Sozial
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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Der Kernbereich der Mitbestimmungstätigkeit des Betriebsrats sind soziale Angelegenheiten, d.h. Regelungen, die die gesamte Mitarbeiterschaft betreffen.
Mitwirkungs- und Vorschlagrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten können in Betriebsvereinbarungen festgeschrieben werden.
Betriebsvereinbarungen werden häufig nach dem Grad der Mitbestimmungsintensität des Betriebsrates unterschieden. Folgende Themen bzw. Fragen können mit folgender Art von Betriebsvereinbarung geregelt werden:
Alleinbestimmungsrecht des Betriebsrates
Der Betriebsrat kann z.B. einen Kindergarten oder eine Kantine zugunsten der ArbeitnehmerInnen und ihrer Familienangehörigen alleine errichten und verwalten. Für solche Unterstützungs- und Wohlfahrtseinrichtungen darf er eine Betriebsratsumlage einheben. (§ 93 ArbVG sowie § 59 BRGO und § 61 BRGO)
Achtung: Bei Wohlfahrtseinrichtungen, die dem/der BetriebsinhaberIn gehören und von ihm/ihr errichtet wurden, hat der Betriebsrat nur Mitwirkungsrecht.
Notwendige Zustimmung des Betriebsrats
Folgende Maßnahmen können nur in einer zustimmungspflichtigen, notwendigen Betriebsvereinbarung ausgehandelt werden:
- Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung (§ 96 Abs.1 Zi.1 ArbVG sowie § 62 BRGO)
Betrifft alle Maßnahmen des/der Betriebsinhabers/in zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung, mit denen dem/der ArbeitnehmerIn ein Nachteil zugefügt oder angedroht wird.
Der Betriebsrat muss an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitwirken, kann aber eine Disziplinarordnung verhindern und hat bei einzelnen Disziplinarmaßnahmen Mitspracherecht (§ 102 ArbVG). - Einführung von Personalfragebögen (§ 96 Abs.1 Zi.2 ArbVG)
wenn diese mehr als allgemeine Angaben zur Person und ihrer Qualifikation enthalten. (Z.B. Fragen über rassische oder religiöse Zugehörigkeit, Parteimitgliedschaft.)
Die Zustimmung durch den Betriebsrat ist sowohl bei Neueinstellungen, als auch bei Daten der bereits beschäftigten Personen erforderlich.
Musterfragebögen vom/von der BetriebsinhaberIn verlangen! - Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen (§ 96 Abs.1 Zi.3 ArbVG)
z.B. Torkontrollen, Leibesvisitationen, Kontrolleinrichtungen am Arbeitsplatz, Fernsehüberwachungen, Installationen von Abhörgeräten.
Kontrollen im Einzelfall (Diebstahlsverdacht) bedürfen nicht der Zustimmung des Betriebsrats, sofern sie zulässig sind. - Einführung und Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen (§ 96 Abs.1 Zi.4 ArbVG)
Betrifft Arbeit, die nach Leistungseinheiten (Zahl der hergestellten Werkstücke) entlohnt wird (statt nach Arbeitsstunden) und daher Stress und gesundheitliche Risken durch Überbeanspruchung bedingen kann.
Sofern kein Kollektivvertrag vorliegt, können Leistungsentgelte nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam vereinbart werden.
Ersetzbare Zustimmung des Betriebsrats
Folgende Maßnahmen werden mit einer ersetzbaren Betriebsvereinbarung geregelt (§ 96a ArbVG):
- Die Einführung oder Verwendung von Systemen zur automationsunterstützten Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, wenn die Daten mehr als allgemeine Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Sozialversicherungsnummer usw.) oder fachliche Voraussetzungen (Qualifikationsnachweise) enthalten.
- Personalbeurteilungssysteme: Die Einführung oder Verwendung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmer/innen ist zustimmungspflichtig, sofern mit diesen Systemen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
Im Einzelfall wird oft nicht leicht zu unterscheiden sein, ob MitarbeiterInnenbeurteilungen zustimmungspflichtig sind oder nicht. Da die Qualität der Beurteilung in der Regel von der konstruktiven Mitarbeit der ArbeitnehmerInnen abhängt (MitarbeiterInnengespräche, Arbeitsbeschreibungsbögen) empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung und eine ausführliche Information der ArbeitnehmerInnen über Methoden und Ziele der Personalbeurteilung.
Erzwingbare Zustimmung des Betriebsrats
Folgende Angelegenheiten werden in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung geregelt:
- Allgemeine Ordnungsvorschriften für das Verhalten im Betrieb (§ 97 Abs.1 Zi.1 ArbVG)
z.B. Verbot, zu rauchen oder bestimmte Räume zu betreten.
Der Betriebsrat kann auch selbst Ordnungsvorschriften herbeiführen oder von dem/der BetriebsinhaberIn getroffene Anordnungen beschränken. - Einteilung der Normalarbeitszeit (§ 97 Abs.1 Zi.2 ArbVG)
Der Betriebsrat kann Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Arbeitspausen mitbestimmen. - Abrechnung und Auszahlung der Bezüge (§ 97 Abs.1 Zi.3 ArbVG)
Betrifft, wie die Bezüge abgerechnet werden und Zeit und Ort ihrer Auszahlung. - Maßnahmen bei Betriebsänderung (§ 97 Abs.1 Zi.4 ArbVG sowie § 109 Abs.1 Zi.1-6 ArbVG)
Nur in Betrieben mit 20 und mehr ArbeitnehmerInnen kann der Betriebsrat Vorschläge machen zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die ArbeitnehmerInnen.
In einem Sozialplan können z.B. erhöhte Abfertigungen bei Kündigungen, Wiedereinstellungsklauseln oder der Verzicht auf weitere Umstrukturierungen vereinbart werden. - Mitwirkung in betriebseigenen Einrichtungen (§ 94 Abs.6 ArbVG und § 95 ArbVG sowie § 60 BRGO und § 61 Abs.1-2 BRGO)
1. Einrichtungen zur betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
2. betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, wie z.B. Urlaubsheime, Freizeitanlagen, Werksküchen oder auch Heiratsbeihilfen.
Keinen Einfluss hat der Betriebsrat auf die Errichtung einer solchen Einrichtung und ihrer Rechtsform. Der Betriebsrat kann binnen 4 Wochen bei Gericht die Auflösung einer Einrichtung anfechten. Bei Wohlfahrtseinrichtungen darf der Betriebsrat nur Einspruch erheben, wenn er finanziell beteiligt ist. - Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln (§ 97 Abs.1 Zi.6 ArbVG)
1. Vorschriften über Wartung und Verwahrung von Werkzeugen
2. Benützungsvorschriften für Einrichtungen wie Waschräume, Parkplätze, Freizeiträume
3. Benützungsrechte für Dienstautos und Diensttelefone
... schaffen Klarheit über die Pflichten der ArbeitnehmerInnen. - Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Milderung von Belastungen (§ 97 Abs.1 Zi.6a ArbVG)
Betrifft Nachtschichtarbeit oder Nachtschicht-Schwerarbeit und die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Der Betriebsrat kann z.B. Verkürzung der Arbeitszeit, Erleichterungen während der Nachtschicht, wie die Bereitstellung von warmen Speisen und Getränken oder erhöhte Pausenansprüche vereinbaren oder erzwingen. - Grundsätze der Arbeitskräfteüberlassung (§ 97 Abs.1 Zi.1a ArbVG)
Es können z.B. die Höchstdauer der Beschäftigung, eine Quotenregelung und die Informations- und Beratungsrechte festgelget werden.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Alle Angelegenheiten der erzwingbaren Betriebsvereinbarung (vgl. § 97 Abs.1 Zi.1-6a ArbVG) können auch freiwillig in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Folgende Angelegenheiten können nur als "Freiwillige Betriebsvereinbarung" geregelt werden (§ 97 Abs.1 Zi.7-25 ArbVG):
- Vergabe von Werkswohnungen (§ 97 Abs.1 Zi.7 ArbVG sowie § 103 ArbVG)
Gilt nur für Betriebe, in denen dauernd mindestens 50 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. - Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (§ 97 Abs.1 Zi.8 ArbVG)
Vorschriften dazu gibt es im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, in der allgemeinen ArbeitnehmerInnenschutzverordnung und in speziellen Verordnungen. Diese Grundsätze oder Mindestnormen können durch eine Betriebsvereinbarung verbessert werden. - Menschengerechte Arbeitsgestaltung (§ 97 Abs.1 Zi.9 ArbVG)
Betrifft die Gestaltung der Arbeitsräume, Arbeitsgeräte, aber auch Fragen des Betriebsklimas und der Menschenführung. - Grundsätze des Urlaubsverbrauchs (§ 97 Abs.1 Zi.10 ArbVG)
z.B. bestimmte Mindestbesetzung für jede Abteilung auch in der Urlaubszeit, Vorrang von Eltern schulpflichtiger Kinder für Urlaub während der Schulferien. Die Festsetzung des Urlaubstermins bleibt eine individuelle Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn. - Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an der Betriebsversammlung (§ 97 Abs.1 Zi.11 ArbVG sowie § 47 Abs.1 ArbVG)
Eine Betriebsversammlung darf während der Arbeitszeit abgehalten werden.
Die Fortzahlung des Entgeltes (auch die Vergütung von Fahrtkosten) kann für diesen Zeitraum, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch die Betriebsvereinbarung festgelegt werden. - Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung (§ 97 Abs.1 Zi.12 ArbVG)
Betrifft z.B. Diäten und Kilometergeldpauschalen, aber auch Verrechnungszeiträume für Aufwandsentschädigungen. - Vorübergehende Arbeitszeitveränderungen (§ 97 Abs.1 Zi.13 ArbVG)
Regelt z.B. Ausmaß und Dauer von Kurzarbeit sowie welche Abteilungen und Betriebe betroffen sind. - Betriebliches Vorschlagswesen (§ 97 Abs.1 Zi.14 ArbVG)
Bringt Sicherheit, nach welchen Grundsätzen den ArbeitnehmerInnen Vergütungen für Neuentwicklungen und Erfindungen zustehen. - Jubiläumsgelder (§ 97 Abs.1 Zi.15 ArbVG)
- Gewinnbeteiligung (§ 97 Abs.1 Zi.16 ArbVG)
Die Gewinnbeteiligung von ArbeitnehmerInnen kann mittels einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt, aber auch einzelvertraglich festgelegt werden. - Sicherung eingebrachter Gegenstände (§ 97 Abs.1 Zi.17 ArbVG)
"Eingebrachte" Gegenstände sind alle im Besitz des/der ArbeitnehmerIn stehenden Sachen. Der/die ArbeitgeberIn muss versperrbare Einrichtungen zur Verfügung stellen. Näheres über die Form der Verwahrung kann die Betriebsvereinbarung festlegen. - Betriebspensionsregelungen (§ 97 Abs.1 Zi.18 ArbVG)
Die freiwillige Betriebsvereinbarung kann den ArbeitnehmerInnen eine betriebliche Pensionsleistung zusichern. - Betriebliches Beschwerdewesen (§ 97 Abs.1. Zi.20 ArbVG sowie § 37 Abs.2 ArbVG)
Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen können bei jedem Betriebsratmitglied und beim/bei der BetriebsinhaberIn vorgebracht werden. Einzelheiten und das Verfahren zur Ausübung des Beschwerderechts können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung geregelt werden. - Entgeltfortzahlungsansprüche (§ 97 Abs.1 Zi.21 ArbVG)
Gesetz und Kollektivvertrag regeln die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen bei Krankheit und Unfall. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann günstigere Regelungen vereinbaren. - Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 97 Abs.1 Zi.22 ArbVG)
Auch hier regeln Gesetz und Kollektivvertrag die Kündigungsfristen. Freiwillige Betriebsvereinbarungen können günstigere Fristen festlegen. - Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftbereiches (§ 97 Abs.1 Zi.23 ArbVG)
Meint die Klarstellung der Kollektivvertragsangehörigkeit (vgl. § 9 Abs.3 ArbVG). - Abbau der Benachteiligung von Frauen (§ 97 Abs.1 Zi.25 ArbVG)
Betrifft Frauenförderpläne sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreungspflichten und Beruf. - Freiwillige Sozialleistungen
z.B. betriebliche Versorgungsleistungen, Essenszuschüsse, Zuschüsse zu den Kosten eines Betriebsausfluges, Krankengeldzuschüsse, Preisnachlässe bei Einkäufen beim/bei der ArbeitgeberIn, Privatnutzung von Firmenfahrzeugen und weitere Zulagen und Zuschläge.
- Weiter im Kurs, Abschnitt Personell
- Zurück zum Abschnitt Im Überblick
- Zum Inhaltsverzeichnis des Kurses "Betriebsrat - Aufgabe, Rechte und Pflichten"
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