Wirtschaftlich
Aus WIGBIT
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Aufgrund des Eingriffs in das Eigentum des/der UnternehmerIn sind die Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten zumeist gering.
§ 108 ArbVG sowie § 64 BRGO verpflichtet den/die BetriebsinhaberIn, den Betriebsrat über nahezu sämtliche wirtschaftliche Vorgänge im Betrieb zu informieren. (Was das alles umfasst, findest du unter "Aus der Praxis".) Zudem ist der/die BetriebsinhaberIn verpflichtet, sich auf Wunsch des Betriebsrats mit diesem zu beraten und seine Vorschläge anzuhören. Der Betriebsrat muss auch unaufgefordert eine Abschrift des Jahresabschlusses erhalten.
Aus der Praxis - wirtschaftliche Mitbestimmung
Die wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der/die UnternehmerIn den Betriebsrat unterrichten muss, sind weit zu verstehen:
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
- die Produktions- und Absatzlage
- das Produktions- und Investitionsprogramm
- Rationalisierungsvorhaben
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
- die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
- die Verlegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
- der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder von Betrieben
- die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
- sonstige Vorgänge oder Vorhaben, welche die Interessen der ArbeitnehmerInnen des Unternehmens wesentlich berühren können
Häufig behaupten die ArbeitgeberInnen, eine Maßnahme sei lediglich wirtschaftlicher, nicht aber auch sozialer Natur. Der Betriebsrat muss dies beurteilen und entscheiden, ob er sich zufrieden gibt oder weitergehende Rechte in Anspruch nehmen will.
Einzelne vom/von der ArbeitgeberIn geplante oder bereits begonnene Maßnahmen können mehrere Bereiche der Beteiligungsrechte - und damit unterschiedliche Ebenen der Mitbestimmung - berühren.
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Beispiel - Einführung von Gruppenarbeit
Die Einführung von Gruppenarbeit ist eine neue Arbeitsmethode und damit eine wirtschaftliche Angelegenheit. Der Betriebsrat hat daher nur geringe Mitwirkungsrechte.
Der Betriebsrat muss nun ermitteln, ob die Maßnahme im Einzelfall auch soziale Auswirkungen hat und er deshalb ein stärkeres Mitbestimmungsrecht bekommt.
Beispiel:
Die Firma XY informiert den Betriebsrat über die geplante Einführung von Gruppenarbeit. Die Gruppenarbeit wird dann durchgeführt, obwohl der Betriebsrat nicht zugestimmt hat.
Da Gruppenarbeit nicht nur wirtschaftliche, sondern auch soziale Angelegenheiten betrifft, muss sich der Betriebsrat nicht damit begnügen, nur einige Informationen über die Planung des/der ArbeitgeberIn zu erhalten. Denn im sozialen Bereich ergeben sich Auswirkungen auf
- die betriebliche Lohngestaltung,
- die Ordnung des Betriebes,
- die Festlegung von Pausen und
- die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebsänderung
siehe §109 ArbVG
Das Arbeitsverfassungsgesetz führt einige Formen der Betriebsänderung an:
- Stilllegung eines Betriebes oder von Betriebsteilen
- Verlegung des Betriebes oder einzelner Betriebsteile
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben
- Änderung der Rechtsform
Der Betriebsrat hat bei Betriebsänderungen zunächst ein Informations- und Beratungsrecht. Darüber hinaus kann er dem/der BetriebsinhaberIn Vorschläge unterbreiten.
Wie im Unterkapitel Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten dargestellt, können Betriebe, in denen dauernd mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, einen Sozialplan abschließen, um die Nachteile für die ArbeitnehmerInnen abzumildern.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
siehe § 111 Abs. 1-5 ArbVG
Der Betriebsrat kann gegen Betriebsänderungen oder andere wirtschaftliche Maßnahmen, die wesentliche Nachteile für die ArbeitnehmerInnen mit sich bringen, Einspruch erheben. Dies gilt aber nur für Betriebe mit mehr als 200 ArbeitnehmerInnen. Der Einspruch muss innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme vorgebracht werden.
Beeinsprucht der Betriebsrat eine geplante Stilllegung des Betriebes, hat der Einspruch eine aufschiebende Wirkung für längstens 4 Wochen vom Tage der Mitteilung an.
Gibt es innerhalb einer Woche nach dem Einspruch keine Einigung, kann eine der beiden Parteien eine Schlichtungskommission anrufen.
Anrufung der staatlichen Wirtschaftskommission
siehe § 112 ArbVG
Für Betriebe mit mehr als 400 ArbeitnehmerInnen gilt:
Der Betriebsrat kann gegen Betriebsänderungen oder andere wirtschaftliche Maßnahmen die staatliche Wirtschaftskommission anrufen, wenn keine Einigung der Schlichtungskommission innerhalb von 2 Wochen zustande gekommen ist.
In bestimmten Fällen kann auch über den ÖGB die staatliche Wirtschaftskommission angerufen werden.
Mitwirkung des Betriebsrats im Aufsichtsrat
Ein Beispiel aus der Praxis: Mitbestimmung durch die Betriebsratskörperschaft im Aufsichtsrat der Generali Gruppe Österreich
siehe § 110 Abs.1-8 ArbVG
Bei Aktiengesellschaften:
Für je 2 (nach dem Aktiengesetz) bestellte Mitglieder des Aufsichtsrats ist ein Mitglied aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Aufsichtsratsmitglieder. Lediglich hinsichtlich der Bestellung von Vorstandmitgliedern sowie des/der Aufsichtsratsvorsitzenden und seines/ihres StellvertreterIn gelten gesonderte Abstimmungsmodalitäten.
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