Nach der Wahl

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Inhaltsverzeichnis

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren gilt für Betriebe oder ArbeitnehmerInnengruppen (Arbeiter oder Angestellte), in denen nur 1 oder 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich durch diese Besonderheiten:

  • Es gilt das Mehrheitswahlrecht statt dem Verhältniswahlrecht.
  • Der Wahlvorstand besteht nur aus einer Person und einem Ersatzmitglied mit aktivem Wahlrecht.
  • Wahlvorschläge müssen nicht zwingend gemacht werden.
  • Ein einheitlicher Stimmzettel ist ebenfalls nicht erforderlich.

Regeln

  • Wenn Wahlvorschläge eingebracht wurden, gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für Wahlvorschläge in größeren Betrieben. (Diese Bestimmungen findest du auf Seite Wahlvorbereitung, Unterpunkt Wahlvorschläge.)
  • Wenn es fristgerecht eingebrachte Wahlvorschläge gibt, können bei der Wahl trotzdem auch einzelne WahlwerberInnen ohne eingebrachten Wahlvorschlag kandidieren.
  • Ohne Wahlvorschläge kann man Stimmen für jede/n wählbare/n Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin (WahlwerberInnen) abgeben, wenn sie das passive Wahlrecht besitzen.
  • Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, wird über jedes Betriebsratsmitglied und Ersatzmitglied eine eigene Abstimmung durchgeführt.

Ein Wahlvorschlag

Im vereinfachten Wahlverfahren wird das Mehrheitswahlsystem angewendet.

  • Der gesamte Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, gilt als gewählt.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind bei der Feststellung der absoluten Mehrheit auch die ungültigen Stimmen zu berücksichtigen.
  • Konnte der eine Wahlvorschlag nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen, muss der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einleiten.

Beispiel: Ein Wahlvorschlag

Mehrere Wahlvorschläge

  • Wurden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, gilt jener als gewählt, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  • Auch die ungültigen Stimmen müssen berücksichtigt werden.
  • Wenn keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerberinnen) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.

Beispiel: Mehrere Wahlvorschläge

Zweiter Wahlgang

  • Gültige Stimmen können nur für die beiden Wahlvorschläge (WahlwerberInnen) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
  • Ungültige Stimmen werden nicht mehr als abgegebene Stimmen gewertet.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Beispiel: Zweiter Wahlgang

Standardverfahren

Ablauf des Standardverfahrens:

  1. Mischen der in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts.
  2. Entleeren der Wahlurnen.
  3. Zählen der abgegebenen Wahlkuverts.
  4. Diese Zahl muss übereinstimmen mit der
    • Anzahl der WählerInnen im Abstimmungsverzeichnis
    • Anzahl der abgehakten WählerInnen auf der WählerInnenliste.
      Ist dies nicht der Fall, muss nach der Ursache der Differenz geforscht werden. Das Ergebnis dieser Nachforschung ist in der Niederschrift zu vermerken.
  5. Öffnen der Wahlkuverts.
  6. Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel.
  7. Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen und sortieren nach der Art der Ungültigkeit, wobei diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.
  8. Auszählung der gültigen Stimmen.

Gültige Stimmen

Eine Stimme ist nur dann gültig, wenn aus dem Stimmzettel klar hervorgeht,

  • dass der Wähler oder die Wählerin gültig wählen wollte und
  • für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entschieden hat.

Der Wählerwille kann ersichtlich gemacht werden durch:

  • Ankreuzen des vorgesehenen Kreises,
  • Unterstreichen des gewünschten Wahlvorschlages
  • Streichen der übrigen Wahlvorschläge
  • Angabe von Wahlwerbern

Im Zweifelsfall stimmt der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit einer Stimme ab.

Ungültige Stimmen

Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn

  • kein Wahlvorschlag oder kein Wahlwerber eindeutig gekennzeichnet oder bezeichnet wurde;
  • zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet oder bezeichnet wurden;
  • der Stimmzettel so beschädigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der oder die WählerIn wählen wollte;
  • aus der vom Wähler oder von der Wählerin angebrachten Kennzeichnung beziehungsweise Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er/sie wählen wollte;
  • der Stimmzettel unterschrieben ist;
  • ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten.

Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme.

Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.

Ein Wahlvorschlag

Hat dieser eine Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht?

Beispiel: Es wurden 100 Stimmen abgegeben. Wenn 51 Stimmen auf diesen Wahlvorschlag entfallen, hat er die einfache Mehrheit.

Mehrere Wahlvorschläge

Wenn mehrere Wahlvorschläge kandidiert haben:

  • müssen die gültigen Stimmen nach den Wahlvorschlägen, für die sie abgegeben wurden, geordnet werden;
  • ist die Zahl der Stimmen für jeden zugelassenen Wahlvorschlag festzustellen;
  • wird das Wahlergebnis anhand der dafür vorgeschriebenen Regeln berechnet.

(Diese Regeln werden unter der Überschrift "Mandatsverteilung" ausführlich beschrieben.)

Vorläufiges Ergebnis

Es erfolgt die Feststellung des vorläufigen Endergebnisses der Wahl.

Vorläufig ist das Ergebnis, weil noch eine dreitägige Frist besteht, in der die Gewählten mitteilen können,

  • ob sie die Wahl annehmen oder nicht,
  • beziehungsweise für welche Liste sie ein Mandat annehmen wollen, wenn sie auf mehr als einer Liste kandidiert haben.

Mandatsverteilung

Liegen mehrere zugelassene Wahlvorschläge vor, wird die Zahl der auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Betriebsratsmandate mit Hilfe einer Wahlzahl ermittelt (§ 51 Abs 2 ArbVG). Die Betriebsratswahlordnung gibt genau an, wie diese zu berechnen ist - § 27 BRWO und gibt dazu weitere Beispiele in BRWO Anlage 6 (PDF-Download, 20k).

In der Praxis kann es vorkommen, dass die Divisionen nicht so glatt ausgehen wie in diesen Musterbeispielen. Die Wahlzahl kann also Dezimalstellen haben. Diese müssen dann berücksichtigt werden, wenn andernfalls mehr Mandate errechnet werden, als zu vergeben sind. Auch können mehrere gleiche Zahlen herauskommen. Für alle diese Fälle gibt es Berechnungsregeln, die mit Hilfe der folgenden vier Beispiele erklärt werden sollen.

Wenn feststeht, wie viele KandidatInnen von jedem Wahlvorschlag gewählt wurden, werden die Mandate entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag zugeteilt.

All diese Berechnungen können aber auch mit Hilfe des Mandatsrechners auf www.betriebsraete.at durchgeführt werden.

Abschlusshandlungen

Die Tätigkeit des Wahlvorstands endet, wenn die Betriebsratswahl nach Ende der Anfechtungsfrist rechtskräftig und der neue Betriebsrat konstituiert ist.

Bis zu diesem Zeitpunkt hat er noch eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen:

  • Sicherung des Wahlgeheimnisses,
  • Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und
  • Information aller vom Wahlergebnis Betroffenen beziehungsweise daran Interessierten.

Niederschrift

Nach dem vorläufigen Endergebnis wird die Niederschrift für das Wahlprotokoll erstellt. Sie enthält:

  • die Angaben über jene ArbeitnehmerInnen, die wegen fehlendem aktiven Wahlrecht nicht zur Wahl zugelassen wurden;
  • die Angaben, ob Wahlkuverts ohne Wahlkarte eingelangt sind;
  • die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und
  • die Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)
  • die Unterschrift von allen Mitgliedern des Wahlvorstands.

Wahlakten

Zu den Wahlakten gehören:

  1. die Niederschrift (Protokoll) über die Betriebs- oder Gruppenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes mit den dazu gehörenden Wahlvorschlägen:
  2. die Wahlkundmachung;
  3. die Wählerliste;
  4. die Wahlvorschläge;
  5. das Verzeichnis der Berechtigten zur brieflichen Stimmabgabe;
  6. die Wahlkarten der zur Wahl zugelassenen Wahlkartenwähler;
  7. die Wahlkarten der Briefwähler, die kein Wahlkuvert geschickt haben;
  8. die ungeöffneten Wahlkuverts der Briefwähler, die keine Wahlkarte geschickt haben;
  9. die ungeöffneten Briefumschläge der Briefwähler, deren Stimme zu spät eingetroffen ist;
  10. auch Briefumschläge, die erst in den Tagen nach der Wahl einlangen;
  11. das Abstimmungsverzeichnis;
  12. die Stimmzettel;
  13. die Berechnung des Wahlergebnisses;
  14. die Niederschrift des Wahlvorgangs.

Verwahrung der Wahlakten

Die Wahlakten werden verwahrt und versiegelt.
Praktisch heißt das:

  • Die Wahlakten kommen in ein Kuvert, das zugeklebt wird.
  • Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstands schreibt seinen/ihren Namen quer über die Lasche.
  • Der/die Vorsitzende verwahrt die versiegelten Wahlakten bis zum Ende der Anfechtungsfrist; allenfalls bis ein Anfechtungsverfahren zu Gunsten der Wahl abgeschlossen ist. Frühestens dann können sie dem neugewählten Betriebsratsvorsitzenden übergeben werden.

Verständigung der Gewählten

  • Unmittelbar nach der Feststellung des "vorläufigen Endergebnisses" sind die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen.
  • Sie dürfen in einer Frist von 3 Tagen überlegen, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen.
  • WahlwerberInnen, die auf mehreren Wahlvorschlägen kandidierten und gewählt wurden, müssen informiert werden, dass sie binnen 3 Tagen zu erklären haben, für welchen Wahlvorschlag sie ein Mandat übernehmen wollen.

Endgültiges Wahlergebnis

  • Der Wahlvorstand nimmt die Entscheidung der KandidatInnen über die Annahme oder Ablehnung der Wahl entgegen.
  • Die Gewählten müssen nicht ausdrücklich die Annahme der Wahl bestätigen. Geben sie innerhalb der 3 Tage keine Erklärung der Ablehnung ab, gilt die Wahl als angenommen.
  • Geben mehrfach Gewählte innerhalb der Frist keine Erklärung ab oder entscheiden sich nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag, streicht sie der Wahlvorstand aus der Mandatsliste.

Kundmachung des Wahlergebnisses

  • Die Kundmachung erfolgt durch einen Aushang im Betrieb.
  • Die Reihung der aktiven Betriebsratsmitglieder auf der Kundmachung spielt keine Rolle. Die Funktionen werden vom Betriebsrat bei seiner Konstituierung selbst bestimmt.
  • Auf das Mandat eines Gestrichenen rückt das als Erstes gereihte Ersatzmitglied des Wahlvorschlags nach.
  • Die Reihung der Ersatzmitglieder ist hingegen wichtig. Diese rücken entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag beim Ausscheiden eines Betriebsrates nach.
  • Ausgeschiedene Ersatzmitglieder können nicht nachträglich wieder auf die Liste geschrieben werden.

Mitteilung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand muss das Ergebnis der Wahl schriftlich mitteilen an:

  • den Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
  • das zuständige Arbeitsinspektorat,
  • die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte.

Weiters ist zu verständigen:

  • die zuständige Gewerkschaft,
  • das Landessekretariat dieser Gewerkschaft,
  • der ÖGB,
  • die zuständige Landesorganisation des ÖGB (entfällt in Wien),
  • das zuständige Bezirkssekretariat des ÖGB (entfällt in Wien).

Der Einfachheit halber können alle Durchschläge an den ÖGB gesendet werden. Dieser übernimmt die gewerkschaftsinterne Verteilung.

Die zur Information der genannten Stellen zur Verfügung stehenden Formularsätze sollen möglichst komplett ausgefüllt werden. Sie können allerdings nicht vor der Konstituierung des Betriebsrats abgeschickt werden, da sie auch noch die Mitteilung über die Konstituierung des Betriebsrats und die Funktionsaufteilung unter den Betriebsratsmitgliedern enthalten.

Übergabe der Wahlakten

  • Der Wahlvorstand übergibt dem oder der neugewählten Betriebsratsvorsitzenden den versiegelten Wahlakt, sobald die Anfechtungsfrist abgelaufen und die Wahl damit rechtskräftig geworden ist.
  • Der Betriebsrat bewahrt den Wahlakt bis zum Ende seiner Tätigkeitsdauer auf.

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