Weisungsungebunden

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Der Betriebsrat ist nur der Betriebs-(Gruppen)versammlung verantwortlich. Seine Tätigkeit ist weder an Weisungen von dem/der ArbeitgeberIn noch von den einzelnen ArbeitnehmerInnen gebunden (§115 Abs. 2 ArbVG).

Die einzelnen ArbeitnehmerInnen können den Betriebsratsmitgliedern zwar keine Weisungen erteilen, aber sie dürfen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Betriebsratsmitglied und beim Betriebsrat vorbringen (§ 37 Abs.2 ArbVG).

Selbstverständlich ist der/die Betriebsrat/rätin an die Beschlüsse des gesamten Betriebsrates gebunden.



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