Förderungen

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht über das Kapitel

Download Behinderteneinstellungsgesetz (Media:BEinstG.pdf, 181 KB)

Inhalte dieses Kapitels:

  • Der Ausgleichstaxfonds und andere Förderungsmöglichkeiten
  • Rehabilitation und die Forderung nach einem "One Stop Shop"
  • Bundes- und Landespflegegeld
  • Finanzielle Mehraufwendungen können von der Steuer abgesetzt werden
  • Weitere Steuerbefreiungen und Begünstigungen
  • Weitere Begünstigungen und Ausweise

Ausgleichtaxfonds

Der Ausgleichstaxfonds und andere Förderungsmöglichkeiten

§ 6 BEinstG

Wenn eine Arbeitgeberin begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen beschäftigt, muss sie nach den betrieblichen Gegebenheiten größtmögliche Rücksicht auf deren Gesundheitszustand nehmen.

Das Bundessozialamt hat mit dem AMS und den anderen Rehabilitationsträgern dahingehend zu beraten und zu bewirken, dass die behinderten Arbeitnehmerinnen nicht in ihrer sozialen Stellung absinken.

Behinderte Arbeitnehmerinnen sollen entsprechend ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeberinnen soweit gefördert werden, dass ein Wettbewerb mit nicht-behinderten Arbeitnehmerinnen möglich ist.

Finanzielle Förderung

Diese Bestimmung regelt einerseits die besondere Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, anderseits ist sie die Grundlage für Fördermöglichkeiten.

Die Förderungsmaßnahmen erfolgen aufgrund von Richtlinien des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vollzogen werden sie aber durch die regionalen Bundessozialämter.

Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung gibt es nicht!

Die finanziellen Mittel der Förderungen kommen aus

In allen Fällen verwaltet das Bundessozialamt die Gelder und hilft bei der Beantragung der entsprechenden Förderungen.

Was kann gefördert werden?

Folgende Maßnahmen können finanziell gefördert werden:

  • Technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz
  • Adaptierung des Arbeitsplatzes
  • Zuschüsse zu Lohn- oder Ausbildungskosten
  • Beistellung einer Arbeitsassistenz
  • Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen
  • Zuschüsse für die Ein-, Um- oder Nachschulung zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung
  • Zuschüsse zu sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind
  • Zuschüsse zur Gründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit


Weitere Förderungen

Rehabilitation und die Forderung nach einem "One Stop Shop"

Auch Rehabilitationsträger übernehmen Kosten für medizinische und berufliche Rehabilitation (Umschulungsmaßnahmen, Arbeitsplatzadaptierung).

Die Leistungen der einzelnen Träger sind unterschiedlich.

Es gibt auch keine zentrale Anlaufstelle, um die Förderungsmaßnahmen zu koordinieren. Entscheidend ist somit, an welche Stelle sich die Arbeitnehmerin wendet.

Zur Auswahl stehen:

  • Arbeitsmarktservice
  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
  • Pensionsversicherungsanstalt

Daneben gewähren die einzelnen Bundesländer Zuschüsse zur sozialen Rehabilitation.

Jede Stelle ist einzeln durch die Arbeitnehmerin bzw. die Arbeitgeberin zu kontaktieren.

Um diese unbillige Situation zu beseitigen, fordern die Interessensvertretungen der Arbeitnehmerinnen eine Koordinierung durch einen "One Stop Shop".

Eine zentrale Stelle sollte die bestmögliche berufliche Rehabilitationsmaßnahme veranlassen und im Hintergrund die finanzielle Koordination durchführen.

Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin sollten sich nur mehr an diese eine Stelle wenden müssen, um Hilfe zu erhalten!


Pflegegeld

Bundes- und Landespflegegeld

Bezieherinnen einer Pension erhalten im Falle der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz.

Berufstätige pflegebedürftige Personen haben einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz.

Bundes- und Landespflegegeld werden unter den gleichen Voraussetzungen gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesregierung einzubringen.


Außergewöhnliche Belastungen

Finanzielle Mehraufwendungen können von der Steuer abgesetzt werden

Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderte Arbeitnehmerinnen die finanziellen Mehraufwendungen, die durch die Behinderung bedingt sind, von der Steuer absetzen. Dies erfolgt im Steuerformular durch die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen.

Folgende Mehraufwendungen können berücksichtigt werden:

  • Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung,
  • Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung,
  • Kfz- und Taxikosten bei Gehbehinderung,
  • Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlungen,
  • Freibetrag für erheblich behinderte Kinder.

Die Steuerabteilung der Arbeiterkammer hilft Ihnen gerne bei der Geltendmachung der Ansprüche.


Steuerbefreiungen

Weitere Steuerbefreiungen und Begünstigungen

  • Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (§ 36 Bundesbehindertengesetz): Den Antrag stellen Sie beim Bundessozialamt, das auch Auskünfte über die erforderlichen Voraussetzungen erteilt.
  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 4 Versicherungssteuergesetz 1953): Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Haftpflichtversicherer. Dieser erteilt auch Auskünfte über die Voraussetzungen.
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992): Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
  • Kostenlose Autobahnvignette (§ 13 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002): Den Antrag stellen Sie beim Bundessozialamt, das auch Auskünfte über die erforderlichen Voraussetzungen erteilt.


Begünstigungen

Weitere Begünstigungen und Ausweise

  • Befreiung von der Rundfunkgebühr: Näheres zu den Voraussetzungen und Antragstellung bei GIS Gebühren Info Service GmbH.
  • Zuschuss zum Fernsprechentgelt: Näheres zu den Voraussetzungen und Antragstellung bei GIS Gebühren Info Service GmbH.
  • Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz: Dieser Lichtbildausweis dient zum Nachweis des Grades der Behinderung. Vielfach sind damit Leistungen verbunden. Das Bundessozialamt stellt den Ausweis auf Antrag aus.
  • Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung: Wenn eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt, stellt die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat auf Antrag diesen Ausweis aus. Damit darf man auf Behindertenparkplätzen parken und in Kurzparkzonen kostenlos Dauerparken.



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