Der Rat

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Der Rat ist das Vertretungsorgan der Mitgliedstaaten in der Rechtsetzung und in der politischen Abstimmung.
Er ist "das" zentrale und einflussreiche Machtorgan.

Vergleicht man den Rat mit dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren in Österreich, so fungiert er als "Länderkammer", ähnlich dem österreichischen Bundesrat. Im Gegensatz zur österreichischen Kompetenzaufteilung zwischen der Abgeordnetenkammer (Nationalrat) und der Länderkammer (Bundesrat) sind in der EU die Machtbefugnisse jedoch umgekehrt. Nicht zuletzt dadurch sind in der EU nach wie vor die Länder (= die Mitgliedstaaten) tonangebend. Das ist auch insoweit erklärbar, als die Mitgliedstaaten bei jedweder Vergemeinschaftung von Kompetenzen ursprünglich eigene Zuständigkeiten (Souveränitätsrechte) an die EU abgegeben haben. Sie wollen dann wenigstens bei der Ausübung dieser Kompetenzen ihre Mitsprache erhalten, die ihnen insbesondere durch die starke Rolle des Rates gesichert ist.

Die "EU-verfassungspolitischen Trends" des letzten Jahrzehnts haben die Allmacht der Mitgliedstaaten im Rat andererseits auch erheblich relativiert: einerseits zu Gunsten der Entscheidungseffizienz im Fall der Ausweitung der sog qualifizierten Mehrheit auf immer mehr Kompetenzbereiche, andererseits zu Gunsten der Demokratisierung durch die sukzessive Miteinbeziehung des Europäische Parlaments als Kogesetzgeber in immer mehr zentralen politischen Bereichen.

Inhaltsverzeichnis

Wichtige Aufgaben

Rechtsetzung

Da der Rat praktisch bei allen legislativen Beschlüssen (insbesondere Richtlinien, Verordnungen) mitgestaltet, gilt er als Hauptrechtsetzungsorgan. Relativ wenig Mitsprache hat er lediglich im Bereich des Wettbewerbsrechts. Hier dominiert die Kommission. Bei einer Vielzahl legislativer Entscheidungen ist die Macht des Rates indessen mit der Kommission (sie hat idR das Initiativmonopol) und dem Europäischen Parlament (insbesondere im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) geteilt. "Alleingesetzgeber" ist er jedoch im Bereich der GASP.

Der Rat hat außerdem besondere Zustimmungsbefugnisse bei Änderungen der Grundlagenverträge der EU und beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten. Bei diesen fundamentalen Fragen ist obendrein eine Ratifizierung aller Mitgliedstaaten nötig, womit auch eine aktive Einbeziehung der einzelstaatlichen Parlamente bei den ganz großen Entwicklungsfragen gesichert bleibt.

Zur Rechtsetzung kann ferner auch der Abschluss von Verträgen mit Drittstaaten gezählt werden (nachdem die Verhandlungen von der Kommission geführt worden sind).

Haushalt

Auf Vorschlag der Kommission stellt der Rat den jährlichen Haushaltsplan auf. Beschlossen wird er gemeinsam mit dem Europäischen Parlament. Bei einzelnen Ausgaben (sog "obligatorische Ausgaben") kann der Rat das Europäische Parlament overrulen.

Ernennungen

Der Rat ernennt wichtige Organe, zum Teil im Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament (z. B. Ernennung der Kommission), zum Teil allein (z. B. RichterInnen am EuGH, Mitglieder im WSA).

Sonstige politische Festlegungen

Der Rat spielt ferner eine wichtige Rolle bei politischen Festlegungen ohne rechtsverbindliche Kraft wie z. B. im Rahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik oder bei den beschäftigungspolitischen Leitlinien. Darüber hinaus äußert sich der Rat regelmäßig zu verschiedenen Themen, meist in Form von Schlussfolgerungen. Hierbei fordert er etwa die Kommission auf, bestimmte Legislativvorschläge zu erarbeiten. Dem leistet die Kommission auch in aller Regel Folge (anders bei Entschließungen des Europäischen Parlaments oder anderer Organe).

Zusammensetzung

Der Rat wird aus je einem/einer VertreterIn der 27 Mitgliedstaaten gebildet. Da die VertreterInnen in aller Regel ein Ministeramt in ihrem Land bekleiden, spricht man auch vom Ministerrat.

Im EU-Hörbuch des ÖGB spricht Evelyn Regner - Abgeordnete zum Europäischen Parlament - deshalb auch von EU-MinisterInnen:
zum Audiobeitrag (01:09 Min, 1.32 MB)

Anstelle der MinisterInnen vertreten häufig auch StaatssekretärInnen ihr Mitgliedsland im Rat.

Die konkrete Besetzung des Rates hängt vom Fachgebiet ab, dem sich der jeweilige Rat widmet. So treffen am Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher" die SozialministerInnen (bzw. je nach Tagesordnung eventuell andere für Arbeitsmarkt, Gesundheit oder Verbraucherschutz zuständige MinisterInnen) der Mitgliedstaaten zusammen, am Rat "Wettbewerbsfähigkeit" die WirtschaftsministerInnen, am Rat "Umwelt" die UmweltministerInnen. Das Treffen der AußenministerInnen heißt Rat "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen". Bei grundsätzlich sachübergreifenden Themen werden die Ratsformationen auch kombiniert bzw. gemeinsam abgehalten. Aufgrund der sich daraus ergebenden Größe wird das inoffiziell auch "Jumbo-Rat" bezeichnet.

Insgesamt gibt es derzeit 9 verschiedene reguläre Ratsformationen. Unabhängig von der Besetzung entscheidet aber immer der "Rat".

Die Ratsformationen

  • Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen
  • Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN)
  • Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI)
  • Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher
  • Wettbewerbsfähigkeit
  • Verkehr, Telekommunikation und Energie
  • Landwirtschaft und Fischerei
  • Umwelt
  • Bildung, Jugend und Kultur

Eine Sonderformation ist der Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs. Hier treffen nicht MinisterInnen aufeinander, sondern "deren Vorgesetzte", die jeweiligen StaatspräsidentInnen, PremierministerInnen bzw. (Bundes-)KanzlerInnen. Dieser Rat entscheidet in jenen Fragen, die zur Chefsache erklärt werden – sei es weil sie von Vornherein in den Grundlagenverträgen als derart wichtig betrachtet werden (z. B. bei der Feststellung der Verletzung fundamentaler Grundsätze durch einen Mitgliedstaat) oder weil sich auf Fachministerebene eine Pattstellung ergeben hat, die es aufzulösen gilt.

Der Europäische Rat

Bei einem Treffen der BundeskanzlerInnen bzw. PremierministerInnen handelt es sich allerdings meist nicht um einen "rechtsetzenden" Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs, sondern um den Europäischen Rat (informell auch "Gipfel" bezeichnet). Vom "rechtsetzenden Rat" unterscheidet er sich zunächst darin, dass neben den Staats- und Regierungschefs auch der/die PräsidentIn des Europäischen Rats, der/die KommissionpräsidentIn sowie der/die Hohe VertreterIn der EU für Außen- und Sicherheitspolitik daran teilnimmt. Der Europäische Rat ist das politische Leitgremium der Europäischen Union und tagt rund viermal im Jahr (medial meist über das "Familienfoto" vermittelt, auf welchem die PräsidentInnen von Kommission und Rat von lachenden Premiers umsäumt werden).

Der Europäische Rat entfaltet sein Wirken nicht durch rechtsverbindliche Beschlüsse, sondern durch politische Weichenstellungen (Festlegung von Prioritäten), meist in Form sogenannter "Schlussfolgerungen". Bei Schlussfolgerungen geht der Europäische Rat (wie auch der "normale" Rat, wenn er lediglich politische Erklärungen abgibt) ausschließlich einvernehmlich (konsensual) vor. Im Europäischen Rat kann somit Österreich niemals überstimmt werden.

Der Ratsvorsitz

Alle sechs Monate (Jänner bis Juni, Juli bis Dezember) rotiert der Vorsitz im Rat. Die reihum in den Sitzungssälen des Ratsgebäudes platzierten Mitgliedstaaten rutschen um einen Sitzplatz weiter ("Der Rat dreht sich im Rad").

Der Ratsvorsitz hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Vorbereitung und Leitung sämtlicher Ratstagungen
  • Ausarbeitung von Kompromissen und Lösungen für die anstehenden Probleme
  • Sicherung der Kontinuität der Entscheidungen

Ein Vorsitz wird rückblickend immer daran gemessen, inwieweit er die politische und rechtliche Entwicklung der EU vorangetrieben hat. Um entsprechendes europäisches Prestige bemüht setzt sich der Vorsitz bisweilen auch gern in Szene.

Die dem Vorsitzland zugedachte Rolle des "ehrlichen Maklers" zwischen den verschiedenen Interessen zwingt politisch (nicht aber rechtlich) zu einer gewissen Zurückhaltung gegenüber den eigenen Anliegen. In jüngerer Vergangenheit wurde indessen bisweilen nicht einmal mehr versucht, die eigenen Interessen wenigstens zu verbergen (z. B. nutzte Slowenien seine Präsidentschaft im 1. Halbjahr 2008 zur Artikulierung von Gebietsansprüchen in der Adria ebenso vehement wie Tschechien im 1. Halbjahr 2009 zur Forderung, die Übergangsfristen am Arbeitsmarkt gegenüber den neuen Mitgliedstaaten Osteuropas ehebaldigst auslaufen zu lassen).

Österreich hatte die Ratspräsidentschaft zuletzt im ersten Halbjahr 2006 inne. Nach derzeitigem Stand würde es erst wieder im ersten Halbjahr 2019 an die Reihe kommen.

Beschlüsse

Entsprechend der politischen Sensibilität der Angelegenheit sind nach den Grundlagenverträgen drei unterschiedliche Quoren vorgesehen:

Die einfache Mehrheit (mindestens 14 der 27 Mitgliedstaaten):
Sie ist für Fragen von relativ untergeordneter Bedeutung maßgeblich, insbesondere bei vielen Verfahrensbeschlüssen oder für Fragen zur Tagesordnung.

Die Einstimmigkeit (keine Gegenstimme):
Jeder Mitgliedsaat kann hierbei sein Veto erheben, um einen Beschluss zu verhindern. Sie ist bei jenen "besonders sensiblen" Fragen vorgesehen, für die (zumindest einzelne) Mitgliedstaaten ihre souveräne Entscheidungshoheit trotz "Vergemeinschaftung der Materie" aufrecht erhalten wollen: Dazu zählt neben wichtigen institutionellen Beschlüssen – aus Arbeitnehmersicht bedauerlicher Weise – die Angleichung der Steuerregelungen. Die Einstimmigkeit bei Steuerfragen verhindert damit nicht zuletzt die Bekämpfung des Steuerdumpings (dh des gegenseitigen Hinunterlizitierens der Mitgliedstaaten zur Attraktivierung ihres Standortes). Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gilt das Einstimmigkeitsprinzip.

Die qualifizierte Mehrheit:
Ihr Anwendungsbereich ist bei den vergangenen Vertragsrevisionen sukzessive ausgeweitet worden, sodass sie mittlerweile bei den meisten Beschlüssen als Regelfall gilt (insbesondere im Binnenmarktrecht, überwiegend im Umweltrecht, teilweise auch in der Sozialpolitik). Bei der qualifizierten Mehrheit werden die Stimmen entsprechend der EinwohnerInnenzahl der Mitgliedstaaten gewogen (dh jedem Mitgliedsaat wird eine Punktezahl zugeordnet); allerdings erfolgt dies nicht in strenger Linearität zur Bevölkerungsgröße, sondern als Kompromiss zwischen dem Gedanken gleichrangiger souveräner Staaten (grundsätzlich gilt jeder Staat gleich viel im internationalen Recht) und der demokratischen Repräsentation (Gewichtung nach der repräsentierten Bevölkerung). Entsprechend der Einwohnerzahl erhalten die Staaten danach zwischen 3 und 29 Stimmen. Man beachte dabei, dass im Rat auch Deutschland (trotz seiner rund 80 Mio EinwohnerInnen) nicht mehr Stimmen zuerkannt werden als den anderen drei großen: Italien, Frankreich, Vereinigtes Königreich (je knapp 60 Mio EinwohnerInnen).

Im Einzelnen gilt folgende Stimmverteilung ("Stimmwägung"):

Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich 29
Polen, Spanien 27
Rumänien 14
Niederlande 13
Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Ungarn 12
Bulgarien, Österreich, Schweden 10
Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakei 7
Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Zypern 4
Malta 3
Gesamtstimmen 345

Ein mit qualifizierter Mehrheit zu fassender Beschluss benötigt dann erstens mindestens 255 der 345 Stimmen. Außerdem muss zweitens die Mehrheit der Mitgliedstaaten (mindestens 14) dahinter stehen. Es gibt aber auch noch eine dritte Hürde, die zu überspringen ist: Jene Mitgliedstaaten, die die qualifizierte Mehrheit bilden, müssen mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung (=305.586.300 EinwohnerInnen) repräsentieren. Auf diese dritte Hürde muss sich ein Mitgliedsland aber extra berufen (und sich damit gleichsam an den "Pranger der Integrationsfeinde" stellen). Deutschland hat diese Notbremse im Gegenzug zu seiner Zustimmung erhalten, trotz mit Abstand höchster Bevölkerungszahl nicht mehr an Stimmen im Rahmen der Stimmwägung zu bekommen.

Die Stimmwägung bei der qualifizierten Mehrheit bietet ein interessantes Terrain für verhandlungspolitisches Kalkül. Dabei neigen die Mitgliedstaaten oftmals dazu, ihre Karten erst möglichst spät auf den Tisch zu legen, auch um nicht als Blockierer dazustehen. Wer überdies von Anbeginn an ausschließlich negativ gegenüber einem vorgeschlagenen Rechtsakt eingenommen ist, kann selbst punktuelle Verbesserungen oft nur schwer durchsetzen. Man würde ja trotz Zugeständnisse immer noch nicht zustimmen. Um einer derartigen Isolation zu entgehen, neigen dann Staaten dazu, unter der Voraussetzung bestimmter Verbesserungen (dem "Ziehen der Giftzähne") ein Gesamtprojekt doch zu unterstützen.

Will man aber Vorhaben maßgeblich beeinflussen oder ggf. auch gänzlich verhindern, so ist es wichtig, Bündnispartner im Rat zu finden. In der Praxis heißt das, dass man mindestens 91 Gegenstimmen (Blockadequorum) hinter sich versammeln muss (sodass sich die erforderliche Stimmenzahl von 255 nicht mehr ausgehen kann). Das eröffnet dann die Möglichkeit für geopolitische Rechenspiele. Dabei sind z. B. nachstehende Interessenbündelungen durchaus beachtlich, aus denen bisweilen Koalitionen für ein Blockadequorum entspringen können. Befürworter von Vorhaben bemühen sich dann meist darum, einzelne Staaten aus dem betreffenden Block herauszulösen. Zumal die Koalitionen im Rat ja nicht auf grundsätzlicher Loyalität sondern lediglich auf momentaner Interessengleichheit beruhen, ist dies z. B. durch besondere Zugeständnisse (allenfalls auch in gänzlich anderen Bereichen) möglich. Nachstehende Bündelungen sind daher auch nur als grobe Annäherung zu verstehen. Die Wirklichkeit sieht nur selten so eindeutig aus. So hängt etwa die ideologische Einstellung zur "Freiheit des Marktes" bekanntlich viel mehr noch von der parteipolitischen Zugehörigkeit bzw. von der Orientierung der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates ab. Dennoch erscheint es gerade in dieser Frage bemerkenswert, dass z. B. die Position eines französischen Konservativen oftmals marktkritischer und regulierungsorientierter war als die eines britischen Labour-Ministers.

Denkbare Interessensdeckungen:

Staaten der "Osterweiterung"
(PL, RU, CZ, H, BG, LT, SK, ES, LET, SLO)
103 Stimmen
5 Nettozahler
(D, UK, NL, S, Ö)
91 Stimmen
Aktive Marktöffner
(Osterweiterung + UK, NL, S, FIN, DK, IRL ... D?)
205+ Stimmen
Marktkritischere Staaten
(F, I, SP, B, GR, P, Ö)
131 Stimmen

Sitz, Arbeitsweise

Angesiedelt ist der Rat in Brüssel. Dass er an drei Monaten im Jahr nach wie vor in Luxemburg tagt, gehört zu den skurrilen, historisch bedingten Eigenheiten der EU, die freilich den termingedrängten MinisterInnen die Anreise auch unnötig erschweren. In Brüssel unterhalten sämtliche Mitgliedstaaten Ständige (diplomatische) Vertretungen. In wöchentlichen Treffen, dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV bzw. COREPER nach der französischen Abkürzung), werden die Tagungen der Ministerräte vorbereitet. Der COREPER ist die Versammlung der LeiterInnen der Ständigen Vertretungen.

Am COREPER versucht man die in aller Regel bereits auf Ratsarbeitsgruppenebene (siehe weiter unten) vorbereiteten Dossiers entscheidungsreif für den eigentlichen Ministerrat zu machen. Von Entscheidungsreife ist dann auszugehen, wenn die Diskussionen zu einem Rechtsakt nur mehr auf ganz wenige Fragen reduziert werden können, die politisch zu lösen sind. MinisterInnen sollen und können sich z. B. nicht mit technischen (legistischen) Feinheiten herumschlagen. Spätestens am COREPER sollten daher alle technischen Fragen geklärt und bei politischen Fragen Annäherungen versucht worden sein, nicht zuletzt um die Verhandlungssituation für den Ministerrat vorzusondieren.

Da die Positionierung im Rat von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, handelt z. B. der/die österreichische VertreterIn im COREPER stets auf Basis einer Weisung aus Wien. Um die Dossiers aber auch für ihn/sie verhandlungsfähig zu halten, werden die Weisungen mitunter mit flexiblen Positionen inklusive Rückzugsmöglichkeiten ausgestattet. Die Ständigen VertreterInnen sind insoweit als Beamte mit politischen Verhandlungsvollmachten zu begreifen. In die wöchentliche Abstimmung der Weisung sind in Österreich auch die Sozialpartner eingebunden.

Die eigentliche inhaltliche Vorbereitung der Ratsbeschlüsse erfolgt jedoch „unterhalb“ des COREPERS in den so genannten Ratsarbeitsgruppen. Sie werden mit den betreffenden FachbeamtInnen aus den Mitgliedstaaten beschickt und leisten in der Regel die Knochenarbeit bei der Ausverhandlung eines Rechtsaktes. Derzeit gibt es rund 150 Ratsarbeitsgruppen, die sich je nach Dringlichkeit eines Dossiers auch mehrmals pro Woche in Brüssel treffen können. Wer einmal an einem Wochentag den Morgenflug nach Brüssel nimmt, der wird vermutlich vielen österreichischen FachbeamtInnen auf ihrem Weg in eine Ratsarbeitsgruppe begegnen. Daneben gibt es auch noch weitere Formationen, die letztlich dem Ministerrat zuarbeiten: Aus Arbeitnehmersicht sind hier der „Beschäftigungsausschuss“ und der „Sozialschutzausschuss“ zu nennen, in die bisweilen auch Angehörige der Sozialpartner der Mitgliedstaaten entsandt werden.

Es ist wohl gut vorstellbar, dass die Organisation dieses Räderwerks aus ExpertInnen und PolitikerInnen insbesondere die jeweilige Ratspräsidentschaft vor hohe Anforderungen stellt. Ganz allein steht eine Ratspräsidentschaft bei der Organisation aber nicht da. Unterstützt wird sie vom Ratssekretariat, einem Verwaltungsapparat an spezialisierten BeamtInnen, der für die Kontinuität der Abläufe sorgt und an dessen Spitze der/die GeneralsekretärIn des Rates steht. Unterstützt wird das Vorsitzland in der Praxis aber auch von der Kommission. Denn auch diese ist in höchstem Maße daran interessiert, dass etwas weiter geht bzw. über jene Rechtsakte im Rat entschieden wird, die ja von ihr vorgeschlagen wurden.

Exkurs: Die sogenannte Exekutivlastigkeit und das Problem des Demokratiedefizits

Doch selbst wenn diese Form des Vorbereitens und Entscheidens unter Einbeziehung verschiedener Interessen in der Praxis effizient funktioniert, so sollen auch die Schattenseiten dieser Entscheidungsabläufe erwähnt werden. Aus demokratiepolitischer Sicht ist zu bemerken, dass die MinisterInnen, sohin die Exekutive der Mitgliedstaaten, über den Rat legislative Beschlüsse fassen, die für die Mitgliedstaaten einschließlich deren Parlamente verbindlich sind. Das überwiegende Gros der Arbeiten, de facto die meisten Vorentscheidungen, werden im Rat überdies von BeamtInnen erledigt, die zwar über hohe Expertise, aber im Vergleich zu den MinisterInnen dann über überhaupt keine demokratische Legitimation zur Rechtsetzung mehr verfügen. Und außerdem finden die Ratstagungen nach wie vor praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Eine negative praktische Folge ist dann das sog „Spiel über die Bande“. Dabei wird versucht, über den Umweg der europäischen Rechtsetzung Dinge zu realisieren, die im eigenen Land entweder von den nationalen Parlamenten oder von der Öffentlichkeit vereitelt würden (z. B. Dienstleistungsrichtlinie).

Um dem damit angesprochen Demokratiedefizit Abhilfe zu verschaffen, wurden einige Ansätze entwickelt, von denen drei nachstehend erwähnt werden. Gerade aus ArbeitnehmerInnensicht besteht ein besonderes Interesse am Ausbau der demokratischen Strukturen in der EU. Wir EuropäerInnen wollen beobachten, wer mit welchen Argumenten welche Interessen vertritt.

Mehr Mitsprache der nationalen Parlamente
Einige Mitgliedstaaten sehen eine besondere Beteiligung ihrer Parlamente im Rahmen der Verhandlungen auf Ratsebene vor. Bis zur entsprechenden Genehmigung des Parlaments agieren dann die nationalen VertreterInnen im Rat „unter Parlamentsvorbehalt“ (z. B. üblich in DK). Auch in Österreich wurde anlässlich des Beitritts zur EU das Parlament mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet. Die seither bestehende Möglichkeit einer bindenden Stellungnahme des Hauptausschusses des Nationalrats an den/die betreffende/n MinisterIn hat jedoch bislang keine praktische Bedeutung erlangt. Eine gewisse Berührungsangst mit europäischen Themen ist aber auch bei den bisherigen Plenartagungen des Nationalrates zu europäischen Themen nicht zu leugnen gewesen. Es bleibt abzuwarten, ob die mit dem Vertrag von Lissabon konzipierte „Subsidiaritsprüfung“, die ein Abwehrinstrument der nationalen Parlamente gegen eine Aushöhlung ihrer Kompetenzen ist, daran etwas ändern könnte.

Mehr Mitsprache des Europäischen Parlaments
Der einfachste und probateste Weg zur Stärkung der demokratischen Legitimation ist die Stärkung des Europäischen Parlaments. Tatsächlich hat das Europäische Parlament hier mit den letzten Änderungen der Grundlagenverträge enorm aufgeholt. Dies zeigt sich an der Ausweitung des so genannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (früher: Mitentscheidungsverfahren) in der Rechtsetzung ebenso wie am Zustimmungsrecht zu wichtigen Entscheidungen wie der Kommissionsbestellung.

Öffentlichkeit der Ratstagungen
Ratstagungen fanden bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dieser Mangel an Transparenz schwächte die Legitimation der Entscheidungen und nährte das Misstrauen der BürgerInnen. Seither sind die Tagungen öffentlich, wenn der Rat als Gesetzgeber tätig wird.



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