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Inhaltsverzeichnis

Literatur und Downloads

Literatur

  • Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, ÖGB Verlag, Wien 2000
  • Sprenger (Hrsg), Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), 3. Auflage, Sondernummer des ARD-Berichtsdienstes, Wien 1999

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Gesetze

In welchen Gesetzen steht was?

Die wichtigsten relevanten Gesetze

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Angestelltengesetz (ANG)
  • Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
  • Arbeitsverfassungsgesetz (Media:ArbVG.pdf, 354 KB)
  • Beamtendienstrechtsgesetz (BDG)
  • Behinderteneinstellungsgesetz (Media:BEinstG.pdf, 181 KB)
  • Berufsausbildungsgesetz (BAG)
  • Bundesbehindertengesetz (BBG)
  • Bundes-Personalvertretungsgesetze (PVG)
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
  • Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
  • Landespflegegeldgesetze
  • Vertragsbedienstetengesetz (VBG)

Wo finde ich Gesetze?

Wem die in diesem Lernmodul zitierten Gesetzespassagen nicht reichen, kann die ganzen Gesetzestexte im RIS - dem RechtsInformationsSystem des Bundes - in konsolidierter Form finden.

Kleine Tipps zur Recherche:

  1. Die Bundesgesetze in der geltenden Fassung sind im Rechtsinformationssystem des Bundes über die Subseite Bundesrecht recherchierbar.
  2. In das Feld "Kurztitel" die jeweilige Abkürzung des Gesetzes (siehe z.B. oben) eintragen.
  3. Bei Paragraph "0" eintragen und die Suche starten.
  4. Sofern der Titeldatensatz des richtigen Gesetzes gefunden wurde, rechts oben den Link "Geltende Fassung" anklicken - voilá!

Zur Abfrage der Bundesgesetze im RIS geht's hier!

Info-Fenster

Abkürzungen

  • AK = Arbeiterkammer
  • AMS = Arbeitsmarktservice
  • AUVA = Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
  • BR = Betriebsrat
  • BVP = Behindertenvertrauensperson
  • ÖGB = Österreichischer Gewerkschaftsbund

Ermittlung des Wahlergebnisses

Es wurde ein Wahlvorschlag eingebracht. 11 Stimmen wurden abgegeben. Davon waren

  • 5 gültige Stimmen und
  • 6 ungültige.

Weil keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustandegekommen ist, muss der Wahlvorstand eine neue Wahlkundmachung festlegen.

Betriebsvereinbarung zur Integration

Betriebsvereinbarung zur Integration behinderter ArbeitnehmerInnen in die Firma ABC

1. Präambel

Behinderte Menschen sind fester Bestandteil der Gesellschaft und damit auch des Arbeitslebens. Die Integration und Teilhabe in Gesellschaft und Arbeitsleben, ihre Chancengleichheit und Gleichstellung sowie respektvolle Zusammenarbeit mit ihnen sind wesentlicher Bestandteil der Kultur und Tradition der Firma ABC.

Es ist das gemeinsame Ziel von Direktion und Bereichsleitungen, Betriebsrat und Behindertenvertrauensperson durch die Gestaltung von Technik, Organisation und Qualifikation bestehende und zukünftige gesundheitliche Gefährdungspotentiale der Arbeitsplätze zu minimieren. Dazu gehören bevorzugt präventive Maßnahmen.

Diese Vereinbarung soll deshalb unter Berücksichtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen und Möglichkeiten

  • die dauerhafte Eingliederung von behinderten Menschen in einem sich stetig ändernden Arbeitsprozess unterstützen und
  • alle MitarbeiterInnen der Firma ABC für die Integrationsthematik sensibilisieren.

Es besteht Übereinstimmung bei den abschließenden Parteien, dass im Rahmen der bestehenden betrieblichen Möglichkeiten Arbeitsplätze so gestaltbar und zuzuteilen sind, dass behinderten ArbeitnehmerInnen ermöglicht wird, Kenntnisse und Fähigkeiten optimal einzusetzen und diese weiterzuentwickeln. Damit soll auch ein Beitrag zur weiteren Verbesserung und Umsetzung der Chancengleichheit, Teilhabe und Gleichstellung für behinderte Arbeitnehmer geleistet werden.


2. Geltungsbereich

Räumlich: Firma ABC mit ihren Außenstellen und Nebenbetrieben

Persönlich: für alle ArbeitnehmerInnen die in der Firma ABC beschäftigt sind und nachweislich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit haben.


3. Ziele und strategische Ansätze

a. Ziele

  • Beibehaltung bzw. Ausbau der Beschäftigungsquote von behinderten ArbeitnehmerInnen in der Firma ABC Vergleichszeitpunkt ist der 1.1. eines jeden Kalenderjahres.
  • Arbeitsplatzerhaltung der beschäftigten behinderten ArbeitnehmerInnen

b. Strategische Ansätze

  • Abbau von Vorbehalten gegen die Beschäftigung und Integration von behinderten Menschen durch Aufklärung und Schulung der Führungskräfte
  • Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen in allen Bereichen, in denen behinderte Menschen beschäftigt werden könnten
  • Gleichberechtigte Fort- und Weiterbildung
  • Personalentwicklungsgespräche
  • Förderung der Teilzeitbeschäftigung und die Sicherung von Teilzeitarbeitsplätzen
  • Einstellung von behinderten Menschen
  • Umsetzung der Baunorm für Barrierefreiheit, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
  • Erfolgskontrollen der Betriebsvereinbarung

4. Maßnahmen

a. Personalplanung zur Förderung des Integrationsgedankens

  • Die in der Firma ABC beschäftigten behinderten ArbeitnehmerInnen werden gemäß ihrer Leistungsfähigkeit im Stellenplan berücksichtigt. Die Einstufung erfolgt in Einvernehmen mit dem Betriebsrat und der Behindertenvertrauensperson.
  • Die Integration behinderter Menschen ist Bestandteil der Personalplanung, Personalentwicklung und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
  • Die Führungskräfte (einschließlich Abteilungs-, und TeamkoordinatorInnen) sind mit den gesetzlichen Regelungen und allen Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung der Beschäftigung und Integration behinderter Menschen vertraut zu machen. Hierbei können das Bundessozialamt, das Arbeitsmarktservice sowie die Servicestellen der Rehabilitationsträger Hilfestellung geben.
  • Der Gedanke über die Integration behinderter Menschen ist auch in allen geeigneten Grundlehrgängen einzuarbeiten und entsprechend zu vermitteln. Die Behindertenvertrauensperson und der Betriebsrat können zur Unterstützung einbezogen werden.
  • Bei Rationalisierungsmaßnahmen hat die Firma ABC die Versetzung von behinderten Menschen vorrangig zu veranlassen.
  • Behinderte Frauen sind bei personellen Einzelmaßnahmen unter Beachtung ausgewogener Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen.
  • Bei Ausbildung und Einstellung von behinderten Lehrlingen ist die gleiche gesetzliche Beschäftigungsquote nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie bei den übrigen ArbeitnehmerInnen anzustreben.
  • Scheidet ein/e behinderte/r ArbeitnehmerIn aus der Firma ABC aus, soll grundsätzlich geprüft werden, ob die Planstelle wieder mit einer behinderten Person besetzt werden kann. Die frei werdende Planstelle ist der Behindertenvertrauensperson und dem Betriebsrat umgehend zu melden.

b. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten

  • Die Teilnahme behinderter Arbeitnehmer an Qualifikationsmaßnahmen ist für die Erhaltung, Erweiterung und Anpassung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse an die technisch-organisatorischen Anforderungen von entscheidender Rolle. Durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ergibt sich für viele MitarbeiterInnen mit Behinderung eine Chance auf eine Beschäftigung in höherwertigen Arbeitssystemen und eine eventuell höhere Bezahlung. Die Firma ABC gibt behinderten Menschen deshalb gleiche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten wie nicht behinderten Menschen.
  • Behinderte Menschen werden regelmäßig über Personalentwicklungs- und Fortbildungsmaßnahmen informiert und die Chancengleichheit bei Zugang zu solchen Maßnahmen wird ihnen gewährleistet.

c. Seminare für Führungskräfte

  • Führungskräfte werden im Rahmen von Seminaren über die Vorteile der Einstellung von behinderten Menschen sowie die finanziellen Fördermöglichkeiten informiert.
  • Ebenso werden Führungskräfte über die behindertengerechte Arbeitsplatz- und Gebäudegestaltung informiert.
  • Ziel soll sein, dass behinderte Menschen von Führungskräften besser akzeptiert und Hemmungen bei der Beschäftigung behinderter Menschen abgebaut werden.

d. Stellenbesetzung in- und extern

  • Behinderte Menschen, die sich auf eine intern ausgeschriebene Stelle bewerben, sollen bei gleichwertiger fachlicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden.
  • Grundsätzlich wird bei öffentlicher Stellenausschreibung die Formulierung "Bewerbungen von behinderten Menschen sind erwünscht" verwendet.
  • Die Personalabteilung wird alle Bewerbungen von behinderten Menschen nach Eingang dem Betriebsrat und der Behindertenvertrauensperson unverzüglich zur Einsicht vorlegen.

e. Arbeitsplatzgestaltung

  • Die Firma ABC informiert bei Veränderungen der Arbeitsabläufe sowohl den Betriebsrat als auch die Behindertenvertrauensperson zeitgerecht. Kommt es dabei zu Veränderungen der Arbeitsplätze, so ist die behindertengerechte Gestaltung zu prüfen und zu dokumentieren.
  • Behinderte Menschen haben gegenüber der Firma ABC einen Anspruch auf behinderungsgerechte Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Die Erfordernisse hierfür sind gemeinsam mit der Behindertenvertrauensperson, eventuell dem Betriebsrat, sonstigen Fachkräften der Firma ABC (z. B. Sicherheitsvertrauensperson) und gegebenenfalls externen Beratungsstellen (z. B. Bundessozialamt) festzulegen.

f. Prävention

  • Voraussetzung für eine dauerhafte, eignungsgerechte Beschäftigung behinderter Menschen ist, dass auch beim Arbeitseinsatz in neuen Arbeitsformen deren Gesundheitszustand angemessen berücksichtigt wird. Hierbei wird vor allem auf eine ergonomische und behindertengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze Bedacht genommen.
  • Die Firma ABC verpflichtet sich, gesundheitliche Beeinträchtigungen behinderter Menschen aus der beruflichen Tätigkeit durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu vermeiden.
  • Treten trotz aller Vorsorge körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigungen auf, so unterstützen alle Organisationseinheiten der Firma ABC die behinderten Menschen bei der Überwindung der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten. Grundsätzlich ist dabei der Verbleib auf dem bisherigen Arbeitsplatz anzustreben. In Einzelfällen kann es jedoch erforderlich sein, dass die Arbeitsablauforganisation anzupassen, eine abweichende Arbeitszeitregelung zu treffen und/oder das Arbeitsumfeld behindertengerecht zu gestalten ist. Ist der weitere Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz trotz intensiver Bemühung nicht zu realisieren, wird ein "runder Tisch" durch den Betriebsrat einberufen. Durch Zusammenarbeit von Personalabteilung, Betriebsrat, Behindertenvertrauensperson, ArbeitsmedizinerIn, Arbeitsassistenz und anderen, mit der Integration von behinderten Menschen in die Arbeitswelt betrauten Institutionen, sind Alternativen und Lösungsansätze zu erarbeiten. Vorrangiges Ziel ist die Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses.

g. Berufliche Rehabilitation

  • Um das Ziel einer dauernden Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu gewährleisten, vertritt die Firma ABC den Grundsatz"Rehabilitation statt Rente".

h. Teilzeit

  • Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist und eine Ausgestaltung eines Teilzeit-Arbeitsplatzverhältnisses betrieblich angemessen möglich ist.

i. Barrierefreiheit

  • Durch entsprechende Regelungen und Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass die Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert.
  • Bei der Planung von Neu- und Umbauten ist sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude als auch die Inneneinrichtungen behindertengerecht gestaltet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Eingänge, Fahrstühle, Sitzungs- und Sozialräume und ein Teil der Toiletten für Rollstuhlfahrer zugänglich sind.
  • Sind an bestehenden Gebäuden Umbaumaßnahmen für allgemein zugängliche Teile der Gebäude geplant, wird im Rahmen des Möglichen den Belangen behinderter Menschen Rechnung getragen.
  • Der Betriebsrat und die Behindertenvertrauensperson wird von den zuständigen Personen über Planungen rechtzeitig und umfassend informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Beratung.

5. Controlling und Berichtspflicht

  • Der Arbeitgeber berichtet einmal jährlich sowohl in der Betriebsversammlung als auch in der Versammlung der behinderten MitarbeiterInnen über alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Integration von behinderten Menschen in die Firma ABC.
  • Der Betriebsrat und die Behindertenvertrauensperson begleiten die Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung.

6. Schlusserklärung, Laufzeit

  • Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich einig, dass bei sich widersprechender Interessenslage von Arbeitgeber und behinderten Menschen im Zweifel die Interessen der behinderten Menschen vorrangig sind.
  • Wäre eine Maßnahme für die Firma ABC jedoch unzumutbar, kann von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abgewichen werden. Die Firma ABC hat dann gemeinsam mit dem Betriebsrat und der Behindertenvertrauensperson nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
  • Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung .................. in Kraft.
  • Sie kann mit einer Kündigung von 3 Monaten zum Jahresende, frühestens zum ................. schriftlich gekündigt werden.


Wien, am .................

Für die Firma ABC ...................

Für den Betriebsrat ...................

Für die Behindertenvertretung ....................

Bundesbehindertengesetz § 36 - Abgeltung der Normverbrauchsabgabe

Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen

§ 36

(1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

  1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
  2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;
  3. Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, durch - einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159; - die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpaß gemäß §§ 40 ff; - eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;
  4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 18 168 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend. (5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.

Bundesbehindertengesetz § 40 - Behindertenpass

Behindertenpass

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Bundessozialamt

Das Bundessozialamt (BSA; auch BSB) ist eine nachgeordnete Behörde des Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen.

Das BSB ist die zentrale Anlaufstelle für berufliche Rehabilitation, Integration und umfassende Beratung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen.

Das BSB ist für das ganze Bundesgebiet zuständig, wobei in jedem Bundesland eine Landesstelle eingerichtet ist.

Bundestraßen-Mautgesetz § 13 - Kostenlose Autobahnvignette

Ausnahmen und Erleichterungen

§ 13

(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.

EWR-Staaten

Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören die Staaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Grad der Behinderung

Eine querschnittgelähmte Bilanzbuchhalterin ist zu 100 % behindert, aber auf ihre Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin hat ihre Querschnittlähmung keine Auswirkung.

Der Grad der Behinderung darf nicht mit der Leistungseinschränkung gleichgesetzt werden!

KfzStG § 2 - Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Steuerbefreiungen

§ 2. (1) Von der Steuer sind befreit: ... 12. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; b) Nachweis der Körperbehinderung durch

  • einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
  • eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
  • die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen; d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;

Straßenverkehrsordnung § 29 b - Ausweis für Gehbehinderte

Gehbehinderte Personen

§ 29b (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen Halten und Parken verboten ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen ,,Parken verboten ein Parkverbot kundgemacht ist, b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.

Teilnahme an BR Contra

Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich.

Sie dienen der Berichterstattung und der Willensbildung innerhalb des Kollegialorgans.

Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können auch andere Personen beratend teilnehmen.

Vielfach wird das Argument ins Treffen geführt, dass die BVP Ergebnisse der Betriebsratssitzungen nach außen tragen könnte. Begründet wird dies damit, dass unter den Bestimmungen der BVP keine Verschwiegenheitspflicht in Zusammenhang mit der Betriebsratssitzung festgelegt ist. Daher meinen manche Belegschaftsorgane, dass die Behindertenvertrauenspersonen so mögliche Strategien des BR publik machen könnten.

Eine Lösungsmöglichkeit könnte darin bestehen, dass die BVP bei Beginn der Sitzung des Betriebsrats eine Verschwiegenheitsverpflichtung abgibt.

Teilnahme an BR Pro

Vielfach werden Themen, die in einer Betriebsratssitzung besprochen werden, auch für behinderte Arbeitnehmerinnen relevant sein, ohne dass auf den ersten Blick an sie gedacht wird.

Beispielsweise hat eine Änderung der Gleitzeitvereinbarung auch Auswirkungen für behinderte Arbeitnehmerinnen.

Dieses an sich neutrale Thema ist dann für behinderte Arbeitnehmerinnen relevant, wenn z. B. die Möglichkeit eines erweiterten Gleitzeitrahmens diskutiert wird.

Manchen behinderten Arbeitnehmerinnen fällt es aufgrund ihrer Behinderung schwer, pünktlich im Betrieb zu erscheinen. Sie würden aber dafür am Abend länger bleiben können. Aufgrund starrer organisatorischer Vorschriften ist dies nicht umsetzbar. Hier bedarf es Verhandlungen mit der Arbeitgeberin.

Urlaub laut KV

Kollektivvertrag für die Angestellten der Agrarmarkt Austria

Pt. 12 Abs. 4) Bezieher einer Rente als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie Angestellte, die die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes nachweisen, erhalten einen Zusatzurlaub im folgenden Ausmaß: Bei einer Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 30 v. H. 2 Arbeitstage

40 v. H. 4 Arbeitstage

50 v. H. 5 Arbeitstage

60 v. H. 6 Arbeitstage

Kollektivvertrag der Handelsarbeiter

Art. VIII Abs. 2. Invaliden im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen.

Kollektivvertrag für Versicherungsunternehmen / Innendienst

§ 13 Abs. 2. Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werktagen in jedem Urlaubsjahr.

Rahmenkollektivvertrag Gemeinnützige Wohnungsiwrtschaft

Art. VI. Urlaub. Den nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1970 in der jeweils geltenden Fassung begünstigten Personen und den ihnen Gleichgestellten gebührt außer dem gesetzlichen ein zusätzlicher Urlaub, dessen Ausmaß drei oder fünf Tage beträgt, je nachdem, ob ihre Erwerbsfähigkeit unter 50 oder 50 und mehr als 50 gemindert ist. Dasselbe gilt für Angestellte, welche sich im Betrieb eine Invalidität zugezogen haben.

Versicherungssteuergesetz § 36 - Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 4. (3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen: ... 9. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b) Nachweis der Körperbehinderung durch

  • einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
  • eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
  • die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;

Behindertenmilliarde

Mit Beginn Herbst 2000 werden von der Bundesregierung zusätzliche Budgetmittel für die Integration behinderter Menschen in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt. Verwaltet wird dieses Geld durch das Bundessozialamt.

Wehrmutstropfen: Tatsächlich war es nie eine (Schilling-)Milliarde; diese Förderung ist keine Dauereinrichtung, sie muss mit dem Bundesbudget beschlossen werden.

Gründe für eine Teilnahme der BVP an BR-Sitzungen

Vielfach werden Themen, die in einer Betriebsratssitzung besprochen werden, auch für behinderte Arbeitnehmerinnen relevant sein, ohne dass auf den ersten Blick an sie gedacht wird.

Beispielsweise hat eine Änderung der Gleitzeitvereinbarung auch Auswirkungen für behinderte Arbeitnehmerinnen.

Dieses an sich neutrale Thema ist dann für behinderte Arbeitnehmerinnen relevant, wenn z.B. die Möglichkeit eines erweiterten Gleitzeitrahmens diskutiert wird. Manchen behinderten Arbeitnehmerinnen fällt es aufgrund ihrer Behinderung schwer, pünktlich im Betrieb zu erscheinen. Sie würden aber dafür am Abend länger bleiben können. Aufgrund starrer organisatorischer Vorschriften ist dies nicht umsetzbar. Hier bedarf es Verhandlungen mit der Arbeitgeberin.

Argumente gegen eine Teilnahme der BVP an BR-Sitzungen

Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. Sie dienen der Berichterstattung und der Willensbildung innerhalb des Kollegialorgans.

Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können auch andere Personen beratend teilnehmen.

Vielfach wird das Argument ins Treffen geführt, dass die BVP Ergebnisse der Betriebsratssitzungen nach außen tragen könnte. Begründet wird dies damit, dass unter den Bestimmungen der BVP keine Verschwiegenheitspflicht in Zusammenhang mit der Betriebsratssitzung festgelegt ist. Daher meinen manche Belegschaftsorgane, dass die Behindertenvertrauenspersonen so mögliche Strategien des BR publik machen könnten.

Eine Lösungsmöglichkeit könnte darin bestehen, dass die BVP bei Beginn der Sitzung des Betriebsrats eine Verschwiegenheitsverpflichtung abgibt.

Beispiele

Kollektivvertrag für die Angestellten der Agrarmarkt Austria

Pt. 12 Abs. 4) Bezieher einer Rente als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie Angestellte, die die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes nachweisen, erhalten einen Zusatzurlaub im folgenden Ausmaß: Bei einer Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 30 v. H. 2 Arbeitstage

40 v. H. 4 Arbeitstage

50 v. H. 5 Arbeitstage

60 v. H. 6 Arbeitstage

Kollektivvertrag der Handelsarbeiter

Art. VIII Abs. 2. Invaliden im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen.

Kollektivvertrag für Versicherungsunternehmen/Innendienst

§ 13 Abs. 2. Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werktagen in jedem Urlaubsjahr.

Rahmenkollektivvertrag Gemeinnützige Wohnungswirtschaft

Art. VI. Urlaub. Den nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1970 in der jeweils geltenden Fassung begünstigten Personen und den ihnen Gleichgestellten gebührt außer dem gesetzlichen ein zusätzlicher Urlaub, dessen Ausmaß drei oder fünf Tage beträgt, je nachdem, ob ihre Erwerbsfähigkeit unter 50 oder 50 und mehr als 50 gemindert ist. Dasselbe gilt für Angestellte, welche sich im Betrieb eine Invalidität zugezogen haben.


Persönliche Werkzeuge