Integration im Betrieb

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Inhaltsverzeichnis

Integration in der Arbeitswelt - Kapitelübersicht

Folgende Fragen und Themen werden in diesem Kapitel behandelt:

  • Was ist die gesetzliche Grundlage für die Integration behinderter Menschen?
  • Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen sichern Gleichstellung?
  • Für welche Arbeitnehmerinnen gelten die gesetzlichen Regelungen?
  • Wer ist verpflichtet, behinderte Menschen einzustellen?
  • Darf das Entgelt wegen einer Behinderung gekürzt werden?
  • Bekommen behinderte Menschen mehr Urlaub?
  • Regelungen zur Kündigung von behinderten Arbeitnehmerinnen
  • Arbeitsvermittlung durch Arbeitsmarktservice und Bundessozialamt
  • Was enthält das Verzeichnis der begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen?
  • Wer überwacht die Einhaltung der Beschäftigungspflicht?

Der gesetzliche Rahmen

Was ist die gesetzliche Grundlage für die Integration behinderter Menschen?

Das Behinderteneinstellungsgesetz - abgekürzt "BEinstG" - ist das zentrale Gesetz für die berufliche Eingliederung von behinderten Menschen in die Arbeitswelt.

Gemeinsam mit dem Behindertengleichstellungsgesetz - abgekürzt "BGStG" (erst seit 1.1.2006 in Kraft) - regelt es die Stellung der Arbeitnehmerin mit Behinderungen im Betrieb.

Das Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG

Das BEinstG soll die Eingliederung von behinderten Menschen in die Arbeitswelt bezwecken. Dienstgeberinnen werden verpflichtet, nach Maßgabe der Möglichkeiten des Betriebes, einen Beitrag zur Einstellung und Beschäftigung von behinderten Menschen zu leisten.

Es gliedert sich in folgende Sachgebiete:

  • Einstellungspflicht und Ausgleichstaxe
  • Definition sogenannter "begünstigter Behinderter", deren Beschäftigung und Kündigung
  • Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren Stellung
  • Förderungsmaßnahmen durch den Ausgleichstaxfonds sowie andere Förderungsmöglichkeiten

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Ziel des BGStG ist: Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern.

Damit wird die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in unserer Gesellschaft gewährleitstet und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht.

Es gliedert sich in Diskriminierungsverbote und Bestimmungen gegen Belästigung.


Gültigkeit – Übersicht

Für welchen Personenkreis gelten die betreffenden Gesetze?

Das Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG gilt für:

  • Begünstigte behinderte Personen, die nachweislich eine Behinderung im Ausmaß von 50 Prozent oder mehr haben und die Österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsbürgerschaft der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates oder einen ordentlichen Asylstatus haben und zu dauerndem Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Einige wenige Bestimmungen gelten seit der Einführung des BGStG auch für behinderte Menschen, die keinen Bescheid über den Grad der Behinderung von über 50 % erhalten haben. Das Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG gilt für:

  • Behinderte Menschen unabhängig vom Grad der Behinderung
  • deren Angehörige
  • Zeugen und Auskunftspersonen im Verfahren zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots

Wichtig: Im BGStG gilt der Gesetzesschutz unabhängig von der Staatsbürgerschaft für den angeführten Personenkreis.

Für welche Arbeitnehmerinnen gilt das BEinstG?

§ 2 BEinstG (Media:BEinstG.pdf, 181 KB)

Begünstigte Behinderte sind Personen, die nachweislich eine Behinderung im Ausmaß von 50 Prozent oder mehr haben. Die Begünstigung wird vom Bundessozialamt per Bescheid bestätigt.

Voraussetzungen sind

  • Antragstellung durch die behinderte Person,
  • eine nachweisliche Behinderung von 50% oder mehr,
  • Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedstaates.

Der Grad der Behinderung wird aufgrund eines Sachverständigen-Gutachtens festgesetzt.

Die Behinderung wird dabei nicht als Beeinträchtigung auf den konkreten Arbeitplatz bezogen, sondern es wird geprüft, wie sich die Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirkt.

Gegen den Bescheid kann die behinderte Person bei der Bundesberufungskommission Einspruch erheben. Auch wenn der Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann die behinderte Person eine Stellungnahme abgeben (§ 2 BEinstG).

Der Bescheid ist die Grundlage für die Anwendung des BEinstG auf die begünstigte Person. In der Regel wird der Bescheid ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gültig, also rückwirkend. Beispiel zum Grad der Behinderung.

Der geschützte Personenkreis nach BGStG

Geschützte Personen nach Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz:

  • Menschen mit Behinderung, wobei "Behinderung" folgend definiert wurde: Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten.
  • Eltern eines behinderten Kindes
  • Angehörige: Ehe- und LebenspartnerIn, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie, sofern sie den behinderten Menschen überwiegend betreuen
  • Zeugen und Auskunftspersonen im Verfahren zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots


Einstellungspflicht

Wer ist verpflichtet, behinderte Menschen einzustellen?

§ 1 BEinstG

Jede Arbeitgeberin, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmerinnen beschäftigt, hat auf je 25 Arbeitnehmerinnen mindestens eine begünstigte behinderte Arbeitnehmerin aufzunehmen.

Kommt die Arbeitgeberin dieser Verpflichtung nicht nach, wird eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben (Die Ausgleichstaxe beträgt seit 1. Jänner 2007 pro Monat EUR 209,-- für jede nicht beschäftigte begünstigte Arbeitnehmerin).

Diese Taxe fließt dem Ausgleichstaxfonds zu, aus dem ausschließlich Förderungen für die berufliche Integration von behinderten Arbeitnehmerinnen bezahlt werden.

Für begünstigte Arbeitnehmerinnen bezahlt die Arbeitgeberin

  • keine Ausgleichstaxe,
  • keine Kommunalsteuer,
  • keinen Dienstgeberinnenbeitrag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,
  • keine Landeskammerumlage und
  • in Wien keine "U-Bahnsteuer".

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine behinderte Arbeitnehmerin auch "doppelt" berücksichtigt werden (§ 5 BEinstG); blinde Personen, Rollstuhlfahrerinnen etc.).


Entgelt

Darf das Entgelt wegen einer Behinderung gekürzt werden?

Das Entgelt, welches einer behinderten Arbeitnehmerin zusteht, darf nicht aus dem Grund der Behinderung gekürzt werden.

§7 BEinstG

Dieser Paragraf besagt, dass eine begünstigte behinderte Arbeitnehmerin das gleiche Entgelt bekommen muss, wie eine vergleichbare nicht behinderte Arbeitnehmerin. Sollte dies in der Praxis nicht der Fall sein, kann sie den Differenzbetrag beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.

Regelung im BGStG:

Auch eine behinderte Arbeitnehmerin, die keine begünstigte behinderte Person ist, kann im Falle so einer Schlechterstellung prüfen lassen, ob ein Diskriminierungstatbestand vorliegt.


Urlaubsanspruch

Bekommen Behinderte mehr Urlaub?

Im Arbeitsleben wird oft die Meinung vertreten, dass behinderte Arbeitnehmerinnen ein erhöhtes Urlaubsausmaß hätten.

Mehr Urlaubstage für behinderte Arbeitnehmerinnen gibt es in der Privatwirtschaft aber nur dann, wenn dies der Kollektivvertrag vorsieht. Hier ein paar Beispiele.

Ein erhöhter Urlaubsanspruch für Beamtinnen und Vertragsbedienstete ist hingegen in den einschlägigen Dienstrechtsordnungen des Bundes und der Länder geregelt.


Kündigungsschutz

Kündigungsbestimmungen für eine behinderte Arbeitnehmerin

Begünstigte behinderte Person - nach § 8 BEinstG

Einer begünstigten behinderten Arbeitnehmerin, die ein Arbeitsverhältnis hat, das schon länger als 6 Monate dauert, darf nur gekündigt werden, wenn der Behindertenausschuss der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat. Es gibt aber keinen absoluten Kündigungsschutz.

Begünstigte Behinderte, aber auch behinderte Person, ohne nachweisliche Anerkennung als "begünstigte Behinderte" - Bestimmung nach BGStG: Unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses besteht die Möglichkeit ,sich gegen eine Kündigung zu wehren, wenn "die Behinderung" das wahrscheinlich entscheidende Motiv für die Kündigung ist (Schutz vor Diskriminierung).

Auf den folgenden Seiten werden die unterschiedlichen Kündigungssituationen mit Hinblick auf begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen betrachtet:

  • Befristeter Vertrag
  • Einvernehmliche Kündigung
  • Kündigung wegen Krankheit
  • Einseitige Kündigung
  • Entlassung/Austritt

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Frist. Es gibt kein zeitliches Höchstmaß der Befristung.

Befristete Arbeitsverträge können sowohl für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen als auch für nicht behinderte Arbeitnehmerinnen vereinbart werden. Für beide Gruppen endet das befristete Arbeitsverhältnis auf dieselbe Weise.

Werden mehrere Befristungen aneinander gereiht, ist dies jedoch in der Regel ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag, der die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsvertrages entfaltet.

Einvernehmliche Auflösung

Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin kommen überein, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.

In diesem Fall müssen keine Fristen oder Termine eingehalten werden. Auch bedarf es keiner Zustimmung einer dritten Stelle.

Die Auflösung ist zu jedem Termin möglich (beispielsweise morgen oder in drei Wochen).

Kündigung wegen langer Krankheit

§ 8 a BEinstG

Für Bedienstete einer Gebietskörperschaft kann per Gesetz die Kündigung des Dienstverhältnisses wegen langer Krankheit vorgesehen sein.

In einem solchen Fall muss der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf der Beschäftigung informiert werden.

Findet dies nicht statt, bleibt das Dienstverhältnis einer begünstigten Bediensteten bestehen.

Einseitige Kündigung und der "besondere Kündigungsschutz"

§ 8 BEinstG

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann sowohl durch die Arbeitgeberin als auch durch die Arbeitnehmerin gelöst werden. Die andere Vertragspartnerin muss den Empfang der einseitigen Willenserklärung bestätigen.

In der Regel müssen bestimmte Termine bzw. Fristen, abhängig vom Angestelltengesetz bzw. Kollektivertrag oder dem Arbeitsvertrag, eingehalten werden.

Für bestimmte Arbeitnehmerinnengruppen gibt es zusätzliche Formalvoraussetzungen. Dies wird "besonderer Kündigungsschutz" genannt.

Sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schon sechs Monate gedauert hat, steht der besondere Kündigungsschutz folgenden Personen zu:

  • Schwangeren Arbeitnehmerinnen,
  • Präsenzdienern,
  • Lehrlingen,
  • Betriebsrätinnen,
  • begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen,
  • Behindertenvertrauenspersonen.

Kündigungsgründe nach dem BEinstG

  • Wegfall des Arbeitsplatzes der begünstigten behinderten Arbeitnehmerin, sofern im Unternehmen kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist.
  • Arbeitsunfähigkeit der begünstigten behinderten Arbeitnehmerin, wenn eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
  • Beharrliche Pflichtverletzung durch die begünstigte behinderte Arbeitnehmerin.

Im konkreten Einzelfall kommt es zu einer Interessenabwägung. Es wird zwischen dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse der Arbeitgeberin an der Kündigung abgewogen.


Kündigungsverfahren

Unterschiedliche Verfahren und Vorgangsweisen lt. BGStG und BEinstG

Vorgangsweise einer behinderten Person nach BGStG:

Eine behinderte Arbeitnehmerin möchte sich gegen eine Kündigung wegen ihrer Behinderung wehren und beruft sich auf den Diskriminierungsschutz des BGStG.

Innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Kündigung kann die betreffende Person bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Bundessozialamts eine Klärung der Kündigung beantragen. Dort wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, um eine Lösung des Konfliktes zu erzielen.

Bleibt es bei der Kündigung und will die behinderte Person dennoch etwas dagegen unternehmen, so kann sie innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Verfahrens eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Ziel der Klage ist der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses. Ein Schadenersatz ist nicht vorgesehen.

Kündigung nach BEinstG:

Eine begünstigte Behinderte, deren Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate gedauert hat, kann nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses von der Dienstgeberin gekündigt werden.

Wie läuft eine Kündigung bei besonderem Kündigungsschutz nach BEinstG ab?

Will die Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis mit einer "begünstigt behinderten Person" auflösen, das schon länger als 6 Monate gedauert hat, muss sie beim Bundessozialamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Erst wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat, darf die Kündigung ausgesprochen werden.

Der Behindertenausschuss ist ein Gremium aus

  • Vertreterinnen des Bundessozialamtes,
  • der Arbeitgeberinnen- und Arbeitnehmerinnenvertretungen,
  • Vertreterinnen der behinderten Menschen und
  • Vertreterinnen des Arbeitsmarktservice.

Die Kündigungsfrist muss mindestens vier Wochen betragen.

Der Betriebsrat (wohl auch die Behindertenvertretung, dies ist im Gesetz aber nicht ausdrücklich erwähnt) hat im Verfahren vor dem Behindertenausschuss ein Anhörungsrecht, die begünstigte behinderte Arbeitnehmerin hat Parteistellung.

Gegen den Bescheid des Behindertenausschusses ist eine Berufung an die Berufungskommission möglich (§ 19a Abs 2a BEinstG).

Außergewöhnliche Umstände bei besonderem Kündigungsschutz

Der Behindertenausschuss kann unter besonderen Umständen auch eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung erteilen (sofern diese beantragt wurde). Dies könnte der Fall sein, wenn die Arbeitgeberin nicht wusste, dass die Arbeitnehmerin zum Kreis der Begünstigten gehört und zusätzlich z.B. eine größere Betriebseinschränkung erforderlich ist.

Die Arbeitgeberin muss davon informiert werden, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung ein Verfahren über Zuerkennung der Begünstigung läuft, aber noch kein Bescheid vorliegt. Wird nämlich eine Behinderung von 50 Prozent oder mehr festgestellt, besteht der besondere Kündigungsschutz, da der Bescheid ab der Antragstellung (rückwirkend) gültig wird.

Wann ist eine Entlassung bzw. ein sofortiger Austritt möglich?

Arbeitgeberin aber auch Arbeitnehmerin können das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Umständen mit sofortiger Wirkung beenden. Dies ist rechtmäßig dann möglich, wenn bestimmte Gründe der §§ 25 ff AngG bzw. §§ 82 ff GewO vorliegen wie beharrliche Pflichtverletzung bzw. Gesundheitsgefährdung etc.

Eine ungerechtfertigte Entlassung beendet allerdings das Arbeitverhältnis einer begünstigten behinderten Arbeitnehmerin nicht, da ansonsten der besondere Kündigungsschutz unterlaufen würde.

Im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung kann die begünstigte behinderte Arbeitnehmerin eine Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.


Arbeitsvermittlung

Arbeitsvermittlung durch Arbeitsmarktservice und Bundessozialamt

§ 15 BEinstG

Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) führen die Arbeitsvermittlung der begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen durch.

Ein Zusammenarbeitsgebot mit dem Bundessozialamt ist im Gesetz normiert.

Gemeinsames Ziel ist es, dass behinderte Arbeitnehmerinnen auf solche Arbeitsplätze eingestellt werden, an denen sie vollwertige Arbeit leisten können.

Die Arbeitgeberin muss das Bundessozialamt darüber informieren, wenn sie das Arbeitsverhältnis einer begünstigten behinderten Arbeitnehmerin beendet, damit die zuständige AMS-Geschäftsstelle die Vermittlung aufnehmen kann.


Auskunfts- und Meldepflicht

Was enthält das Verzeichnis der begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen?

§ 16 BEinstG

Jede Arbeitgeberin hat ein Verzeichnis über die Beschäftigung von begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen zu führen.

Dieses enthält

  • den Namen und die Anschrift der Arbeitnehmerin,
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • die Versicherungsnummer,
  • wesentliche Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Das Verzeichnis ist auf Verlangen der regionalen Geschäftstelle des AMS oder des Bundessozialamtes diesem vorzuweisen.

Einstellungspflichtige Arbeitgeberinnen müssen dieses Verzeichnis einmal jährlich an das Bundessozialamt übermitteln.

Der Betriebsrat und die Behindertenvertretung dürfen dieses Verzeichnis gemäß § 89 Z 1 ArbVG (Media:ArbVG.pdf, 354 KB) einsehen.


Überwachung der Beschäftigung

Wer überwacht die Einhaltung der Beschäftigungspflicht?

§ 17 BEinstG

Das Bundessozialamt überwacht die Einhaltung der Pflicht zur Beschäftigung von mindestens einer begünstigten behinderten Person je 25 Arbeitnehmerinnen.

Das Bundessozialamt kann zur Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit von begünstigten Arbeitnehmerinnen auch das Arbeitsinspektorat einschalten.


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