Pflichten des Betriebsrats

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Dieses Kapitel erläutert, welchen Pflichten die Betriebsratstätigkeit unterworfen ist:

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Grundsätzlich sollen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt "unentgeltlich als Ehrenamt" ausüben, neben den Arbeitspflichten (§ 115 Abs. 1 ArbVG).
Die Betriebsratstätigkeit ist also kein Beruf, sondern eine Berufung!

Inhaltsverzeichnis

Friedenspflicht

Der Betriebsrat soll seine Aufgaben mit Bedacht auf das Wohl des Betriebes erfüllen und seine Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs vollziehen (§ 39 Abs. 3 ArbVG). Dies ist als Friedenspflicht zu verstehen.

Die Betriebsführung ist nicht Angelegenheit des Betriebsrates. Der Betriebsrat darf nicht durch selbstständige Anordnungen in die Führung und den Gang des Betriebes eingreifen.

Verschwiegenheitspflicht


Alle Betriebsratsmitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht (§ 115 Abs.4 ArbVG sowie § 35 BRGO).
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche persönliche Angelegenheiten der ArbeitnehmerInnen, die sie in ihrem Amt erfahren, dürfen sie weder an außenstehende Personen noch an die übrigen ArbeitnehmerInnen weitergeben.

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist ein Entlassungsgrund.

Aus der Praxis:

Die Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird zum Problem, wenn sie mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, insbesondere mit der Information der Belegschaft in einer Betriebsversammlung, kollidiert.

Nur weil bestimmte Angelegenheiten als Betriebsgeheimnis bezeichnet werden, muss nicht automatisch die Verschwiegenheitspflicht dafür gelten. Der Betriebsrat muss eine Interessenabwägung vornehmen, ob durch die Informationsweitergabe ein Schaden für den Betrieb eintreten könnte.

Kooperationspflicht


Betriebsvertretung und Gewerkschaft sollen miteinander kooperieren, wie der Gesetzgeber unterstreicht (§ 39 Abs.2 ArbVG).

Betriebsräte und Betriebsrätinnen sollen vor grundsätzlichen Entscheidungen den Rat und gegebenenfalls die Unterstützung der Gewerkschaften einholen.

Wie die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft rechtlich geregelt ist, steht ausführlich im 1. Kapitel "Gegensatz der Interessen" - Zusammenarbeit.

Interessenwahrnehmungspflicht


Nach § 37 Abs.2 ArbVG hat der/die einzelne ArbeitnehmerIn das Recht, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat vorzubringen. Der Betriebsrat hat die Pflicht, diese Anliegen anzuhören.

Der Betriebsrat soll die

  • wirtschaftlichen,
  • sozialen,
  • gesundheitlichen und
  • kulturellen Interessen

der ArbeitnehmerInnen wahrnehmen und fördern (§ 38 ArbVG).



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