Wahl der Behindertenvertrauensperson

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Hier finden Sie Informationen zur Wahl der Behindertenvertrauensperson:

  • Gesetzliche Grundlage
    • Anzahl der BVP
    • Aktives Wahlrecht
    • Passives Wahlrecht
    • Wahltermin
    • Zentral-BVP
    • Konzern-BVP
  • Wahlablauf
  • Tätigkeitsdauer der BVP

Download Behinderteneinstellungsgesetz: (Media:BEinstG.pdf, 181 KB)

Download Arbeitsverfassungsgesetz: (Media:ArbVG.pdf, 354 KB)

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlage

Was ist die gesetzliche Grundlage für die Behindertenvertretung?

Die Behindertenvertrauensperson (BVP) ist die Ansprechperson für behinderte Menschen im Betrieb.

Da die BVP selbst dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, wird angenommen, dass sie durch die Selbstbetroffenheit Verständnis für die Anliegen von behinderten Arbeitnehmerinnen hat und Hilfestellung für die nachhaltige Integration in die Arbeitswelt leisten kann.

Die gesetzliche Verankerung der BVP im Jahr 1982 war eine langjährige Forderung der Vertretungen der behinderten Menschen.

Die Regelungen entsprechen weitgehend den Bestimmungen über die Jugendvertretung im Arbeitsverfassungsgesetz (§§ 123 bis 131 ArbVG) und denen für Betriebsräte.

Es gibt aber auch Bereiche, die

  • nicht geregelt sind - wie die Versammlung der behinderten Arbeitnehmerinnen im Betrieb - oder
  • missverständlich geregelt sind - wie die Stellung der BVP im Bereich Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Der Gesetzgeber sollte dies im Zuge einer Kodifikation aller Normen im Behindertenbereich auf Bundesebene überarbeiten.

Wann und wieviele BVPs können gewählt werden?

§ 22a Abs 1 BEinstG

Beschäftigt ein Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen, wählen sie

  • eine Behindertenvertrauensperson und
  • eine Stellvertreterin.

Wenn in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, werden für jede Behindertenvertrauensperson

  • zwei Stellvertreterinnen gewählt.

Gibt es sowohl in der Gruppe der Arbeiterinnen als auch in der Gruppe der Angestellten mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen, so kann

  • in jeder Gruppe eine BVP gewählt werden.

Was ist, wenn nicht jeder Gruppe mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen angehören? (§ 40 Abs 3 ArbVG)

  • Variante 1: Gruppe der Angestellten sechs, Gruppe der Arbeiterinnen zwei begünstigte Arbeitnehmerinnen.

Die gewählte BVP der Angestellten vertritt auch die behinderten Arbeiterinnen.

  • Variante 2: In beiden Gruppen sind nur zusammen fünf behinderte Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Die Arbeitnehmerinnen wählen eine gemeinsame BVP.

Wenn es aber nur einen gemeinsamen Betriebsrat beider Gruppen gibt, wird auch nur eine gemeinsame BVP gewählt.

Wer darf die Behindertenvertrauensperson wählen?

§ 22a Abs 3 BEinstG

Alle begünstigten Arbeitnehmerinnen, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind, dürfen an der Wahl teilnehmen.

Tag der Wahlausschreibung ist der Tag, an dem der Wahlvorstand bestimmt wird, der die Wahl durchführt. Der Wahlvorstand wird in einer Betriebsversammlung gewählt. (Im Kapitel Wahlablauf werden Begriffe wie "Wahlvorstand" und "Betriebsversammlung" ausführlich behandelt.)

Wer kann zur Behindertenvertrauensperson gewählt werden?

§ 22a Abs 4 BEinstG

Gewählt werden können: alle begünstigten Arbeitnehmerinnen, die am Tag der Wahl

  • seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind,
  • das 19. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
  • die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

Neben Österreicherinnen sind auch alle Angehörigen des EWR-Abkommens (EU, Island, Lichtenstein und Norwegen) passiv wahlberechtigt (analog § 53 ArbVG).

Nicht gewählt werden können solche Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen Straftaten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (gemäß Nationalratswahlordnung).

Wann findet die Wahl der BVP statt?

§ 22a Abs 2 BEinstG

Wenn möglich sollte die Wahl der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreterin gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfinden.

Begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen dürfen zwei Mal ihre Stimme abgeben:

  1. für den Betriebsrat
  2. für die Behindertenvertrauensperson.

Hat die Wahl des Betriebsrats schon stattgefunden und erst dann erfüllen sich die Voraussetzungen für die Wahl einer BVP, wird die BVP nachträglich in einer separaten Wahl bestimmt. (Siehe dazu auch Kapitel "Wahlablauf/Einberufung einer BV".)

In diesem Fall ist es nützlich, die Funktionsperiode der BVP zu verkürzen (durch einen Beschluss des Gremiums), damit die nächsten Wahlen von BVP und Betriebsrat dann gemeinsam durchgeführt werden können.

Behindertenvertrauenspersonen in einem Zentralbetriebsrat

§22a Abs 11 BEinstG

Wenn ein Unternehmen einen Zentralbetriebsrat hat, wählen die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

  • eine Zentralbehindertenvertrauensperson und
  • eine Stellvertreterin.

Die Wahl ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend war.

Die Zentralbehindertenvertrauensperson kann zwei Mal im Jahr eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einberufen.

Die Rechte und Pflichten der Zentralbehindertenvertrauensperson entsprechen den Bestimmungen für Betriebsrätinnen in den §§ 80 bis 88 ArbVG.

Behindertenvertrauenspersonen in einem Konzernbetriebsrat

§22a Abs 12 BEinstG

Wenn es in einem Konzern eine Konzernvertretung gibt, wählen die Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

  • eine Konzernbehindertenvertrauensperson und
  • eine Stellvertreterin.

In einem Konzernunternehmen ohne Zentralbehindertenvertrauensperson nehmen an der Wahl die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen teil.

Die Wahl ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend war.

Die Konzernbehindertenvertrauensperson kann zwei Mal im Jahr eine Versammlung aller Zentralbehindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einberufen.

Die Rechte und Pflichten der Konzern-BVP entsprechen den Bestimmungen für Betriebsrätinnen in den §§ 88a und 88b ArbVG.

Wahlablauf

Nach welchen Regeln wird die Wahl der BVP durchgeführt?

§ 22a Abs 5 BEinstG

Die Wahl der Behindertenvertrauensperson vollzieht sich nach den Bestimmungen zur Wahl des Betriebsrats.

Die Betriebsratswahl ist im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt:

  • § 51 Abs 1 ArbVG
  • § 53 Abs 3, 5 und 6 sowie 55 bis 60 ArbVG.

Übersicht über die einzelnen Schritte der Wahl

  1. Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
  2. Wahl des Wahlvorstands
  3. Verzeichnis der begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen
  4. Wählerinnenliste
  5. Wahlkundmachung
  6. Wahlvorschläge Wahl
  7. Ermittlung des Wahlergebnisses
  8. Aushang des Wahlergebnisses im Betrieb
  9. Niederschrift und Wahlakten
  10. Übermittlung des Wahlergebnisses
  11. Die Schritte des Wahlablaufs werden auf den folgenden Seiten erklärt.

Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

Wenn bereits ein Betriebsrat besteht, beruft dieser die Betriebsversammlung ein.

Wird die Wahl der Behindertenvertrauensperson ausnahmsweise nicht gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt, kann die an Lebensjahren älteste begünstigte behinderte Arbeitnehmerin eine Teilversammlung der begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen einberufen.

Die Teilversammlung kann auch von mindestens so vielen begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen einberufen werden, als Behindertenvertrauenspersonen zu wählen sind.

Die Einberufung muss in Form einer schriftlichen Kundmachung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung ausgehängt werden.

Die Wahl des Wahlvorstands

Die Betriebsversammlung sollte beschließen, dass der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl auch für die Wahl der BVP zuständig ist.

Vereinfachtes Wahlverfahren (ergibt sich aus dem Verweis des BEinstG § 22a Abs 5 auf § 58 ArbVG): Wenn die Wahl der Behindertenvertrauensperson nicht zusammen mit der Betriebsratswahl durchgeführt wird, besteht der Wahlvorstand für die Wahl der Behindertenvertrauensperson nur aus einer Person und einem Ersatzmitglied.

In diesem Fall können Wahlvorschläge gemacht werden, dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Arbeitgeberin ist unverzüglich zu informieren, aus welchen Personen der Wahlvorstand besteht. Die Wahl muss binnen 4 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Betriebsversammlung, stattfinden.

Wenn die Wahl nicht gemeinsam mit der Betriebsratswahl erfolgt, dann hat die Wahl binnen 2 Wochen nach der Wahlkundmachung stattzufinden.

Verzeichnis der begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen zu geben.

Dieses Verzeichnis enthält alle am Tag der Betriebsversammlung (bei Teilversammlungen: der Tag der letzten Teilversammlung) beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen.

Zwei Tage nachdem die Arbeitgeberin über die Wahl des Wahlvorstands informiert wurde, muss diese Liste zur Verfügung stehen.

Sie enthält

  • Familienname,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsbürgerschaft,
  • Tag des Eintritts in den Betrieb und
  • Angaben, welche begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen voraussichtlich wegen Urlaub, Karenzurlaub, evtl. Präsenzdienst, Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der Stimmabgabe verhindert sind.

Erstellung der Wählerinnenliste aufgrund des Verzeichnisses

Der Wahlvorstand hat das Recht auf erforderliche Auskünfte, um die Richtigkeit der Daten, besonders der Gruppenzugehörigkeit, überprüfen zu können. Entsprechend wird die Liste korrigiert:

  • Gestrichen werden alle Einträge von Personen, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ihr 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder aus anderen Gründen nicht wahlberechtigt sind.
  • Aufgenommen werden alle zu Unrecht nicht angeführten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen.

Die so entstandene Wählerinnenliste legt der Wahlvorstand zur Einsicht für die begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen auf.

Innherhalb einer Woche nach diesem Aushang können die wahlberechtigten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen gegen die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Nichwahlberechtigter Einspruch erheben.

Der Wahlvorstand muss die Wählerinnenliste richtig stellen, wenn die Einsprüche begründet sind. Verspätete Einsprüche sind nicht zu berücksichtigen.

Offensichtliche Irrtümer oder Schreibfehler können ohne Antrag bis zum Wahltag richtig gestellt werden.

Welche Angaben muss die Wahlkundmachung enthalten?

Innerhalb von drei Tagen nachdem der Wahlvorstand gewählt wurde, muss er die Wahl in Form einer Wahlkundmachung ausschreiben.

Darauf muss folgendes angegeben werden:

  • Die Mitteilung, dass neben dem Betriebsrat auch eine Behindertenvertrauensperson gewählt wird
  • Der Tag (oder die Tage) der Wahl
  • Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden
  • Der Ort (oder die Orte) der Stimmabgabe
  • Der Ort (oder die Orte) im Betrieb, an dem Wählerinnenliste und Abdruck der Betriebsratswahlordnung aufliegen
  • Der Hinweis auf Einsprüche gegen die Wählerinnenliste
  • Die Aufforderung, Wahlvorschläge ab der Wahlkundmachung und spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlvorstand einzubringen.

Wenn die Wahl nicht gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfindet, also beim vereinfachten Wahlverfahren, müssen die Wahlvorschläge spätestens 1 Woche vor dem ersten Wahltag abgegeben werden.

  • Die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag höchstens 1 Behindertenvertrauensperson und 1 Stellvertreterin bzw. 1 Behindertenvertrauensperson und 2 Stellvertreterinnen enthalten darf.
  • Die Angabe, wo und wann zugelassene Wahlvorschläge und die Namen der Wahlkandidatinnen zur Einsicht aufliegen
  • Die Vorschrift, dass eine Stimme nur gültig ist, wenn sie für die zugelassenen Wahlvorschläge abgegeben wird, sofern es Vorschläge gab.
  • Wie die Stimmabgabe erfolgt (Wahlgrundsätze).

Wahlvorschläge für die BVP und ihre Stellvertretung

Wahlvorschläge müssen schriftlich eingebracht werden.

Ein Mitglied des Wahlvorstandes hat den Empfang des Vorschlags zu bestätigen.

Pro Wahlvorschlag dürfen nur 1 Behindertenvertrauensperson und 1 (bzw. 2) Stellvertreterinnen genannt werden.

Gibt es keine Wahlvorschläge, so kann jede Person mit passivem Wahlrecht gewählt werden. Siehe auch Vereinfachtes Wahlverfahren.

Nach welchen Grundsätzen ist die Wahl durchzuführen?

Die Wahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen.

Der Regelfall ist die persönliche Stimmabgabe. Wenn dies nicht möglich ist, kann auch brieflich gewählt werden.

Die Stimmzettel und die Kuverts der Wahl zur Behindertenvertrauensperson müssen sich von denen der Betriebsratswahl unterscheiden.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses

  • Bei der Wahl gilt das Mehrheitswahlrecht.
  • Es kann immer nur der gesamte Wahlvorschlag gewählt werden.
  • Bei mehreren Vorschlägen gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wobei auch die ungültig abgegebenen Stimmen berücksichtigt werden.
    • Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Dabei können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erhielten. Im zweiten Wahlgang werden ungültige Stimmen nicht mehr als abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, werden bei der Feststellung der absoluten Mehrheit auch die ungültigen Stimmen berücksichtigt. Wenn so keine absolute Mehrheit erreicht werden kann, muss der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich neu einleiten.

Beispiel für die Ermittlung eines Wahlergebnisses.

Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Nachdem die gewählte Behindertenvertrauensperson ihr Mandat angenommen hat, muss der Wahlvorstand das Wahlergebnis durch Anschlag im Betrieb kundmachen.

Die Wahl der BVP wird durch die Kundmachung rechtskräftig.

Niederschrift und Wahlakten

Wenn das Endergebnis der Wahl vorliegt, werden die Wahlakten ausgefüllt.

Zu den Wahlakten gehören:

  • Das Protokoll über die (Gruppen-)Versammlung der begünstigten Behinderten zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand (Niederschrift),
  • die Wahlkundmachung,
  • die Wählerinnenliste,
  • die Wahlvorschläge,
  • das Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten,
  • die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen, die zur Wahl zugelassen wurden,
  • die Wahlkarten der Briefwählerinnen, die kein Wahlkuvert geschickt haben,
  • die ungeöffneten Wahlkuverts der Briefwählerinnen, die keine Wahlkarte geschickt haben,
  • die ungeöffneten Briefumschläge der Briefwählerinnen, deren Stimme zu spät eingetroffen ist,
  • das Abstimmungsverzeichnis,
  • die Stimmzettel,
  • die Berechnung des Wahlergebnisses.

Die Wahlakten werden in ein Kuvert gesteckt, dieses wird zugeklebt, und der Vorsitzende des Wahlvorstands schreibt seinen Namen auf das Kuvert.

Sobald die Wahl rechtskräftig geworden ist, übergibt der Wahlvorstand der neugewählten Behindertenvertrauensperson den versiegelten Wahlakt.

Dieser muss bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson aufbewahrt werden.

An wen muss das Wahlergebnis übermittelt werden?

Der Wahlvorstand teilt folgenden Stellen das Ergebnis der Wahl schriftlich mit:

  • Der Betriebsinhaberin,
  • dem zuständigen Arbeitsinspektorat,
  • dem ÖGB und der zuständigen Gewerkschaft,
  • der Kammer für Arbeiter und Angestellte und
  • der Landesstelle des Bundessozialamts.

Tätigkeitsdauer

Wie lange bleibt die gewählte BVP im Amt?

§ 22a Abs 6 BEinstG

Die Tätigkeitsdauer der BVP beträgt, wie die des BR, vier Jahre.

Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Behindertenvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Unter bestimmten Umständen kann die Behindertenvertretung vorzeitig beendet werden (gemäß §§ 61 und 62 ArbVG):

  • Der Betrieb wird dauernd eingestellt,
  • die Behindertenvertretung wird dauernd funktionsunfähig,
  • die Behindertenvertretung beschließt ihren Rücktritt,
  • die Behindertenversammlung beschließt die Enthebung der Behindertenvertretung

(Einberufung durch die an Lebensjahren älteste begünstigte behinderte Arbeitnehmerin)

  • das Gericht erklärt die Wahl für ungültig.


Auch die Behindertenvertrauensperson selbst kann ihre Tätigkeit vorzeitig beenden (gemäß § 64 ArbVG):

  • Das Mitglied tritt zurück.
  • Das Mitglied scheidet aus dem Betrieb aus.
  • Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertretung endet vorzeitig (z.B. auf Beschluss der Versammlung).

Wenn anschließend keine neue Behindertenvertretung gewählt wird, läuft die Funktionsperiode aus und die behinderten Arbeitnehmerinnen sind nicht mehr vertreten!



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