Wahlvorstand

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Die Betriebs- oder Gruppenversammlung wählt oder bestellt einen Wahlvorstand, der dann die eigentlichen Betriebsratswahlen vorbereitet und durchführt.

Außerdem kann die Betriebsversammlung gleich genutzt werden, um die Einhebung einer Betriebsratsumlage zu beschließen.

In Betrieben bis zu 19 ArbeitnehmerInnen kommt bei der Wahl des Wahlvorstandes das vereinfachte Verfahren zur Anwendung.

Inhaltsverzeichnis

Einberufung der Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung kann auf zwei Arten einberufen werden:

  • Wenn es schon einen Betriebsrat gibt: durch diesen
  • Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt: durch Initiatoren


Einberufung durch den Betriebsrat

  • Die Einberufung muss 2 Wochen vor der Betriebs- oder Gruppenversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes erfolgen.
  • Sie muss als schriftliche Kundmachung ausgehängt werden und von dem oder der EinberuferIn unterzeichnet sein.
  • Sie soll so angebracht werden, dass jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen.
Tipp: Besonders bei örtlich getrennten Arbeitsstätten wie Filialen oder Baustellen ist darauf achten, dass auch diese MitarbeiterInnen informiert werden.

Einberufung durch Initiatoren

Besteht kein Betriebsrat oder ist dieser vorübergehend funktionsunfähig, übernimmt die Einberufung ein Initiator:

  • Der oder die an Lebensjahren älteste ArbeitnehmerIn,
  • oder mindestens so viele ArbeitnehmerInnen des Betriebes wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
  • oder die zuständige freiwillige (Gewerkschaft) oder gesetzliche (Kammer für Arbeiter und Angestellte) Interessenvertretung.

Sie hat das Einberufungsrecht aber nur in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, falls dort die oben genannten berechtigten Personen trotz Aufforderung der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung die Betriebs- oder Gruppenversammlung nicht innerhalb von 2 Wochen einberufen.

Vereinfachtes Verfahren

In Betrieben mit bis zu 19 Arbeitnehmern gilt das vereinfachte Verfahren laut § 58 ArbVG bzw § 36 BRWO.

Der Wahlvorstand besteht nur aus einer Person und einem Ersatzmitglied.

Vorschläge, wer Wahlvorstand werden soll, müssen - wie beim Standardverfahren - spätestens 3 Tage vor der Betriebsversammlung schriftlich an den oder die EinberuferIn der Versammlung gegeben werden.

Auch alle weiteren Regelungen zum Wahlvorstand gelten wie beim Standard-Verfahren.

Standard-Verfahren

Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt in der Betriebs- oder Gruppenversammlung.

  • In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, dass der neu zu wählende Betriebsrat sich spätestens nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrats konstituieren kann.
  • Der Wahlvorgang soll sich aber auch nicht zu lange in die Funktionsperiode des noch amtierenden Betriebsrats hineinziehen. Deshalb legt die Betriebsratswahlordnung fest, dass die Wahl des Wahlvorstands frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrats erfolgen soll.
  • Von der Gruppen- oder Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes ist der oder die BetriebsinhaberIn zu informieren. Dabei ist auf seine/ihre Verpflichtung zur Übermittlung des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses hinzuweisen.

Wahlvorschläge

Wer Wahlvorschläge zum Wahlvorstand machen möchte, gibt dem oder der EinberuferIn der Betriebs- oder Gruppenversammlung den schriftlichen Vorschlag spätestens 3 Tage vor der entsprechenden Versammlung.

Der Wahlvorschlag muss die Namen von 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern enthalten. Diese müssen zumindest das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl besitzen.

Bei der Reihung auf dem Wahlvorschlag ergeben die ersten drei Namen die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands, die weiteren die Ersatzmitglieder.

In Betrieben, in denen mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Wahlvorstands auch aus dem Bereich der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen kommen.

Wahlvorgang

Bei mehr als einem Wahlvorschlag wird der Wahlvorstand von der Betriebs- oder Gruppenversammlung durch Handheben gewählt. Auf Beschluss der Versammlung kann auch geheim mit Stimmzetteln gewählt werden.

Tipp: Papier für Stimmzettel bereithalten.

Nicht die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands werden gewählt oder bestellt, sondern der Wahlvorstand als Ganzes. Als gewählt gilt jener Vorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl ist auch dann gültig, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten ArbeitnehmerInnen an ihr teilnehmen.
Ausnahme: Wenn die zuständige Gewerkschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte die Betriebs- oder Gruppenversammlung einberuft. Dann muss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten ArbeitnehmerInnen anwesend sein.

Bei nur einem Vorschlag ist keine Abstimmung nötig. Wenn die Versammlung über die Zusammensetzung des Wahlvorstands informiert wurde, gilt dieser als gewählt.

Konstituierung

Gleich nach seiner Wahl setzt sich der Wahlvorstand zum ersten Mal zusammen und wählt den oder die Vorsitzende/n. Kommt es zu keiner Einigung, so führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

Der Wahlvorstand legt den voraussichtlichen Termin der Wahl fest. (Näheres zur Terminberechnung gibt es im Kapitel Fristen und Formulare.)

Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich und ist bei Anwesenheit von nur 2 Mitgliedern beschlussfähig.

Betriebe, in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll oder in denen nicht mehr als 150 ArbeitnehmerInnen wahlberechtigt sind, können beschließen, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen.

Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes teilt dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin schriftlich so rasch wie möglich mit:

  • wer in den Wahlvorstand gewählt wurde;
  • das Ergebnis der Konstituierung des Wahlvorstandes;
  • das Datum, an dem voraussichtlich die Betriebsratswahl stattfinden wird.

Die Entscheidungen des Wahlvorstands können nicht allein angefochten werden. Dies ist nur im Zusammenhang mit einer Anfechtung der Betriebsratswahl möglich.

Schutz des Wahlvorstandes

Damit die Mitglieder des Wahlvorstands ihre Aufgaben erfüllen können, ist ihnen die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Sie dürfen in dieser Tätigkeit nicht eingeschränkt und/oder benachteiligt werden.

Mitglieder des Wahlvorstands genießen den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt ihrer Bestellung durch die Betriebs- oder Gruppenversammlung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl.

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bedeutet, dass ein ordentliches Mitglied des Wahlvorstands nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden darf. Andernfalls ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Bei Motivkündigung wegen der Tätigkeit im Wahlvorstand nach Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl kann die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.



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