Die Rolle im Aufsichtsrat

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Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart. Hier finden Sie nähere Informationen zum Aufsichtsrat.

Die Rechte und Aufgaben des Betriebsrates im Aufsichtsrat sind unter anderem im Arbeitsverfassungsgesetz definiert (Arbeitsverfassungsgesetz – Aufsichtsratsverordnung ArbVG – ARVO).

Über die wirtschaftliche Mitbestimmung insbesondere nach § 108,109 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hinaus haben BeriebsrätInnen bei Aktiengesellschaften und großen GmbHs noch die Möglichkeit, die Geschäftsführung zu überwachen sowie die strategische Entwicklung des Unternehmens mitzugestalten. Sie haben das Recht auf ein Drittel der Aufsichtsratsmandate und können in dieser Funktion sämtliche Informationen über das Unternehmen oder in Verbindung stehende Konzernunternehmen vom Geschäftsführer bzw. Vorstand verlangen. Wichtige Geschäfte wie Investitionen, Darlehensaufnahme, Betriebsschließungen oder Beteiligungskäufe darf der Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates tätigen. Weiters müssen den Aufsichtsräten – und damit auch den dort vertretenen BelegschaftsvertreterInnen – die Prüfergebnisse der Wirtschaftsprüfer übermittelt werden.

Die Arbeiterkammer Wien stellt in einem Folder wichtige und hilfreiche Praxistipps für die Abeit im Aufsichtsrat zur Verfügung (siehe Das 1x1 für Aufsichtsräte).

Im ÖGB-Verlag ist folgendes Buch zum Thema erschienen: Leitsmüller, Heinz/Preiss, Joachim/Gagawczuk, Walter/Schneller, Hannes (2004). Der Aufsichtsrat: die häufigsten Fragen, 1. Auflage, ÖGB-Verlag, Wien.

Der ÖGB hat eine spezielle Versicherung für GewerkschafterInnen in Aufsichtsräten. Nähere Informationen dazu finden sich hier.

Strategische Optionen des Betriebsrats im Aufsichtsrat

Auch wenn die BetriebsrätInnen im Aufsichtsrat in der Minderheit sind, so handelt es sich dabei doch um das Gremium, in dem sie im Regelfall die präzisesten Informationen erhalten und durch entsprechendes Taktieren sogar Gestaltungsmacht erlangen. Dabei können drei große strategische Optionen unterschieden werden:

  1. Die "richtigen" Fragen stellen: Das wird die primäre Aufgabe der Belegschaftsvertretung im Aufsichtsrat sein, denn hier kann auf der solidesten gesetzlichen Grundlage die Auskunftspflicht des Managements eingefordert werden. Die "richtigen" Fragen des Betriebsrats können aber auch die Kapitalvertreter auf eine Fährte führen, die dem Management eher unangenehm ist, insbesondere wenn dadurch Missstände aufgedeckt werden, die sowohl die Interessen der Belegschaft als auch die der Kapitalvertreter berühren.
  2. Die Belegschaftsvertretung kann aus ihrem Informationsvorsprung über Internas auch einen Nutzen ziehen, indem sie mit dem Management bereits im Vorfeld einer Aufsichtsratssitzung ausverhandelt, diese nicht zur Sprache zu bringen, wenn das Management seinerseits zu entsprechenden Zugeständnissen bereit ist.
  3. Immerhin vorstellbar, wenn auch nicht gerade wahrscheinlich, ist, dass die Belegschaftsvertretung Allianzen mit einem Teil der Kapitalvertreter eingeht und so zu einer Mehrheitsentscheidung im Aufsichtsratsgremium kommt. Die Vorsaussetzungen für diese Variante sind dann recht günstig, wenn es zwischen den Kapitalvertretern Interessensgegensätze bezüglich der künftigen Unternehmensstrategie gibt.

Ein praktischer Hinweis: Vonseiten der Belegschaftsvertretung darauf beharren, dass die ihr wichtigen Punkte unbedingt im Aufsichtsratprotokoll vermerkt werden - sei es aus Absicherung, sei es auch nur, um den Vorstand etwas "nervös" zu machen. Nichteinhaltung der Arbeitszeitgesetze in einem Aufsichtsratprotokoll zu vermerken, ist eine recht brauchbare Taktik, Sensibilität für dieses Thema zu wecken!

Hier gibt es weitere Informationen zum Thema betriebliche Mitbestimmung von PersonalvertreterInnen und BetriebsrätInnen.

Zum Nachdenken: Leitung der Gesellschaft: § 70 Abs. 1 Aktiengesetz

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.

Dieser für die ArbeitnehmervertreterInnen wichtige Paragraf hat weitreichende Bedeutung auf der innerbetrieblichen Sozialpartnerebene. Das Entscheidungsmonopol der Gesellschaft hat eigenverantwortlich der Vorstand. Diese Leitungsgewalt gilt sowohl für den Innenbereich als auch für die Vertretung und hat damit auch Außenwirkung. Das Gesetz geht dabei auch dezidiert von den Interessen der ArbeitnehmerInnen aus.

Strategieentwicklung

Immer wieder wird von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat beklagt, dass sie viel zu selten vom reinen Reagieren in das Agieren, also das aktive längerfristige Gestalten der Unternehmenspolitik, gelangen.

Hier gibt es erste Versuche, mit Hilfe der Szenario-Technik systematisch mit BetriebsrätInnen und PersonalvertreterInnen an wünschenswerten Zukunftsentwürfen zu arbeiten.

Ausbildungen für Betriebsräte im Aufsichtsrat

Das Institut für Aufsichtsrat-Mitbestimmung (IfAM), betrieben von der Arbeiterkammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, bietet Seminare, die Arbeitnehmervertreter für die Arbeit im Aufsichtsrat ausbilden und unterstützen können.


Dieser Artikel wurde im Rahmen der gedifo-Projektgruppe "Managementinstrumente für die Betriebsratsarbeit" erstellt.


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