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Inhaltsverzeichnis

Was heißt Sozialrecht?

Das Bonuskapitel "Sozialrecht" ist für Personen, die dieses Seminar als "Modul 1 - Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats/der Betriebsrätin" für den Lehrgang "Recht und Wirtschaft für ArbeitnehmervertreterInnen" angerechnet haben möchten. Alle anderen sind natürlich auch herzlich eingeladen, sich einen Überblick über das Sozialrecht in Österreich zu verschaffen.

Es gibt keine klare und eindeutige Abgrenzung des Sozialrechts von anderen Rechtsbereichen. Eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen regelt die Ansprüche, die bei bestimmten Lebenslagen bestehen und funktionell ein Teil des Systems der sozialen Sicherheit sind. Nur ein Teil dieser gesetzlichen Regelungen wird aufgrund von ungeschriebenen Konventionen als "Sozialrecht" bezeichnet. Zu bedenken ist, dass viele Gesetze außerhalb des Sozialrechts (im engeren Sinn) erst dessen Funktionsfähigkeit garantieren und mit diesem eng verknüpft sind (z.B. Arbeitsrecht). Die sozialrechtlich relevanten Beamtengesetze gelten - mit Ausnahme des B-KUVG - als Teil des Arbeitsrechts. Da sie jedoch zu den Sozialversicherungsleistungen gleichwertige Ansprüche beinhalten, werden sie hier angeführt. In der Regel besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialleistungen, sie werden nicht als Almosen gewährt.

Ein ausgebautes System sozialstaatlicher Leistungen ist Voraussetzung für den sozialen Frieden und das Funktionieren moderner Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften.


Sozialrecht - für wen?

Für die wichtigsten Zielgruppen der sozialen Sicherheit sind Hauptsysteme vorgesehen. Diese werden durch Sonderregelungen(-systeme) für einzelne Gruppen ergänzt. Im Folgenden werden diese nach Zielgruppen differenzierten Arbeitsbereiche überblicksmäßig vorgestellt:

  • Alte
  • Invalide
  • Menschen mit Behinderung
  • Hinterbliebene
gesetzliche Pensionsversicherung
  • Kranke
  • Arbeitsunfähige
  • Unfallopfer
gesetzliche Krankenversicherung
  • Arbeitslose
Arbeitslosenversicherung
  • Familien
stark fragmentiert, u.a. Familienausgleichsfonds, Krankenkasse, Länder


Beispiel für Sonderregelungssysteme sind u.a.

  • die Beamtenversorgungssysteme von Bund, Ländern und Gemeinden,
  • Betriebspensionen,
  • Sonderregelungen für Wehrpflichtige oder
  • Versorgungsleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz.

Wer weder über eigene ausreichende Einkommen bzw. Sozialleistungen noch über Familienangehörige seine Existenz sichern kann, hat Anspruch auf Geldleistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer. Diese stellt gewissermaßen des letzte Netz im System der sozialen Sicherheit dar.

Pensionen und Pflegegeld

In Österreich werden Alte, Invalide/Behinderte und Hinterbliebene vor allem von der gesetzlichen Pensionsversicherung versorgt, sofern die entsprechenden individuellen Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Pensionsversicherung erbringt

  • Alters-,
  • Invaliditäts-,
  • Witwen- bzw. Witwer- und
  • Waisenpensionen,

wobei ca. jede vierte Waisenpension der Versorgung eines von Geburt an behinderten Menschen dient.
In der Mehrzahl der Fälle ist der zuständige Pensionsträger auch für die Leistung des Pflegegeldes für pflegebedürftige Invalide bzw. Alte verantwortlich.

Fünf verschiedene Gesetze (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG und NVG) regeln die Pensionsversicherung. Mit der Verwaltung des Systems sind sechs Anstalten betraut.

Im Jahr 2000 entfielen

  • 85 % aller Pensionen auf die gesetzliche Pensionsversicherung,
  • 15 % der PensionistInnen bezogen eine Pension aus der Beamtenvorsorge.

Zusätzlich zur gesetzlichen Versicherung bieten manche Unternehmen Betriebspensionen als freiwillige Sozialleistung (derzeit betrifft das ca. 10 % der ASVG-Versicherten). Unter bestimmten Umständen werden im Fall der Invalidität bzw. des Todes (im Zuge der Erwerbstätigkeit, des Heeresdienstes etc.) auch von der Unfallversicherung, der Heeres- oder Kriegsopferversorgung, der Opferfürsorge u.a. Renten geleistet.


Krankenleistungen

Die zentrale Institution ist die gesetzliche Krankenversicherung, die von

  • 9 Gebietskrankenkassen,
  • 8 Betriebskrankenkassen,
  • 2 Sozialversicherungsanstalten der Selbstständigen und
  • 3 Versicherungsanstalten der Unselbstständigen (Beamte, Eisenbahner und Bergarbeiter)

verwaltet wird. Die gesetzlichen Regelungen sind neben dem ASVG im GSVG, BSVG und B-Anmerkungen KUVG enthalten.

Einschließlich Mitversicherte werden etwa 96,5 % der Bevölkerung von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst.

Zusätzlich zur Krankenversicherung erbringen auch die Pensions- und Unfallversicherung Gesundheitsleistungen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge. Diese Leistungen sollen einerseits frühzeitige Invalidität vermeiden helfen und andererseits jene großzügiger betreuen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit einen Unfall erlitten haben oder an einer beruflich bedingten Krankheit leiden.

Einkommensersatzleistungen im Krankheitsfall werden überwiegend direkt vom Arbeitgeber erbracht. Erst nach Ablaufen der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung setzen die Geldleistungen der Sozialversicherungsträger ein.


Arbeitslosengeld

Arbeitslose werden überwiegend durch die Arbeitslosenversicherung versorgt. Die Gewährung von Geldleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) erfolgt durch die Landesstellen des AMS.

Seit den 80er Jahren bekommt die Pensionsversicherung zunehmend Bedeutung für die Versorgung älterer Arbeitsloser (vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit / vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer).


Familien- und Mutterschaftsleistungen

Diese Leistungen sind für ein und denselben Personenkreis auf mehrere Stellen aufgeteilt. Die Wichtigsten sind:

  • Familienausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
  • Kinderbetreuungsgeld (neu ab 2002),
  • Kosten für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten,
  • Schul- und Lehrlingsfahrtbeihilfen,
  • Unterhaltsvorschüsse sowie Beiträge und Kostenersätze für einzelne Familienleistungen aus der Sozialversicherung.
  • Wochengeld sowie die Möglichkeit der Mitversicherung aus der Krankenversicherung .
  • Die aus den allgemeinen Steuermitteln finanzierten Kinderabsetzbeträge.

In der Pensionsversicherung werden Zeiten der Kinderbetreuung angerechnet und Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen geleistet. Die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen durch die Länder.



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