Weitere Schutzmechanismen und Rechte des BR
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Benachteiligungsverbot
Der Betriebsrat darf wegen der Führung seines Amtes keine Einbußen erleiden.
Nach § 115 Abs.3 ArbVG müssen die Mitglieder des Betriebsrats ihre Tätigkeit unbeschränkt ausüben können und dürfen hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot bezieht sich auch auf die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds.
Aus der Praxis:
- Betriebsratsmitglieder dürfen nicht ohne zwingende betriebliche Notwendigkeitan weit entfernte, isolierte Baustellen entsandt werden.
- Ebenso müssen für die Versetzung in einen anderen Betrieb zwingende sachliche Gründe vorliegen.
- Die Versetzung von Betriebsratsmitgliedern an einen anderen Arbeitsplatz oder zu anderen Arbeitsaufgaben ist unzulässig, wenn sie der oder dem Betreffenden die Ausübung ihres/seines Mandates erschweren würde. Z.B. wenn die Betriebsratstätigkeit durch eine Versetzung zur Schichtarbeit behindert wird, ist die Versetzung unzulässig.
Freistellung
Anspruch auf Freizeit von der Arbeitsleistung
§ 116 ArbVG sowie § 32 Abs. 1 BRGO:
Ein Betriebsratsmitglied muss im erforderlichen Umfang freigestellt werden zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben, wie
- Abhalten von Betriebsratssitzungen,
- Vertretung von ArbeitnehmerInnen in arbeitsrechtlichen Fragen,
- Überprüfung der Arbeitsbedingungen und
- Einholung wichtiger Auskünfte bei einer Interessenvertretung.
Ab einer bestimmten Anzahl der ArbeitnehmerInnen im Betrieb müssen BetriebsrätInnen auch gänzlich freigestellt werden (§ 117 Abs. 1 ArbVG):
| mehr als | 150 ArbeitnehmerInnen | ein Mitglied des Betriebsrats |
| mehr als | 700 ArbeitnehmerInnen | zwei Mitglieder des Betriebsrats |
| mehr als | 3000 ArbeitnehmerInnen | drei Mitglieder des Betriebsrats |
| je weitere | 3000 ArbeitnehmerInnen | ein weiteres Mitglied des Betriebsrats |
Sonderregelung und Antrag bei Geschäftsleitung
Wenn ein Unternehmen mehrere kleine Betriebe hat, die jeweils nicht so viele ArbeitnehmerInnen beschäftigen, dass eine Person gänzlich freigestellt werden dürfte, kann der Zentralbetriebsrat trotzdem für ein Mitglied eine Freistelllung beantragen. Diese Sonderregelung gilt, wenn insgesamt im Unternehmen mehr als 400 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind (§ 117 Abs. 3 ArbVG).
Der Antrag zur Freistellung ist dem/der BetriebsinhaberIn schriftlich mitzuteilen. Die Freistellung wird erst mit der Mitteilung an den/die GeschäftsinhaberIn rechtswirksam (§ 32 Abs. 2 BRGO).
Weiterzahlung von Entgelt während Betriebsratstätigkeit
Für die Zeit, in der Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit ausüben, müssen sie weiter Lohn oder Gehalt bezahlt bekommen (§ 116 ArbVG).
Dazu gehören z.B. auch Hitze- und Erschwerniszulagen und solche Zulagen, die wegen ihrer Regelmäßigkeit bereits eine Erhöhung des Grundlohnes darstellen, sowie regelmäßig geleistete Überstunden. Es gilt also das Ausfallsprinzip.
Der Verdienst kann nicht auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn gekürzt werden.
Weisungsungebunden
Der Betriebsrat ist nur der Betriebs-(Gruppen)versammlung verantwortlich. Seine Tätigkeit ist weder an Weisungen von dem/der ArbeitgeberIn noch von den einzelnen ArbeitnehmerInnen gebunden (§ 115 Abs. 2 ArbVG).
Die einzelnen ArbeitnehmerInnen können den Betriebsratsmitgliedern zwar keine Weisungen erteilen, aber sie dürfen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Betriebsratsmitglied und beim Betriebsrat vorbringen (§ 37 Abs.2 ArbVG).
Selbstverständlich ist der/die Betriebsrat/rätin an die Beschlüsse des gesamten Betriebsrates gebunden.
Anspruch auf Beistellung von Sacherfordernissen
- Der/die BetriebsinhaberIn muss dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem angemessenen Ausmaß kostenlos zur Verfügung stellen (§ 72 ArbVG).
- Selbstverständlich muss der/die Betriebsinhaber/in auch für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände sorgen, also sie beheizen und beleuchten, so dass sie für Büroarbeiten im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzes geeignet sind.
- Zu den Sacherfordernissen zählen auch Kosten für Telefonanschluss und Telefongespräche, Schreibmaterial, Briefmarken usw.
- Der Betriebsratsfonds ist nur für Kosten von Aktivitäten, die über den "normalen" Geschäftsbetrieb hinausgehen (§ 73 Abs. 1 ArbVG), z.B. Fahrtkosten eines Betriebsratsmitglieds, Barauslagen bei Veranstaltungen des Betriebsrates. Mit den Sachaufwand nach § 72 ArbVG darf der Betriebsratsfonds nicht belastet werden.
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