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Bild:BRARP_mitbestimmung_was.jpg

Neben den allgemeinen Befugnissen aus dem vorherigen Kapitel regelt das Gesetz die folgenden Mitwirkungsrechte in

1. sozialen,

Soziale Angelegenheiten betreffen die Belegschaft als Ganzes. Hier hat der Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht.
Es reicht von der Alleinbestimmung bis hin zu Mitwirkung und Vorschlagsrechten. Diese Rechte können durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen festgeschrieben werden.

2. personellen

Personelle Angelegenheiten betreffen die Beschäftigten individuell und unmittelbar.
Die Mitwirkung ist in den meisten Fällen auf das Recht auf Anhörung und Zustimmungsverweigerung beschränkt. Teilweise, wie z.B. bei der Personalplanung, gibt es auch nur Beratungsrechte.

3. und wirtschaftlichen Belangen.

Die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten greift in die Verfügungsgewalt des/der EigentümerIn ein. Daher sind die Mitwirkungsrechte hier zumeist gering.

Mit einer Kurve lässt sich das so darstellen:
Bild:BRARP_Ueberblick.gif‎



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