Ersetzbare Betriebsvereinbarung
Aus WIGBIT

Normalerweise muss der Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung zustimmen, damit sie rechtswirksam wird. Wenn der Betriebsrat nicht zustimmt, kann diese Zustimmung durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Daher nennt man diese Betriebsvereinbarungen "ersetzbare ". Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist rechtsverbindlich und gilt dann als Betriebsvereinbarung.
Liegt weder die Zustimmung des Betriebsrates noch der Schlichtungsstelle vor, darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die geplante Maßnahme nicht durchführen.
Die zustimmungspflichtige ersetzbare BV regelt § 96a ArbVG.
Inhaltsverzeichnis |
Regelungsgegenstände
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann die Zustimmung des Betriebsrats bei folgenden Maßnahmen ersetzen:
- Personaldatensystemen
Einführung oder Verwendung von automatischen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG) - Personalbeurteilungssysteme
Die Einführung oder Verwendung von Systemen zur Beurteilung von ArbeitnehmerInnen des Betriebes, sofern Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind (§ 96a Abs 1 Z 2 ArbVG)
Personaldatensysteme
Wenn Personaldatensysteme eingeführt werden sollen, die mehr enthalten als
- allgemeine Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Sozialversicherungsnummer usw.) oder
- fachliche Voraussetzungen (Qualifikationsnachweise).
so kann die Entscheidung der Schlichtungsstelle die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen.
Mustervereinbarung personenbezogene Daten
Personalbeurteilung
Grundsätzlich jede Personalbeurteilung steht in irgendeinem Zusammenhang mit der betrieblichen Verwendung. Daher sind strenge Maßstäbe anzulegen, ob eine MitarbeiterInnenbeurteilung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Mitbestimmungsfrei sind nur jene Beurteilungsmaßnahmen:
- die auf die aktuellen Angaben des/der ArbeitnehmerIn abzielen
- ohne die die Erbringung der Arbeitsleistung gefährdet wäre
Wenn durch die MitarbeiterInnenbeteiligung Daten erhoben werden, die die Eignung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin für zukünftige Aufgaben feststellen sollen, muss eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
Im Einzelfall wird oft nicht leicht zu unterscheiden sein, ob MitarbeiterInnenbeurteilungen zustimmungspflichtig sind, oder nicht. Da die Qualität der Beurteilung in der Regel von der konstruktiven Mitarbeit der ArbeitnehmerInnen abhängt (z.B. bei MitarbeiterInnengesprächen, Arbeitsbeschreibungsbögen), empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung und eine ausführliche Information der ArbeitnehmerInnen über Methoden und Ziele der Personalbeurteilung.
Muster-Betriebsvereinbarung Mitarbeitergespräch
Geltungsdauer
Ersetzbare Betriebsvereinbarungen können nicht gekündigt werden. Sie können nur einvernehmlich durch die Vertragspartner oder durch die Entscheidung der Schlichtungsstelle abgeändert oder aufgehoben werden.
Daher sollten solche Betriebsvereinbarungen prinzipiell nur befristet abgeschlossen werden.
