden (Ombudsmann) folgend ist auch für die Union ein/e Bürgerbeauftragte/r vorgesehen. Der Europäische Bürgerbeauftragte untersucht Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Europäischen Union. Er ist vollkommen unabhängig und wird durch das Europäische Parlament gewählt.

Derartige Missstände sind etwa Unregelmäßigkeiten in den Verwaltungsstellen, Diskriminierungen, Verweigerung von Informationen, unbegründbare Verzögerungen und Machtmissbrauch. Mit einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten in einer der Amtssprachen der Union ist dieser verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen. Gegebenenfalls werden weitere Ermittlungen durchgeführt. In aller Regel werden gütliche Lösungen zwischen BeschwerdeführerIn und dem betreffenden EU-Organ angestrebt. Beschwerden werden grundsätzlich öffentlich behandelt, außer die eingebende Person wünscht dies nicht.

Das Petitionsrecht/Bürgerbegehren

Nach dem Petitionsrecht hat jeder/jede EU-BürgerIn oder jede Person mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der EU das Recht, allein oder zusammen mit anderen Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der EU fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten. Eine Petition vermittelt freilich keinen Anspruch auf entsprechende Erledigung. Petitionen geben dem EP aber z. B. Gelegenheit, von Verletzungen der Rechte eines Unionsbürgers durch einen Mitgliedstaat, eine lokale Gebietskörperschaften oder eine sonstige Institution zu erfahren und darauf hinzuweisen.

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist ein weiteres Instrument der unmittelbaren Interessenartikulation der BürgerInnen vorgesehen, das sog. Bürgerbegehren. Das Europäische Bürgerbegehren soll für BürgerInnen aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten das Recht begründen, gemeinsam die EU-Kommission zu rechtlichen Schritten aufzufordern, sofern es gelingt, für ein Anliegen eine Million Unterschriften, aufgeteilt auf mehrere Mitgliedstaaten zu sammeln. Das Europäische Bürgerbegehren verpflichtet die Europäische Kommission, sich substanziell mit dem Vorschlag der BürgerInnen auseinanderzusetzen. Im Gegensatz zur Petition richtet sich das Bürgerbegehren auch an die eigentliche Anlaufstelle zur Initiierung der Rechtsetzung: an die Kommission. Gut vorstellbar, dass das Bürgerbegehren, das seinem Wesen nach dem österreichische Volksbegehren sehr ähnlich ist, eines Tages auch zur europaweiten Bündelung von ArbeitnehmerInnenanliegen nutzbar gemacht werden kann.



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