Freistellung

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Anspruch auf Freizeit von der Arbeitsleistung

§ 116 ArbVG sowie § 32 Abs. 1 BRGO:

Ein Betriebsratsmitglied muss im erforderlichen Umfang freigestellt werden zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben, wie

  • Abhalten von Betriebsratssitzungen,
  • Vertretung von ArbeitnehmerInnen in arbeitsrechtlichen Fragen,
  • Überprüfung der Arbeitsbedingungen und
  • Einholung wichtiger Auskünfte bei einer Interessenvertretung.


Ab einer bestimmten Anzahl der ArbeitnehmerInnen im Betrieb müssen BetriebsrätInnen auch gänzlich freigestellt werden (§ 117 Abs.1 ArbVG):

mehr als 150 ArbeitnehmerInnen ein Mitglied des Betriebsrats
mehr als 700 ArbeitnehmerInnen zwei Mitglieder des Betriebsrats
mehr als 3000 ArbeitnehmerInnen drei Mitglieder des Betriebsrats
je weitere 3000 ArbeitnehmerInnen ein weiteres Mitglied des Betriebsrats


Sonderregelung und Antrag bei Geschäftsleitung

Wenn ein Unternehmen mehrere kleine Betriebe hat, die jeweils nicht so viele ArbeitnehmerInnen beschäftigen, dass eine Person gänzlich freigestellt werden dürfte, kann der Zentralbetriebsrat trotzdem für ein Mitglied eine Freistelllung beantragen. Diese Sonderregelung gilt, wenn insgesamt im Unternehmen mehr als 400 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind (§ 117 Abs. 3 ArbVG).

Der Antrag zur Freistellung ist dem/der BetriebsinhaberIn schriftlich mitzuteilen. Die Freistellung wird erst mit der Mitteilung an den/die GeschäftsinhaberIn rechtswirksam (§ 32 Abs.2 BRGO).



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