Organe der Arbeitnehmerschaft
Aus WIGBIT
Mit dem Begriff "Arbeitnehmerschaft" ist die Gesamtheit der im Betrieb beschäftigten Personen gemeint. Für diese Gesamtheit wahren die Organe der Arbeitnehmerschaft deren Rechte.
Voraussetzung für die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft ist, dass mindestens 5 stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen dauernd, im Jahresdurchschnitt, im Betrieb beschäftigt sind. In Saisonbetrieben muss nur ein entsprechender Beschäftigtenstand während der Saison gegeben sein.
Folgende Organe spielen im Laufe der Betriebsratswahlen eine Rolle:
- Bei getrennten Betriebsräten von ArbeiterInnen und Angestellten:
- Betriebsrat der ArbeiterInnen, Betriebsrat der Angestellten
- Gruppenversammlung der ArbeiterInnen bzw der Angestellten
- Bei gemeinsamem Betriebsrat von ArbeiterInnen und Angestellten:
- Gemeinsamer Betriebsrat
- Betriebsversammlung
§ 40 ArbVG Organe der Arbeitnehmerschaft
Inhaltsverzeichnis |
Getrennter Betriebsrat
Die Gruppe der ArbeiterInnen und die der Angestellten eines Betriebes wählt jeweils einen eigenen Betriebsrat -- also Arbeiterbetriebsrat und Angestelltenbetriebsrat.
Übersicht: Organe bei getrennten Betriebsräten
Voraussetzung dafür ist, dass jede der beiden Gruppen - sowohl jene der ArbeiterInnen als auch jene der Angestellten - mindestens 5 stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen umfasst.
Wird ein getrennter Betriebsrat gewählt, sind auch Angehörige der anderen ArbeitnehmerInnengruppe des Betriebes wählbar. Zum Beispiel kann ein Arbeiter in den Betriebsrat der Angestellten gewählt werden.
Gruppenversammlung
Sie besteht jeweils nur aus der Gruppe der ArbeiterInnen oder der Angestellten und bereitet die Betriebsratswahl für ihre Gruppe durch Wahl oder Bestellung eines Wahlvorstandes vor. Der Wahlvorstand wird damit beauftragt die Betriebsratswahl durchzuführen.
Die Gruppenversammlung beruft der für die Gruppe zuständige Betriebsrat ein. Besteht kein Betriebsrat oder ist dieser vorübergehend funktionsunfähig, so übernimmt die Einberufung ein Initiator.
Genaueres dazu findest du auf der Seite Wahlvorstand unter der Überschrift "Einberufung durch Initiatoren".
Gemeinsamer Betriebsrat
Die Gruppe der ArbeiterInnen und die Gruppe der Angestellten kann auch gemeinsam von einem Betriebsrat vertreten werden.
Übersicht: Organe bei gemeinsamem Betriebsrat
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Einer Gruppe der Arbeitnehmerschaft gehören weniger als 5 stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen an.
- Oder jede der beiden Gruppen verfügt über weniger als 5, zusammen aber über mehr als 5 stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen.
- Oder beide Gruppen beschließen in getrennter und geheimer Abstimmung die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats.
Diesem Beschluss müssen zwei Drittel der aktiv Wahlberechtigten jeder Gruppe zustimmen, und es hat dabei mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend zu sein. Der Beschluss gilt nur für eine Funktionsperiode des Betriebsrats und ist zu jeder Betriebsratswahl neuerlich erforderlich.
Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung besteht aus allen Beschäftigten des Betriebes. Da es bei einem gemeinsamen Betriebsrat keine Gruppenversammlungen gibt, werden die Aufgaben der Gruppenversammlungen auf die Betriebsversammlung übertragen.
- Die Betriebsversammlung wählt oder bestellt den Wahlvorstand.
- Er hat dieselben Aufgaben und Rechte wie ein Wahlvorstand, der bei einem getrennten Betriebsrat die Wahl vorbereitet.
- Die Versammlung wird vom Betriebsrat einberufen.
- Besteht kein Betriebsrat oder ist dieser vorübergehend funktionsunfähig gilt die Regelung zur Einberufung der Versammlung wie bei der Gruppenversammlung.
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