Sacherfordernisse

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Anspruch auf Beistellung von Sacherfordernissen

  • Der/die BetriebsinhaberIn muss dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem angemessenen Ausmaß kostenlos zur Verfügung stellen (§ 72 ArbVG).
  • Selbstverständlich muss der/die Betriebsinhaber/in auch für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände sorgen, also sie beheizen und beleuchten, so dass sie für Büroarbeiten im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzes geeignet sind.
  • Zu den Sacherfordernissen zählen auch Kosten für Telefonanschluss und Telefongespräche, Schreibmaterial, Briefmarken usw.
  • Der Betriebsratsfonds ist nur für Kosten von Aktivitäten, die über den "normalen" Geschäftsbetrieb hinausgehen (§ 73 Abs. 1 ArbVG), z.B. Fahrtkosten eines Betriebsratsmitglieds, Barauslagen bei Veranstaltungen des Betriebsrates. Mit den Sachaufwand nach § 72 ArbVG darf der Betriebsratsfonds nicht belastet werden.



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