Qualifikationen

Aus WIGBIT

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung der Weiterbildung für BetriebsrätInnen

Betriebsratsmitglieder haben gegenüber ArbeitgeberInnen eine schlechtere Ausgangsposition. Denn sie müssen sich das Wissen für ihre Arbeit nach und nach aneignen, während ArbeitgeberInnen und MitarbeiterInnen des Managements jahrelang für ihre Tätigkeit qualifiziert wurden und auch Gelegenheit zur Weiterbildung erhalten. Niemand wird parallel dazu zum Betriebsrat ausgebildet. Obwohl für die praktische Arbeit eine Reihe spezifischer Fähigkeiten notwendig sind.

Die Mitglieder des Betriebsrats müssen die rechtlichen Möglichkeiten kennen lernen und sich in der betrieblichen Praxis damit vertraut machen. Der Besuch von BetriebsrätInnenseminaren ist unverzichtbar, um gegenüber dem/der ArbeitgeberIn effektive Durchsetzungsstrategien entwickeln zu können.

Daher hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts (§118 ArbVG).

Dauer der Bildungsfreistellung

§ 118 Abs.1 ArbVG legt fest:
Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen beträgt maximal 3 Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

Der/die ArbeitgeberIn muss auch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender mehrtägiger Dauer gewähren, wenn die Schulungen von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der ArbeitnehmerInnen oder der ArbeitgeberInnen veranstaltet werden oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden (§ 33 Abs.1 BRGO).


Verlängerte Bildungsfreistellung

Die Bildungsfreistellung kann in Ausnahmefällen auf bis zu 5 Wochen ausgedehnt werden. Dieses Interesse muss allerdings gerechtfertigt sein (§ 118 Abs.2 ArbVG sowie § 33 Abs.4 BRGO).

Aus der Praxis:

  • Eine Ausbildung in Arbeitstechnik und Unfallschutz kann z.B. eine verlängerte Bildungsfreistellung rechtfertigen.
  • Spezielles Interesse im Bereich der Datenverarbeitung wird vor allem dann die verlängerte Bildungsfreistellung rechtfertigen, wenn im Betrieb EDV-Einrichtungen bestehen, bezüglich derer der Betriebsrat ein Überwachungs- und Informationsrecht hat.


Sonderregeln für Kleinst- und große Betriebe

Kleinstbetriebe:
In Kleinstbetrieben (weniger als 20 MitarbeiterInnen) hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Bildungsfreistellung gegen Entfall des Entgelts (§118 Abs 1 ArbVG).

Betriebe über 200 MitarbeiterInnen:
In Betrieben mit mehr als 200 ArbeitnehmerInnen kann der Betriebsrat zusätzlich zur normalen Bildungsfreistellung (nach § 118 ArbVG) beantragen, dass ein weiteres Betriebsratsmitglied für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis maximal ein Jahr gegen Entfall des Entgeltes freigestellt wird (§ 119 Abs. 1 ArbVG).

Antrag für Bildungsfreistellung

Das Mitglied des Betriebsrats, welches eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, muss an den/die BetriebsinhaberIn einen schriftlichen Antrag stellen. Aus diesem Antrag muss die Art, der Gegenstand, der Beginn und die Dauer der Veranstaltung, sowie die in Aussicht gestellte Teilnahme hervorgehen (§ 33 Abs. 2 BRGO).

Ebenso ist der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG vom Betriebsrat bei der oder dem BetriebsinhaberIn zu stellen (§ 34 BRGO).

Der Betriebsrat hat den/die BetriebsinhaberIn spätestens 4 Wochen vor der gewünschten Freistellung zu informieren (§ 33 Abs. 5 BRGO).
Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Verständigung muss über die Freistellung beraten werden (§ 33 Abs. 6 BRGO).

Kommt es zwischen Betriebsratsmitglied und BetriebsinhaberIn zu keiner Einigung, so entscheidet das Gericht (§ 33 Abs. 7 BRGO).

Aus der Praxis

Grundsätzlich empfiehlt es sich, alle Betriebsratsmitglieder zu schulen.

  • Grundkenntnisse benötigt jedes Betriebsratsmitglied. Deswegen ist darauf zu achten, dass jedes neue Betriebsratsmitglied ein Grundlagenseminar besucht.
  • Bei Spezialseminaren sollte entschieden werden, wie viele und welche Betriebsratsmitglieder dorthin entsandt werden. Es kann nicht jede/r einzelne die gleichen Schulungsangebote wahrnehmen.
  • Der Betriebsrat muss beschließen, wer wann an welchem Seminar teilnimmt. Hier sollte der Betriebsrat eine Entsendungspolitik betreiben, die sich an den Bedürfnissen des Gremiums und an den Anforderungen der Tätigkeiten orientiert.

Übersichtstabelle mit Anrecht, Dauer der Bildungsfreistellung und Entgeltfortzahlung:

Anzahl der Beschäftigten Dauer der Freistellung Entgeltfortzahlung Zahl der Anspruchsberechtigten
Bildungsfreistellung weniger als 20 bis zu 3 (5) Wochen nein jedes Betriebsratsmitglied
mindestens 20 ja
Erweiterte Bildungsfreistellung mehr als 200 bis zu 1 Jahr nein, Aliquotierung der Sonder-
zahlungen, der Urlaubsentgelte
ein Mitglied
(Anspruch kann geteilt werden)



[[Category:]]

Persönliche Werkzeuge