Vertragsreformen seit 1990
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Das Ende des Ost-West-Konfliktes Ende der 1980er Jahre führte zu einer Beschleunigung des europäischen Integrationsprozesses. Dies findet auch Ausdruck in weit reichenden Reformen der Grundlagenverträge der EU. Der "Vertrag von Maastricht" kann primär als Antwort auf die deutsche Wiedervereinigung verstanden werden: Durch eine Vertiefung der europäischen Integration (insbesondere durch Schaffung einer gemeinsamen Währung) sollten die existierenden Vorbehalte gegen das größere Deutschland abgebaut werden. Bei den weiteren Vertragsreformen geht es im Wesentlichen darum, die Union institutionell auf die Erweiterung vorzubereiten.
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Der Vertrag von Maastricht - Gründung der "EU"
Nach jahrelangen Vorbereitungen wird am 7. Februar 1992 der Vertrag von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union abgeschlossen. Das Vertragswerk ergänzt die schon bestehende enge wirtschaftliche Verbundenheit der Mitgliedstaaten mit einer weiter gehenden politischen Union. Die EU wird oft als Tempel symbolisiert, der von folgenden drei Säulen getragen wird:
1. Säule: Die EG (als Sammelbegriff für die ursprünglichen Europäischen Gemeinschaften EWG, EGKS - dieser Vertrag lief 2002 aus - und EAG);
2. Säule: Die Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);
3. Säule: Die Zusammenarbeit im Bereich der Justiz- und Innenpolitik, nunmehr polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, PJZS genannt.
Evelyn Regner - Abgeordnete zum Europäischen Parlament - beschreibt im EU-Hörbuch des ÖGB diesen "griechischen Tempel":
zum Audiobeitrag (03:17 Min, 3.78 MB)
Der Vertrag enthält überdies konkrete Festlegungen für die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion. Er führt die Unionsbürgerschaft ein und schafft mit dem "Ausschuss der Regionen" ein neues EU-Organ. Das Europäische Parlament wird durch die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens aufgewertet.
Des Weiteren legt der Vertrag eine vertiefte Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres sowie in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fest.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Ziele der GASP sind
- die gemeinsamen Werte, grundlegenden Interessen sowie die Unabhängigkeit und Unversehrtheit der EU zu wahren,
- die Sicherheit der Union zu stärken,
- den Frieden zu wahren und die internationale Sicherheit zu stärken,
- die internationale Zusammenarbeit zu fördern,
- die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu entwickeln und zu stärken sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten.
Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich, die Außen- und Sicherheitspolitik der Union "aktiv und vorbehaltlos im Geist der Loyalität und gegenseitigen Solidarität" zu unterstützen und Handlungen, die den Interessen der Union zuwiderlaufen oder die EU als internationale Kraft schwächen, zu unterlassen. Trotz der eindeutig erscheinenden Vorgaben einer gemeinsamen Politik lassen sich die Mitgliedstaaten von Alleingängen bis dato nicht abhalten (z. B. Beteiligung am Irak-Krieg der USA).
Sozialprotokoll
Aus ArbeitnehmerInnensicht ist aber vor allem das Sozialprotokoll hervorzuheben. Es schafft neue Rechsetzungskompetenzen am Gebiet des Arbeitsrechts und stärkt die Position der Sozialpartner, insb durch ein neues Rechtsetzungsverfahren, den so genannten "sozialen Dialog" (Siehe Kapitel Soziales Europa). Das Sozialprotokoll war aufgrund des britischen Widerstandes gegenüber europäischen Kompetenzen auf dem Gebiet der Sozialpolitik zunächst nicht für das Vereinigte Königreich anwendbar. Erst unter der Regierung von Toni Blair sollte es mit dem Vertrag von Amsterdam als eigenes Kapitel (und für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise verbindlich) im EG-Vertrag aufgenommen werden.
Der Vertrag von Amsterdam
Einen weiteren Meilenstein in der Entwicklung der Europäischen Union stellt der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam dar (Inkrafttreten am 1. Mai 1999). Stand zuvor immer die wirtschaftliche, später die politische Entwicklung im Vordergrund, so sind es in Amsterdam vor allem die Rechte der Europäischen BürgerInnen, die zum Schwerpunkt wurden. Daneben gibt es auch Neuerungen im Bereich des VerbraucherInnen- und Gesundheitsschutzes. Vermehrte Anstrengungen bei der Gleichstellung zwischen Männern und Frauen werden anvisiert, ferner sollen Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen, der ethnischen Herkunft, der Religion, Weltanschauung und des Alters in Hinkunft stärker bekämpft werden.
Wichtig aus ArbeitnehmerInnensicht ist darüber hinaus das klare Bekenntnis der Mitgliedsländer zu einer Gemeinsamen Beschäftigungspolitik. Mit dem Vertrag von Amsterdam wird in den Grundlagenverträgen (auch als Antwort auf die primär an der Geldwertstabilität orientierten Wirtschafts- und Währungspolitik) ein eigenes Beschäftigungskapitel vorgesehen. Dabei sollen insbesondere Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmt werden (siehe Kapitel Soziales Europa). Ausdrücklich wird festgehalten, dass das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus bei der Gestaltung aller Gemeinschaftspolitiken zu berücksichtigen ist.
Rückblickend betrachtet ist der Vertrag von Amsterdam auch als Ausdruck eines sozialpolitischen Bewusstseins zu verstehen, das die EU vor allem in den 1990er Jahren gekennzeichnet hat. Sowohl aus ökonomischen Gründen (der reine Markt- bzw. Neoliberalismus war damals auch in Brüssel nicht tonangebend), aus sozialen Gründen (es gab in den 90ern zwar weniger entwickelte Staaten inmitten reicherer, jedoch keine massiven Wohlstandsunterschiede wie seit der Osterweiterung) und nicht zuletzt aus politischen Gründen (viele Regierungen der Mitgliedstaaten, eben - so die Mehrheit des Europäischen Parlaments waren den ArbeitnehmerInnenanliegen verbundener als heute) war es damals möglich, "soziale Interessen" europäisch durchzusetzen.
Argumentiert wurde gleichwohl binnenmarktpolitisch! Um nämlich Unternehmen auch die Orientierung am Binnenmarkt zu erleichtern, ging man z. B. daran, die Rückgabefristen für fehlerhafte Produkte (Gewährleistungsfristen) EU-weit zu vereinheitlichen und legte sie auf solide zwei Jahre fest (in Österreich bis dahin auf sechs Monate eingeschränkt). Abgesehen vom europäischen VerbraucherInnenschutzbewusstsein erfuhr aber vor allem die Harmonisierung (Rechtsangleichung) arbeitsrechtlicher Schutzstandards in diesem Zeitraum bedeutende Fortschritte: Als wichtige Richtlinien aus dieser Zeit zu nennen sind die Richtlinie über den europäischen Betriebsrat (siehe Kapitel Soziales Europa), die Entsenderichtlinie oder die Teilzeitarbeitsrichtlinie.
Ein weiterer großer Schritt zur Fortsetzung der währungspolitischen Zusammenarbeit wird schließlich mit der Einführung des Euro als Buchgeld ab dem 1. Jänner 1999 gesetzt. An diesem Tag nimmt auch die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Arbeit auf und ersetzt das zuvor bestehende Europäische Währungsinstitut.
Der Vertrag von Nizza
In dieser Etappe des vertraglichen Ausbaus der Union werden Regelungen für drei wichtige institutionelle Fragen am Vorabend der "Osterweiterung" gesetzt: die Größe und Zusammensetzung der Kommission, eine Neuverteilung der Stimmengewichtung im Rat und eine Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen (siehe Kapitel Organe und Institutionen der Europäischen Union). Diese institutionellen Änderungen waren notwendig, um die Entscheidungsfähigkeit in einer größeren Union zu erhalten. Da die Ergebnisse nur einen Minimalkompromiss darstellen, wurde eine Erklärung zur Zukunft der Union verabschiedet, in der bereits der Weg zu einer weiteren Überarbeitung der Verträge vorgezeichnet wurde.
Demokratiepolitisch von besonderer Bedeutung war in Nizza aber die Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der die Grundrechte europäischen BürgerInnen erstmals umfassend festgeschrieben worden sind. Erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon würde sie rechtsverbindlich werden.
Der Vertrag von Lissabon
Der Europäische Rat hat sich am 18. Oktober 2007 in Lissabon auf einen neuen Reformvertrag (auch "Vertrag von Lissabon" genannt) geeinigt und damit eine fast siebenjährige Debatte zumindest vorläufig zu einem Ende gebracht. Der Vertrag von Lissabon ist nach Maastricht, Amsterdam und Nizza die vierte Vertragsreform seit dem Ende des Kalten Krieges. Der Reformvertrag basiert auf dem Verfassungsentwurf, den ein vom Europäischen Rat eingerichteter Konvent 2003 vorgelegt hatte und in etwas abgeänderter Form von den Staats- und Regierungschefs im Oktober 2004 unterzeichnet wurde.
Nach den negativen Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden im Jahr 2005 wurde zunächst eine Nachdenkpause ausgerufen. Erst während der deutschen EU-Präsidentschaft im 1. Halbjahr 2007 gelingt ein neuerlicher Durchbruch: Das Konzept eines "Verfassungsvertrags" wird zu Gunsten der Änderung der bestehenden Verträge fallengelassen. Die Substanz (der Inhalt) des Verfassungsvertrages wird indessen in die bestehende Vertragsarchitektur (EU-Vertrag, EG-Vertrag) eingebaut.
Der Reformvertrag sollte auch das soziale Profil der EU weiter stärken. Er enthält einen umfassenden Katalog an sozialen Werten und Zielen:
- Vollbeschäftigung, soziale Marktwirtschaft, sozialer Fortschritt,
- Förderung sozialer Gerechtigkeit,
- Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
- Gleichstellung von Frauen und Männern,
- Solidarität zwischen den Generationen
- und Schutz der Rechte des Kindes.
Mit der Aufnahme der Grundrechtecharta ins Primärrecht würden auch einzelne soziale Grundrechte rechtsverbindlich verankert werden. Eine Neuerung ist auch die "soziale Querschnittsklausel". Sie besagt, dass die EU in allen Politikbereichen sozialen und beschäftigungspolitischen Zielen der Union Rechnung zu tragen hat. Positiv ist zudem die ausdrückliche Anerkennung der Rolle der Sozialpartner und des sozialen Dialogs. Ebenso wurde versucht, der zunehmenden Kritik an der Liberalisierungspolitik der EU in besonders sensiblen Bereichen (insbesondere bei öffentlichen Dienstleistungen) durch flankierende Schutzbestimmungen ansatzweise Rechnung zu tragen.
Etliche Bestimmungen des Vertrages sollten ferner die demokratische Dimension der Union stärken:
- Die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments werden erweitert und die nationalen Parlamente werden stärker in die Entscheidungsprozesse der Union einbezogen (Mechanismus der Subsidiaritätskontrolle);
- Rat und Europäisches Parlament üben gemeinsam die Gesetzgebungs- und Haushaltsbefugnisse aus. Das Mitentscheidungsverfahren wird mit der neuen Bezeichnung "ordentliches Gesetzgebungsverfahren" zur allgemeinen Regel in der Rechtsetzung;
- Die Kommission muss substanziell begründen, wenn sie Aufforderungen des Europäischen Parlaments, Vorschläge für Rechtsakte vorzulegen, nicht nachkommt;
- Das EP wählt den Kommissionspräsidenten;
- Einführung eines Bürgerbegehrens: Mindestens eine Million BürgerInnen aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, Vorschläge für Rechtsakte vorzulegen;
- Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Gesetzgebungsvorschläge berät oder beschließt;
- Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit, die ab 1.11.2014 als "doppelte Mehrheit" gilt.
Bis 2014 gilt weiterhin die qualifizierte Mehrheit im Sinne des Vertrages von Nizza (Stimmengewichtung oder Stimmenwägung). Ab 1.11.2014 (bzw. uneingeschränkt ab 2017) soll das Prinzip der „doppelten Mehrheit“ angewendet werden, wobei jedes Land zunächst nur eine Stimme hat. Eine "qualifizierte Mehrheit" ist dann erreicht, wenn 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen, die gleichzeitig mindestens 65 % der Unionsbevölkerung ausmachen. Damit liegt die Sperrminorität bei über 35%. Allerdings muss die Sperrminorität mindestens vier Mitgliedstaaten umfassen. Das ist zumindest theoretisch gegen die drei Großen (D, F, UK) gerichtet, die zusammen bereits auf rund 45% der Gesamtbevölkerung kommen würden.
Auch weitere institutionelle Veränderungen sind vorgesehen, wie z. B. eine auf 2,5 Jahre gewählte Präsidentschaft des Europäischen Rates.
Kritisch aus Arbeitnehmersicht ist indessen anzumerken, dass die bisweilen radikal marktwirtschaftliche Grundausrichtung der Union auch mit dem Vertrag von Amsterdam beibehalten blieb. Weiterhin ist die Geldpolitik der EZB vorrangig der Preisstabilität verpflichtet. Die Budgetpolitik der Mitgliedstaaten bleibt zwischen den "Maastricht-Kriterien" und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt eingezwängt, die die Mitgliedstaaten zu einem restriktiven Budgetkurs zwingen. Im Zuge der aktuellen Finanzkrise haben praktisch alle Euro-Länder die Vorgaben der Maastricht-Kriterien verletzt. Das wird diese Länder in den nächsten Jahren wiederum zu einem verstärkten Sparkurs zwingen. Jedenfalls ist auf lange Sicht nur wenig Spielraum zu erwarten, um durch Ausweitung der öffentlichen Investitionen die Binnennachfrage zu stützen. Rigide budgetäre Maßregelungen drohen auch die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten unter erheblichen Druck zu setzen. Weiters bleibt die Einstimmigkeit in der Steuerpolitik bestehen und damit die Blockademöglichkeit einzelner Mitgliedstaaten gegen wirksame Maßnahmen zur Beendigung des Steuerdumpings auf EU-Ebene.
Der Reformvertrag wurde im Dezember 2007 von den Staats- und Regierungschefs der EU unterzeichnet und sollte ursprünglich am 1. Jänner 2009 in Kraft treten. Nach der negativen Volksabstimmung in Irland im Juni 2008 (obligatorisch vorgesehen) hat der Europäische Rat Zugeständnisse gemacht, die es Irland ermöglichen sollen, eine zweite Volksabstimmung abzuhalten. Nach einem positiven Ausgang dieser Volksabstimmung trat der Vertrag am 1. Dezember 2009 in Kraft.
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