Gegensatz der Interessen
Aus WIGBIT
In unserer Gesellschaftsordnung besteht ein grundsätzlicher Interessensgegensatz zwischen Kapital und Arbeit:
| Kapital
Die KapitalseignerInnen oder VerwalterInnen haben Interesse daran, das Kapital zu vergrößern oder zumindest zu erhalten, d.h. die Kosten der Produktion möglichst niedrig zu halten. | Arbeit
Die Interessen der Arbeitenden zielen darauf ab, ihr Arbeitseinkommen zu erhöhen oder zumindest ihre Kaufkraft zu erhalten und gleichzeitig ihren Input, d.h. die Verausgabung ihrer Arbeitskraft, zu begrenzen. |
Diese unterschiedlichen Interessen haben Konflikte zur Folge.
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist das elementare Gesetz, um den grundsätzlichen Interessenskonflikt zwischen Arbeit und Kapital abzufedern.
Der Interessensgegensatz zwischen Arbeit und Kapital kann zwar nicht durch das ArbVG überwunden werden, aber die Austragung dieser Gegensätze kann in geordnete Bahnen gelenkt werden.
Inhaltsverzeichnis |
Das duale Modell der Mitbestimmung
Das ArbVG sieht eine institutionelle Trennung zwischen der Mitbestimmung der Gewerkschaften und der Betriebsräte vor.
| Gewerkschaften sind auf der kollektivvertraglichen und der gesamtwirtschaftlichen Ebene aktiv | Betriebsrat ist auf Betriebs- und Unternehmensebene tätig |
Dieses "duale Mitbestimmungsmodell" hat folgende Wirkung:
Gesellschaftlich bedingte Konfliktinhalte werden spezifiziert und differenziert. Das heißt, zerlegt, aufgeteilt und auf unterschiedlichen Ebenen behandelt.
Überbetriebliche Ebene - Gewerkschaft und Arbeiterkammer
Mitbestimmung findet durch die institutionelle Trennung nach ArbVG auf zwei Ebenen statt.
Auf überbetrieblicher Ebene durch die Gewerkschaften und die Arbeiterkammer.
Die Gewerkschaften
- unterstützen und entlasten die BetriebsrätInnen mit ihrer Kollektivvertrags-, Sozial- und Wirtschaftspolitik;
- stellen Beratungs- und Servicedienstleistungen zur Verfügung;
- veranstalten Schulungen für BetriebsrätInnen und weitere ArbeitnehmervertreterInnen, sowie für engagierte ArbeitnehmerInnen.
Betriebliche Ebene - BetriebsrätInnen
Der Betriebsrat ist ein gesetzlich garantiertes Gremium. Die Legitimationsgrundlage für sein Handeln ist das Arbeitsverfassungsgesetz.
90% der BetriebsrätInnen sind gewerkschaftlich organisiert und bestimmen die Politik des ÖGBs und dessen Gewerkschaften mit.
Die BetriebsrätInnen
- setzen die kollektivvertraglichen Regelungen um, die von den Gewerkschaften auf gesamtgesellschaftlicher Ebene durchgesetzt wurden.
- verfeinern diese durch ergänzende Betriebsvereinbarungen.
- sind, im Sinne der ArbeitnehmerInneninteressen, der verlängerte Arm der Gewerkschaften in den Betrieben.
- werben für die Gewerkschaften Mitglieder, denn der ÖGB mit seinen Gewerkschaften ist nur so stark, wie die Anzahl seiner Mitglieder.
Zusammenarbeit
Für eine gute ArbeitnehmerInnenvertretung sind Gewerkschaft, Arbeiterkammer und Betriebsräte aufeinander angewiesen. Dies unterstreicht auch der Gesetzgeber in § 39 Abs. 2 ArbVG.
Betriebsräte und Betriebsrätinnen sollen vor grundsätzlichen Entscheidungen den Rat und gegebenenfalls die Unterstützung der Gewerkschaften einholen.
Weitere Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft:
- Bestimmte Angelegenheiten in den von den Gewerkschaften ausgehandelten Kollektivverträgen können in Betriebsvereinbarungen durch die BetriebsrätInnen geregelt werden (§ 29 ArbVG)
- Auch die Gewerkschaft kann den Antrag über die Feststellung der Betriebsqualifikation stellen (§ 35 Abs. 3 ArbVG).
- Die Organe der ArbeitnehmerInnenschaft können in allen Angelegenheiten die Gewerkschaft beratend beiziehen (§ 39 Abs. 4 ArbVG).
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewerkschaft Betriebsversammlungen einberufen (§ 45 Abs.2 ArbVG und § 47 ArbVG).
- Das Ergebnis der Konstituierung des Betriebsrates ist der Gewerkschaft mitzuteilen (§ 57 ArbVG).
- Gewerkschaften sind auf Ersuchen des Betriebsrates berechtigt, an den periodischen Beratungen zwischen Betriebsrat und UnternehmerIn teilzunehmen, sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten von erheblicher Auswirkung auf die ArbeitnehmerInnen beraten wird (§ 92 Abs.2 ArbVG).
- Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn diese wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des/der ArbeitnehmerIn zur Gewerkschaft oder wegen seiner/ihrer Tätigkeit in Gewerkschaften erfolgt ist (§ 105 Abs. 3 ArbVG).
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