Tätigkeit der Behindertenvertrauensperson

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Inhaltsverzeichnis

Was macht eine Behindertenvertrauensperson?

§ 22a Abs 7 BEinstG

Die Behindertenvertrauensperson (BVP) nimmt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen wahr.

Hier können Sie das BEinstG im pdf-Format herunterladen: (Media:BEinstG.pdf, 181 KB)

Diese umfassende Interessenwahrnehmungspflicht ist jener der Betriebräte (gemäß § 39 ArbVG)nachgebildet, wobei die BVP diese Aufgabe im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrnimmt.

Hier können Sie das ArbVG im pdf-Format herunterladen: (Media:ArbVG.pdf, 354 KB)

Ausdrücklich weist der Gesetzgeber darauf hin, dass ein Interessenausgleich zum Wohl der Arbeitnehmerinnen und des Betriebes stattfinden soll. Dieser Grundsatz ist bei der Interessenvertretung und bei der Ausübung der Befugnisse der Behindertenvertrauensperson immer mit zu denken!

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Ausübung der Tätigkeit
  • Aufgaben
  • Rechte und Pflichten

Ausübung der Tätigkeit

Wie und wann ist die Behindertenvertrauensperson tätig?

Die Behindertenvertrauensperson soll ihre Tätigkeit möglichst ohne Störung des Betriebs ausüben. Das bedeutet aber nicht, dass sie nur in ihrer Freizeit tätig sein darf. Ein Problem ist in jenem Moment aktuell, in dem es auftritt.

Selbständige Anordnungen für die Führung und den Gang des Betriebes darf aber weder der Betriebsrat noch die BVP vornehmen.

Die BVP kann zu ihren Beratungen die zuständige Berufsvereinigung (ÖGB) oder die gesetzliche Interessenvertretung (AK) beiziehen. Diese Vertreter können auch in den Betrieb kommen, jedoch muss die Arbeitgeberin vorher informiert werden.

Der Betriebsrat hat die BVP bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Aufgaben

Die Aufgaben der BVP

Folgende Aufgaben erfüllt die Behindertenvertrauensperson

  • Wahrung der Einhaltung des BEinstG
  • Bericht über wahrgenommene Mängel
  • Vorschlagsrecht im Bereich der Beschäftigung
  • Teilnahme an Betriebsratsitzungen
  • Vertretung gegenüber der Arbeitgeberin

Auf den folgenden Seiten finden Sie die verschiedenen Aufgaben im einzelnen erläutert.

Die Behindertenvertrauensperson überwacht, dass das BEinstG eingehalten wird

§ 22a Abs 8 lit 8a BEinstG

Die Behindertenvertrauensperson trägt dazu bei, dass das BEinstG und sonstige einschlägige Bestimmungen für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen im Betrieb eingehalten werden.

Insbesondere achtet die BVP darauf, dass

  • die Arbeitgeberin Rücksicht auf die Behinderung der Arbeitnehmerinnen nimmt,
  • der Lohn behinderter Arbeitnehmerinnen nicht aufgrund der Behinderung gekürzt wird,
  • der besondere Kündigungsschutz eingehalten wird,
  • ein eventueller Zusatzurlaub gewährt wird (falls im Kollektivvertrag vorgesehen),
  • der Arbeitsplatz behindertengerecht adaptiert wird und
  • die Arbeitnehmerinnen-Schutzbestimmungen eingehalten werden

Die Behindertenvertrauensperson sorgt für die Beseitigung von Mängeln

§ 8a Abs 8 BEinstG

Die Behindertenvertrauensperson berichtet dem Betriebsrat, der Arbeitgeberin und anderen Stellen (z.B. dem Arbeitsinspektorat) über wahrgenommene Mängel und fordert deren Beseitigung.

Die Behindertenvertretung kann die Beseitigung der Mängel auch direkt bei der Arbeitgeberin einfordern. Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass ein gemeinsames Vorgehen von Behindertenvertrauensperson und Betriebsrat besser ist. Dann können Betriebsrat und Behindertenvertrauensperson nicht gegeneinander ausgespielt werden.

Die BVP macht Vorschläge zu Beschäftigung und Weiterbildung

§ 8a Abs 8 BEinstG

Die Behindertenvertrauensperson unterbreitet Vorschläge zur Beschäftigung sowie der Aus- und Weiterbildung von behinderten Arbeitnehmerinnen und weist auf deren besondere Bedürfnisse hin.

Ergänzt werden diese Vorschlagsrechte um die Mitwirkungsbestimmung nach dem ArbVG (§§ 89 ff), die analog angewandt werden.

Die Rechte des Betriebsrates sind gegliedert in ein

  • allgemeines Überwachungs-,
  • Interventions- und
  • Informationsrecht

sowie in Mitwirkungsrechte in

  • sozialen Angelegenheiten,
  • personellen Angelegenheiten und
  • wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Ausschließlich der Betriebsrat darf Betriebsvereinbarungen abschließen als Instrument der Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen im Betrieb. Umso wichtiger ist die Zusammenarbeit von Betriebsrat und Behindertenvertretung, damit eine wirksame und nachhaltige Vertretung aller Beschäftigten im Betrieb möglich ist.

Die Behindertenvertrauensperson nimmt an den Betriebsratssitzungen teil

§ 8a Abs 8 lit d BEinstG

Die Behindertenvertrauensperson nimmt an den Sitzungen des Betriebsrats mit beratender Stimme teil.

Die Praxis zeigt, dass diese Bestimmung zu Spannungen führt.

Es ist im Gesetz nicht klar gelegt, ob die BVP an allen Sitzungen und bei allen Tagesordnungspunkten teilnehmen kann oder nicht. Eindeutig ist, dass der BVP kein Stimmrecht in den Sitzungen zukommt. Es gibt gute Gründe, die für eine Teilnahme der BVP an allen Sitzungen sprechen, wie wohl es auch Argumente dagegen gibt. Siehe auch das Kapitel Aus der Praxis dieses Lernmoduls.

Die BVP vertritt die Interessen gegenüber der Arbeitgeberin

§ 8a Abs 8 BEinstG

Die Behindertenvertrauensperson muss von der Arbeitgeberin zu Beratungen hinzugezogen werden bzw. die erforderlichen Auskünfte zu ihrer Aufgabenerfüllung erhalten.

Die BVP hat auch in jenem Fall, wenn ein Betriebsrat gewählt wurde, ein unmittelbares Vertretungsrecht gegenüber der Arbeitgeberin.

BR und BVP sollten aber immer zusammen arbeiten, da sie so am effektivsten die Belange der Arbeitnehmerinnen im Betrieb vertreten können.

Rechte und Pflichten

Persönliche Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson

§ 22a Abs 10 BEinstG §§ 115 bis 122 ArbVG

Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Rechte und Pflichten für Betriebsräte werden auch auf Behindertenvertrauenspersonen angewendet.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die Rechte und Pflichten im einzelnen erläutert:

  • Mandatsausübung
  • Freizeitgewährung
  • Freistellung
  • Bildungsfreistellung
  • Erweiterte Bildungsfreistellung
  • Kündigungsschutz
  • Ersatz der Barauslagen
  • Verschwiegenheit
  • Stellvertreterinnen

Grundsätze der Mandatsausübung einer BVP

§ 115 ArbVG

  • Das Mandat der Behindertenvertrauensperson ist ein Ehrenamt, das neben der Berufspflicht auszuüben ist.
  • In der Ausübung ihrer Tätigkeit ist die Behindertenvertrauensperson an keinerlei Weisungen gebunden.
  • Die Behindertenvertrauensperson darf aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt oder benachteiligt werden.
  • Sie darf weder in der Bezahlung noch in der beruflichen Entwicklung schlechter behandelt werden als andere vergleichbare Arbeitnehmerinnen.

Verschwiegenheitsverpflichtung der BVP

§ 115 Abs 4 ArbVG

Die Behindertenvertrauensperson muss über alle in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Schweigen bewahren.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für alle in personellen Angelegenheiten bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerinnen.

Der BVP steht Freizeit zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten zu

§ 116 ArbVG

Der Behindertenvertrauensperson steht zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu.

Die Behindertenvertrauensperson ist nicht verpflichtet, der Betriebsinhaberin Rechenschaft über die Verwendung dieser Freizeit zu geben.

Sie braucht auch keine ausdrückliche Bewilligung der Betriebsinhaberin, um die Freizeit in Anspruch zu nehmen.

Völlige Freistellung einer Behindertenvertrauensperson

§ 117 ArbVG

Ab 150 begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen in einem Betrieb wird eine Behindertenvertrauensperson unter Fortzahlung des Entgelts völlig freigestellt. Sonderbestimmungen gibt es für die Freistellung von Zentral- bzw. Konzernbehindertenvertrauenspersonen.

Freistellung einer Behindertenvertrauensperson zu Bildungszwecken

§ 118 ArbVG

Die Behindertenvertrauensperson hat innerhalb ihrer Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts, um an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Die Bildungsfreistellung kann bis zu drei Wochen betragen.

Sind im Betrieb weniger als 20 Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ist die Arbeitgeberin nicht zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet.

Bildungsfreistellung der BVP für ein Jahr

§ 119 ArbVG

In Betrieben mit über 200 begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen besteht die Möglichkeit, dass die Behindertenvertrauensperson bis zu einem Jahr an einer Ausbildungsmaßnahme teilnimmt.

Die Arbeitgeberin muss die Behindertenvertrauensperson freistellen. Eine Fortzahlungsverpflichtung des Entgelts besteht nicht.

Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Behindertenvertrauensperson

§§ 120 ff ArbVG in Verbindung mit § 8 Abs 6 BEinstG

Obwohl die Behindertenvertrauensperson eine begünstigte behinderte Arbeitnehmerin ist, besteht kein besonderer Kündigungsschutz nach dem BEinstG.

Es gelten vielmehr die Schutzvorschriften nach dem ArbVG.

Eine Behindertenvertrauensperson kann daher in der Regel nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt bzw. entlassen werden.

Siehe auch Kapitel "Integration im Betrieb/besonderer Kündigungsschutz".

Rechte und Pflichten der Stellvertreterinnen der BVP

§ 22a Abs 10 BEinstG

Für die Stellvertreterinnen der Behindertenvertrauensperson gelten dieselben Bestimmungen wie für Betriebsrats-Ersatzmitglieder.

Die Stellvertreterinnen der BVP sind die Ersatzmitglieder der Behindertenvertretung. Daher sind sie nur bei Verhinderung der BVP handlungsberechtigt.

Wer erstattet die Barauslagen der Behindertenvertrauensperson?

§ 22a Abs 15 BEinstG

Barauslagen der BVP werden aus dem Ausgleichtaxfonds ersetzt, sofern die Kosten nicht aufgrund eines anderen Gesetzes erstattet werden.

Das Bundessozialamt erstattet die Barauslagen auf Basis einer Richtlinie des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

Voraussetzung ist eine Antragsstellung durch die BVP.


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