Notwendige Betriebsvereinbarung

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Notwendige Betriebsvereinbarungen (BV) regelt § 96 ArbVG und werden auch als zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen bezeichnet. "Zustimmungspflichtig" bedeutet, dass bestimmte Maßnahmen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht gesetzt werden können. Legt der Betriebsrat gegen eine vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin geplante Maßnahme ein Veto ein, dann ist sie damit zu Fall gebracht. Diese Blockade wirkt endgültig. Es besteht auch keine Möglichkeit eine Schlichtungsstelle anzurufen. Führt der/die ArbeitgeberIn seine/ihre erwünschte Maßnahme dennoch durch, dann ist sie rechtsunwirksam.

Darüber hinaus ist es dem/der BetriebsinhaberIn verboten, dieses Veto zu umgehen, z.B. indem anstatt einer nicht realisierten Regelung für die gesamte Belegschaft nun mit jedem Beschäftigten ein Einzelvertrag abgeschlossen wird.

Inhaltsverzeichnis

Regelungsgegenstände

Mit einer zustimmungspflichtigen, notwendigen Betriebsvereinbarung können folgende Maßnahmen geregelt werden

  • Disziplinarordnung
  • Personalfragebogen
  • Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren
  • Akkord-, Stück- und Gedinglöhne und sonstige leistungsbezogene Prämien und Entgelte

Einführung einer Disziplinarordnung

§ 96 Abs 1 Z 1 ArbVG sowie § 62 Abs 1-2 BRGO

Eine Disziplinarordnung ist ein Katalog von Disziplinarmaßnahmen gegen Beschäftigte. Eine "Disziplinarmaßnahme" benutzt der/die Betriebsinhaber/in zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung. Dabei kann dem/der ArbeitnehmerIn ein Nachteil zugefügt oder auch nur angedroht werden. Dazu gehört auch, die sozialen Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu beeinträchtigen: z.B. sein/ihr Ansehen im Betrieb zu schädigen.

Der Betriebsrat kann Disziplinarmaßnahmen verhindern, indem er ihnen nicht zustimmt. Außerdem hat er bei einzelnen Disziplinarmaßnahmen Mitwirkungsrecht (§ 102 ArbVG): Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Muster-Betriebsvereinbarung Disziplinarordnung

Einführung von Personalfragebögen

§ 96 Abs 1 Z 2 ArbVG

Personalfragebögen dürfen enthalten

  • allgemeine Angaben zur Person
  • Angaben zur Qualifikation, also Informationen über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin

Nicht erlaubt sind sittenwidrige Fragen

  • zur rassischen oder religiösen Zugehörigkeit,
  • über das Intimleben
  • über eine Parteimitgliedschaft.

Der Betriebsrat muss der Erhebung von Daten sowohl bei einer Neueinstellung zustimmen als auch bei den bereits im Betrieb Beschäftigten.

Bevor der Betriebsrat zustimmt, sollte detailliert vereinbart und schriftlich festgehalten werden, welche Fragen darin gestellt werden. Verlange Musterfragebögen vom Betriebsinhaber oder von der Betriebsinhaberin!

Wenn die Personalfragebögen nicht den Bedingungen des Betriebsrats entsprechen, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zurückziehen, oder die Entscheidung des zuständigen Arbeits-und Sozialgerichtes einholen.

Muster-Betriebsvereinbarung Personalfragebogen

Kontrollmaßnahmen

§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

Die Einführung von Kontrollmaßnahmen, technischen Kontrollsystemen und Personalinformationssystemen, durch welche die Menschenwürde berührt wird, muss mit einer zustimmungspflichtigen Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Darunter fällt z.B. ständige Überwachung durch

  • Torkontrollen,
  • Leibesvisitationen,
  • Kontrolleinrichtungen am Arbeitsplatz,
  • Fernsehüberwachungen,
  • Installationen von Abhörgeräten.

Hier sind also Kontrollmaßnahmen gemeint, die auf Dauer eingeführt werden sollen. Kontrollen im Einzelfall (Diebstahlsverdacht) bedürfen nicht der Zustimmung des Betriebsrats (sofern sie überhaupt zulässig sind).

Muster-Betriebsvereinbarung Überwachungskameras

Akkord-, Stücklohn, Prämien und Entgelt

§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG

  • Akkord-Lohn,
  • Stück-Lohn,
  • akkordähnliche Prämien
  • oder sonstige leistungsbezogene Entgelte

müssen mit einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, sofern sie nicht im Kollektivvertrag festgelegt sind.

Kurz gesagt geht es dabei um die Einführung der Akkordarbeit: Arbeit, die also nicht nach Zeiteinheiten (Arbeitsstunden) sondern nach Leistungseinheiten (Zahl der hergestellten Werkstücke) entlohnt wird.

Die Akkordarbeit kann Stress für die ArbeitnehmerInnen mit sich bringen, und dadurch gesundheitliche Risiken infolge von Überbeanspruchung. Weil einschneidende und fundamentale Rechte der ArbeitnehmerInnen betroffen sind, ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Sofern kein Kollektivvertrag vorliegt, können Leistungsentgelte nur durch eine Betriebsvereinbarung rechtswirksam vereinbart werden.

Gibt es weder einen Kollektivvertrag noch eine Betriebsvereinbarung und der/die ArbeitgeberIn schließt Einzelverträge über die Einführung von Leistungsentgelten ab, dann sind diese Verträge rechtsunwirksam (vgl. auch Mitwirkung in personellen Angelegenheiten § 100 ArbVG).

Geltungsdauer

  • Betriebsvereinbarungen über zustimmungspflichtige Maßnahmen können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.
  • Ohne Befristung abgeschlossene Vereinbarungen sind jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündbar, und zwar sowohl durch den Betriebsrat als auch durch den/die ArbeitgeberIn.
  • Es besteht keine Nachwirkung.

Aus der Praxis

Der Zweck dieses Mitwirkungsrechtes des Betriebsrats besteht darin, die vom Betriebsrat vertretenen ArbeitnehmerInnen vor bestimmten Maßnahmen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu schützen, die nach der Wertung des Gesetzgebers besonders einschneidend auf die Arbeitsbedingungen einwirken.

In der Praxis steht oftmals nicht das Verhindern einer Maßnahme im Vordergrund, sondern vielmehr die Tatsache, dass der/die BetriebsinhaberIn gezwungen ist, mit dem Betriebsrat in Verhandlungen zu treten, wenn er/sie derartige zustimmungspflichtige Maßnahmen setzen möchte.

Der Betriebsrat kann in solchen Verhandlungen seine Vorstellungen als Bedingungen für eine Zustimmung formulieren. Die Zustimmung des Betriebsrats kann nur in einer einzigen Form erfolgen: Durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Es muss sich aber um generelle Regelungen handeln, also nicht nur einzelne Fälle betreffende.


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