Kandidatur

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Schutz der WahlwerberInnen

WahlwerberInnen genießen den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, sobald ihre Absicht zu kandidieren offenkundig wird. Er gilt im Zeitraum von der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl.

Ihre Absicht zur Kanditatur wird zum Beispiel offenkundig, wenn ArbeitnehmerInnen sich mit anderen ArbeitnehmerInnen des Betriebs wegen der Aufstellung eines Wahlvorschlags besprechen oder sich um Unterstützungsunterschriften bewerben.

Kommt der oder die WahlwerberIn trotz seines/ihres Bemühens auf keine wahlwerbende Liste, endet sein/ihr Schutz bereits zu dem Zeitpunkt, an dem die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zu Ende geht.

Geeignete KandidatInnen

Es ist auch eine Aufgabe für einen bestehenden Betriebsrat, geeignete KandidatInnen für eine Betriebsratswahl zu finden. Dabei könnten folgende Fragen hilfreich sein:

  1. Zeigt die Kollegin oder der Kollege Interesse am gewerkschaftlichen Leben und an der Arbeit der betrieblichen Interessenvertretung?
  2. Hat er oder sie die Anerkennung der Kollegenschaft?
  3. Ist er oder sie belastbar, das heißt, steht er oder sie Konflikte mit dem oder der ArbeitgeberIn leichter durch als andere?

In dieser Hinsicht geeignete Kolleginnen und Kollegen sollten rechtzeitig in die gewerkschaftliche Arbeit im Betrieb eingebunden und damit bei der Belegschaft bekannt gemacht werden.

Vorwahl

Eine Vorwahl ist vorteilhaft in einem größeren Betrieb und wenn mehr Kolleginnen und Kollegen an einem Betriebsratsmandat interessiert als Mandate zu vergeben sind. Wahlberechtigt zu dieser Vorwahl sollen alle ArbeitnehmerInnen sein, die auch das aktive Wahlrecht besitzen, das heißt zur Betriebsratswahl wahlberechtigt sind.

Bei einer Fraktionsliste werden natürlich nur jene ArbeitnehmerInnen in die Vorwahlen einbezogen werden, die der Fraktion angehören.

Der Termin der Vorwahl soll so angesetzt sein, dass das Ergebnis rechtzeitig vorliegt, also vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand.

Es gibt drei mögliche Durchführungsvarianten:

Die Vorwahl hat keine gesetzliche Grundlage.

Durch eine Vorwahl kann nicht verhindert werden, dass zur Betriebsratswahl auch andere Wahlvorschläge eingebracht werden.

Auf alle Fälle sollte aber eine Vorwahl, genauso wie die Betriebsratswahl, immer als geheime Wahl erfolgen.


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