Die Rechtsetzungsverfahren

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Ergibt sich aus den Grundlagenverträgen eine Zuständigkeit zur Regelung von einzelnen Bereichen auf EU-Ebene (sog "Rechtsgrundlage"), so darf dazu (Sekundär-)Recht gesetzt werden. Aus der Rechtsgrundlage ergibt sich dann auch das Verfahren, in dem „die EU“ ihre Regelungszuständigkeit wahrnimmt. Nach den Grundlagenverträgen sind hauptsächlich folgende Verfahren vorgesehen, die ihre Bezeichnung aus dem unterschiedlichen Mitgestaltungsrecht des EPs herleiten:

Beim Anhörungsverfahren nimmt das EP zu Vorschlägen der Kommission Stellung. Erst danach ist der Rat berechtigt, darüber (nach den vorgesehen Beschlussquoren) abzustimmen. Der Rat kann jedoch die Stellungnahme des Parlaments auch gänzlich verwerfen. Das EP hat somit lediglich Beratungscharakter. Es ist mittlerweile auch in jenen Fällen, in denen die Verträge nicht einmal eine Anhörung vorsehen, Usus geworden, das Parlament zur Stellungnahme einzuladen (sog "fakultative Anhörung"). Letzteres betrifft z. B. den Kompetenzbereich der Gemeinsamen Handelspolitik, auf dessen Grundlage über hochsensible Abkommen wie das GATS zur weltweiten Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte entschieden wird.

Das wichtigste Verfahren ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (früher: Mitentscheidungsverfahren). Hier ist die Einflussmöglichkeit zwischen Rat und Parlament aufgeteilt. Sie agieren als "gleichberechtigte Gesetzgebungskammern". Das Europäische Parlament könnte also z. B. durch Ablehnung jedes Vorhaben vereiteln (jeden Vorschlag der Kommission oder einen sog Gemeinsamen Standpunkt des Rates). Mit diesem Drohpotential im Ärmel emanzipierte sich das Europäische Parlament im Mitentscheidungsverfahren zum echten Mitgestalter in der EU-Politik. In dieser Rolle konnte das Europäische Parlament auch als Stimme der Vernunft „marktliberale Exzesse“ wie den Kommissionsvorschlag zur Dienstleistungsrichtlinie (sog. "Bolkestein-Richtlinie") weitgehend entschärfen und wichtige sozialpolitische Akzente setzen (z. B. bei der geplanten Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitrichtlinie).

Vereinfacht ausgedrückt läuft das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in der Weise ab, dass zuerst die Kommission (Initiativmonopol) einen legislativen Vorschlag dem EP und dem Rat zuleitet. Dazu beschließt dann das EP seine "Stellungnahme" mit (manchmal auch weit über hundert) Abänderungsanträgen.

Anschließend legt sich der Rat mit seinem sog "Gemeinsamen Standpunkt" fest. Nachdem beide "Kammern" damit ihre Pflöcke eingeschlagen haben, erfolgt noch ein Annäherungsversuch (u. a. eine zweite Lesung im EP).

Kommt dabei keine Einigung heraus, wird ein Vermittlungsausschuss aus den 27 Mitgliedern im Rat und 27 MEPs (Mitglieder des europäischen Parlaments) gebildet. Einigt sich der Vermittlungsausschuss auf einen Gemeinsamen Entwurf, so muss dieser sowohl vom Rat (qualifizierte Mehrheit) als auch vom EP (einfache Mehrheit) gebilligt werden. Die Kommission, die theoretisch bis zum Ende des Verfahrens ihren Vorschlag auch zurückziehen könnte, zieht sich angesichts des Kraftfeldes zwischen Rat und Parlament primär auf die Rolle einer Mittlerin zwischen den beiden Polen zurück.

Ergänzend ist noch das Zustimmungsverfahren zu nennen, das ebenso wie das Mitentscheidungsverfahren dem EP eine starke Mitsprache sichert. Der Zustimmung des EPs bedürfen wichtige Entscheidungen wie insbesondere die Bildung der Kommission, der Beitritt neuer Mitgliedstaaten oder bestimmte internationale Abkommen, mit denen seine Mitentscheidungsbefugnisse bei der Rechtsetzung unterlaufen werden könnten.



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