Im Überblick
Aus WIGBIT
Neben den allgemeinen Befugnissen aus dem vorherigen Kapitel regelt das Gesetz die folgenden Mitwirkungsrechte in
1. sozialen,
- Soziale Angelegenheiten betreffen die Belegschaft als Ganzes. Hier hat der Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht.
- Es reicht von der Alleinbestimmung bis hin zu Mitwirkung und Vorschlagsrechten. Diese Rechte können durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen festgeschrieben werden.
2. personellen
- Personelle Angelegenheiten betreffen die Beschäftigten individuell und unmittelbar.
- Die Mitwirkung ist in den meisten Fällen auf das Recht auf Anhörung und Zustimmungsverweigerung beschränkt. Teilweise, wie z.B. bei der Personalplanung, gibt es auch nur Beratungsrechte.
3. und wirtschaftlichen Belangen.
- Die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten greift in die Verfügungsgewalt des/der EigentümerIn ein. Daher sind die Mitwirkungsrechte hier zumeist gering.
Mit einer Kurve lässt sich das so darstellen:
- Weiter im Kurs, Abschnitt Sozial
- Zurück zum Kapitel "Mittel der Mitbestimmung", Abschnitt Durchsetzung von Rechten
- Zum Inhaltsverzeichnis des Kurses "Betriebsrat - Aufgabe, Rechte und Pflichten"
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