Medienrecht für Betriebszeitungsredakteure
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Rechtsgrundlagen
In der eigenen Zeitung ist es nicht erlaubt, ohne Genehmigung
- Artikel,
- Zeichnungen,
- Karikaturen und
- Fotos
aus anderen Publikationen nachzudrucken. Die AutorInnen, ZeichnerInnen und FotografInnen besitzen an ihren Werken das Urheberrecht. Deshalb müssen die Redaktionen eine Abdruckgenehmigung einholen.
In weiterer Folge muss bei Texten die Quelle und der/die UrheberIn genannt werden.
Mediendefinitionen
Das Mediengesetz kennt so genannte Legaldefinitionen, die notwendig sind, um dessen Anwendbarkeit/Nichtanwendbarkeit entscheiden zu können:
- Medium: Jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen, mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung.
- Periodisches Medium: Erscheint mindestens 4 x pro Jahr.
- Medienwerk: An größeren Personenkreis gerichteter, in Massenherstellung produzierter, vervielfältigter Träger von Informationen gedanklichen Inhalts (Buch, Film, Hörspiel).
- Druckwerk: Medienwerk in Schrift oder Standbild.
- Medienunternehmen: Unternehmen, die die inhaltliche Gestaltung von Medien besorgen.
- Mediendienst: Versorgt Medienunternehmen mit Informationen (Nachrichtenagenturen).
- MedieninhaberIn (VerlegerIn): Wer ein Medienunternehmen/-dienst betreibt.
- HerausgeberIn: Bestimmt die grundlegende Richtung des periodischen Mediums.
- HerstellerIn: Besorgt die Massenherstellung von Medienwerken.
Impressum
Jedes Druckerzeugnis - Flugblatt, Info, Betriebszeitung, Broschüre usw. - muss ein Impressum enthalten.
Als Pflichtinformationen müssen angegeben sein:
- Wer ist der/die HerausgeberIn (BetriebsrätIn der Firma, die Gewerkschaft X) und wie lautet die Anschrift?
- Welche Person ist für den Inhalt verantwortlich?
- Wo ist die Betriebszeitung gedruckt worden (Anschrift der Druckerei oder - wenn man selber gedruckt oder kopiert hat - Eigendruck)?
Beispiel
Verleger und Herausgeber: Betriebsratsobmann XY, 0000 Wien, Musterstraße 00, Hersteller: Druckerei YZ, 0000 Wiener Neustadt, Messeplatz 00. Verlagsort Wien, Herstellungsort Wiener Neustadt. Erscheinungsrhytmus: vierteljährlich, monatlich usw.
Es empfiehlt sich der Hinweis: "Namentlich gekennzeichnete Beiträge entsprechen nicht unbedingt der Meinung des/der HerausgeberIn".
Dieser Hinweis schützt jedoch nicht vor rechtlichen Folgen. Enthalten Artikel - auch Kommentare! - Beleidigungen, üble Nachreden, Diffamierungen oder falsche Tatsachenbehauptungen, kann sich der/die HerausgeberIn nicht aus der Verantwortung stehlen. Dann hilft keine Ausrede ("Kenne den Artikel nicht" - "Ist doch namentlich gekennzeichnet"). Es ist die Pflicht des/der HerausgeberIn, derartige Beiträge zu verhindern.
Bildrechte
Urheberrecht
ZeichnerInnen und FotografInnen besitzen an ihren Werken das Urheberrecht. Es ist daher nicht erlaubt,
- Fotos,
- Illustrationen,
- Grafiken etc.
aus anderen Publikationen oder dem Internet einfach abzudrucken. Das sichert deren geistiges Eigentum. Wer solche Werke "klaut", muss mit saftigen Honorarforderungen rechnen.
Für die Betriebszeitung empfielt es sich daher, eigenes Bildmaterial zu verwenden. Es gibt aber auch Bilddatenbanken, die den nicht kommerziellen Gebrauch ihrer Bilder erlauben.
Auch bei genehmigten Abdrucken ist aber die Quelle/der Namen des/der FotografIn/ZeichnerIn anzugeben.
Persönlichkeitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf das eigene Bild. Um ein Bild in der Betriebszeitung abdrucken zu können, ist daher auch die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen. Von dieser Regel ausgenommen sind
- Personen, die in der Öffentlichkeit stehen und
- Bilder, auf denen mehr als 3 Personen abgebildet sind.
Offenlegung
Das Mediengesetz verlangt alljährlich die Offenlegung der Besitzverhältnisse und der Richtung der Zeitung. Die Offenlegung muss in der ersten Nummer eines Kalenderjahres im Anschluss an das Impressum veröffentlicht werden. Die Blattlinie, die Ziele der Publikation müssen beschrieben werden.
- Die Offenlegung der Besitzverhältnisse kann entfallen, außer der/die VerlegerIn ist an einem Medienunternehmen beteiligt.
- Zur Richtung genügt z.B.: "Die Betriebszeitung vertritt die Anliegen und Interessen der Beschäftigten der Firma XY".
Ablieferung von Bibliotheksstücken
Innerhalb eines Monats nach dem Erscheinungstermin sind an folgende Stelle die jeweilige Anzahl von Exemplaren zu senden:
- 4 Exemplare (periodisches Medium) bzw.
- 2 Exemplare (nicht periodisches Medium)
an die Österreichische Nationalbibliothek Josefsplatz 1, 1010 Wien
Persönlichkeitsschutz - Tatbestände der Ehrenbeleidigung
Üble Nachrede (§ 111 StGB): Kann aus einem Verhaltensvorwurf ("X hat lange Finger") in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise oder einem Charaktervorwurf bestehen. Der Vorwurf muss (objektiv) dazu geeignet sein, das Opfer in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder in der allgemeinen Wertschätzung herabzusetzen.
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlichen strafbaren Handlung (§113 StGB): Es ist verboten und unfair, jemanden, der im Gefängnis war, in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise, bedingt oder unbedingt verurteilt wurde, eben dieses vorzuwerfen.
Beleidigung (§ 115 StGB): Dazu gehört Beschimpfen, das Verspotten, körperliche Misshandlung und das Bedrohen mit einer Misshandlung. Beschimpfung umfasst Schimpfwörter, Zeichen, Gebärden oder Handlungen. Verspotten meint das gezielte Hervorheben von Gebrechen eines anderen, das lächerlich machen (öffentlich oder vor mehreren Leuten, d.h. mehr als zwei vom Täter und Angegriffenen verschiedenen Personen).
Kreditschädigung (§ 152 StGB): Behauptung unrichtiger Tatsachen, Schädigung oder Gefährdung des Kredites, des Erwerbs oder des beruflichen Fortkommens.
Verleumdung (§ 297 StGB): Dazu zählt die falsche Verdächtigung einer Straftat und das Wissen, dass die Verdächtigung falsch ist (und damit einen anderen der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzt).
