Der Erweiterungsprozess

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Wie kommt man als Staat in die EU? Wer darf eigentlich Mitglied werden? Jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit und der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beachtet, kann die Mitgliedschaft in der EU beantragen.

Das Beitrittsverfahren ist generell folgendermaßen aufgebaut: Am Beginn steht der Antrag des beitrittswilligen Staates um Aufnahme in die EU an den Rat. Die Europäische Kommission erarbeitet sodann für den Rat eine vorläufige Stellungnahme, die sich mit der Beitrittsfähigkeit/-reife des Staates sowie den möglichen Auswirkungen eines Beitrittes auf die EU auseinandersetzt. Dies ist die Grundlage für die Beratungen im Rat darüber, ob Verhandlungen aufgenommen werden sollen oder nicht. Die Beitrittsverhandlungen führt die jeweilige Präsidentschaft der Union mit Unterstützung der Kommission im Rahmen von Beitrittskonferenzen. Die Positionen der EU werden im Detail in Ratsarbeitsgruppen vorbereitet.

Die Kopenhagen-Kriterien

Die Beschlüsse des Europäischen Rates von Kopenhagen (1993) sowie die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen schaffen die zentrale Grundlage für die Beitrittsverhandlungen. Sie legen die Bedingungen für eine Aufnahme in die Union fest, sog „Kopenhagen-Kriterien“.

Der Beitrittskandidat hat unter anderem

  • über stabile Institutionen zu verfügen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Einhaltung der Rechte der Minderheiten und deren Schutz gewährleisten (politisches Kriterium);
  • über eine funktionierende Marktwirtschaft zu verfügen und in der Lage zu sein, dem Wettbewerbsdruck und den Kräften des Binnenmarktes zu begegnen (wirtschaftliches Kriterium);
  • in der Lage zu sein, die aus dem Beitritt erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere die allgemeinen sowie die wirtschafts- und währungspolitischen Ziele der Union zu übernehmen (Übernahme des EU-Rechts);
  • hat über ausreichende Kapazitäten zur wirksamen Anwendung und Umsetzung zu verfügen (effektive Umsetzung des EU-Rechts).

Die Aufnahmefähigkeit der EU spielt bei jeder Erweiterung ebenfalls eine zentrale Rolle. Aufnahme- oder Integrationsfähigkeit bedeutet, dass die EU über funktionsfähige Institutionen und Politiken verfügt, die es ermöglichen, dass die Erweiterung zu einer Vertiefung der europäischen Integration beiträgt. Die neuen Länder ihrerseits müssen gut auf ihren neuen Status als EU-Mitglied vorbereitet sein. Integrationsfähigkeit bedeutet auch, dass die EU-Erweiterung von der öffentlichen Meinung in den Mitgliedstaaten und dem Kandidatenland getragen wird.

Die Kommission übermittelt dem Rat jährlich Berichte über die Fortschritte eines Kandidatenlandes auf dem Weg zum Beitritt unter dem Gesichtspunkt der Erreichung der Kopenhagener Kriterien. Voraussetzung für die Eröffnung von bilateralen Beitrittsverhandlungen ist zunächst die Erfüllung des politischen Kriteriums. Hiefür gibt die Kommission eine Empfehlung ab, entscheiden über den Verhandlungsbeginn muss jedoch der Rat. In den Beitrittsverhandlungen werden sodann die Bedingungen festgelegt, unter denen das Bewerberland der EU beitritt. Dabei wird zunächst kapitelweise der EU-Rechtsbesitzstand dargelegt und kontrolliert, ob die Bestimmungen der Union vom Beitrittskandidaten übernommen und effektiv umgesetzt werden können.

Übergangsbestimmungen am Arbeitsmarkt

Ist es bis zum Beitrittsdatum nicht möglich, die legistischen und institutionellen Voraussetzungen zu erfüllen oder aus wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Gründen erforderlich, werden Übergangsbestimmungen verhandelt. Diese stellen zeitlich befristete Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen dar.

In der letzten Erweiterungsrunde wurden zahlreiche Übergangsbestimmungen für die neuen, aber auch alten Mitgliedstaaten ausverhandelt. Sensible Bereiche für die alten Mitgliedsländer waren u. a. finanzielle Fragen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft und Strukturpolitik, Verkehrspolitik sowie Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die neuen Mitgliedsländer haben Übergangsbestimmungen u. a. beim Grundverkehr, den Beihilfen und der Wirtschafts- und Währungsunion erhalten.

Insbesondere als Anliegen Österreichs und Deutschlands wurde eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist am Arbeitsmarkt (einschließlich ArbeitnehmerInnenentsendungen, die EU-rechtlich unter den freien Dienstleistungsverkehr fallen) festgelegt. Diese Frist wurde auch bis zum Jahr 2011 voll ausgeschöpft (gegenüber Bulgarien und Rumänien bis Ende 2013). Bis zum Ablauf der Frist haben alte wie auch neue Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vorbereitungen zu treffen, um den Nachteilen offener Arbeitsmärkte zu begegnen. Dazu zählen Qualifizierungsoffensiven ebenso wie Maßnahmen, um Lohn- und Sozialdumping entgegenzutreten. Im Sinne einer schrittweisen Öffnung haben sich die österreichischen Sozialpartner zudem für vereinfachte Verfahren bei der Zulassung von Fachkräften am österreichischen Arbeitsmarkt ausgesprochen.

In der Warteschlange

Kroatien wird der EU am 1. Juli 2013 beitreten. Die weiteren Beitrittskandidaten sind die Türkei, Mazedonien, Montenegro und Island.

Die Verhandlungen mit der Türkei gestalten sich schwieriger. Ein Abschluss ist derzeit nicht absehbar. Einige EU-Staaten – so auch Österreich – haben sich vorbehalten, vor einem Türkei-Beitritt eine Volksabstimmung abzuhalten.



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