Freie Betriebsvereinbarung
Aus WIGBIT

Das ArbVG enthält über freie Betriebsvereinbarungen keine Regelung.
Betriebsvereinbarungen können nur in Angelegenheiten abgeschlossen werden, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelt sind. Das schließt aber nicht aus, dass Vereinbarungen mit dem/der BetriebsinhaberIn auch in anderen Angelegenheiten getroffen werden können.
Dies führt dazu, dass diese Regelungen zu einem Bestandteil des einzelnen Dienstvertrages werden.
Regelungsgegenstände
Freie Betriebsvereinbarungen regeln freiwillige Sozialleistungen wie z.B.
- betriebliche Versorgungsleistungen,
- Essensgeldzuschüsse,
- Zuschüsse zu den Kosten eines Betriebsausfluges,
- Krankengeldzuschüsse,
- Preisnachlässe bei Einkäufen beim/bei der ArbeitgeberIn,
- Privatnutzung von Firmenfahrzeugen,
- weitere Zulagen und Zuschläge.
Geltungsdauer
Der/die ArbeitgeberIn hat nur eine Möglichkeit, die Rechte des/der Einzelnen wieder rückgängig zu machen oder z.B. bestimmte Gruppen von ArbeitnehmerInnen, wie Neueintretende, auszuschließen: indem er/sie die Zustimmung jedes/jeder einzelnen Betroffenen einholt. Eine Verschlechterung oder gar Aufhebung einer freien Betriebsvereinbarung durch den/die ArbeitgeberIn ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist nicht möglich.
Ebenso kann eine freie Betriebsvereinbarung nicht durch den/die ArbeitgeberIn gekündigt werden, wenn ihr Inhalt Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge geworden ist. Einzelne Teile des Arbeitsvertrages können nicht gekündigt werden, nur der ganze Arbeitsvertrag.
